Gleichheit für Esser und Ackermann

Das Landgericht Düsseldorf hat das Mannesmann-Verfahren vorläufig eingestellt. Die Angeklagten sind wohl flüssig genug, um die Geldauflagen zu zahlen. Deshalb ist der Prozess faktisch zu Ende.

Das Landgericht sieht in seinem Einstellungsbeschluss (Pressemitteilung, PDF) durchaus Erklärungs-, wenn nicht sogar Rechtfertigungsbedarf. Interessanteste Passagen:

Die Kammer ist sich bewusst, dass die Höhe der Auflagen nicht die Beträge erreicht, die einzelnen Angeklagten zugeflossen sind. Die Kammer hält dies vor allem deshalb für gerechtfertigt, weil die Vodafone plc, die im Zeitpunkt der Zahlungen die bei weitem überwiegende Zahl der Aktien der Mannesmann AG hielt, sich mit den Zuwendungen einverstanden erklärt hatte. Lediglich etwa 2 % der Aktien wurden im Zeitpunkt der Zahlungen nicht von der Vodafone plc gehalten.

Die Höhe der dem Angeklagten Dr. Ackermann auferlegten Zahlung mag gemessen an seinen außerordentlich guten Einkommensverhältnissen als gering erscheinen. Insoweit konnte die Kammer – auch wenn sich der Angeklagte Dr. Ackermann hierauf nicht berufen hat – nicht unberücksichtigt lassen, dass gegen ihn als Gesamtgeldstrafe maximal 720 Tagessätze zu je 5.000,- € (§§ 40 Abs. 2 S. 2, 54 Abs. 2 StGB), also insgesamt 3,6 Millionen €, hätten verhängt werden dürfen.

Die Begrenzung des einzelnen Tagessatzes auf maximal 5.000,- € mag angesichts der heute erzielten Spitzenverdienste unverständlich erscheinen; sie ist aber geltendes Recht. Die genannten Vorschriften sind für die Bemessung der Geldauflage zwar nicht unmittelbar verbindlich; ihre mittelbare Bedeutung folgt hier aber daraus, dass eine Geldauflage nach § 153 a Abs. 2 S. 2 StPO in einem angemessenen Verhältnis zu der Sanktion stehen muss, die bei einer Verurteilung zu erwarten gewesen wäre.

Die Kammer übersieht nicht, dass gegen eine Verfahrenseinstellung nach § 153 a Abs. 2 StPO – gerade in den letzten Tagen – vielfältige Kritik laut geworden ist. Sie hat sich mit den insoweit vorgetragenen Argumenten, soweit sie sachlicher Natur sind, auseinandergesetzt.

Die Einschätzung, die Angeklagten würden sich „freikaufen“, teilt die Kammer nicht. Wenn man die in § 153 a StPO getroffene Regelung aber plakativ als ein „Freikaufen“ ansieht, so kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass im Jahre 2003 von deutschen Gerichten 126.174 Verfahren gegen Auflagen eingestellt worden sind. Es bedarf keiner näheren Darlegung, dass die in diesen Fällen Angeklagten ganz überwiegend nicht über besonders hohe Einkünfte oder Vermögen verfügten. Es kann deshalb als nachgewiesen angesehen werden, dass § 153 a StPO keine Vorschrift ist, die Reiche begünstigt.

Gerade mit Blick auf das in Art. 3 GG verankerte Gleichheitsgebot teilt die Kammer indes die Einschätzung der Staatsanwaltschaft, dass von der Anwendung der Vorschrift begüterte Angeklagte auch nicht ausgenommen werden dürfen.