ZU SPÄT

Die AOK hat meinen Mandanten echt genervt. Ständig erhielt er Mahnungen. Angeblich war Herr E. „zum 31. Dezember 2005“ einen Monatsbeitrag schuldig. Wenn Herr E. nicht zahle, werde der Beitrag eingeklagt.

Herr E. wollte ganz gerne wissen, für welchen Monat der Rückstand bestehen soll. Doch da fühlte sich der Sachbearbeiter überfordert. „Bei mir steht nur im Computer“, dass Ihr Mandant uns 116,31 € schuldet.“ Der Hinweis, dass auch ein Gericht sich mit so kargen Infos nicht zufrieden gibt, führte zu intensiven Recherchen.

Stolz, wenn auch vermutlich nach dem Abstieg ins Archiv ein wenig eingestaubt, erklärte der zuständige Mann: „Herr E. schuldet uns das Geld für Juli 1997.“ Ich hatte mir schon mal die passende Verjährungsvorschrift ausgedruckt. § 25 Sozialgesetzbuch 4:

Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.

Seitdem ist dann auch Ruhe.