Unausweichlich

Nach vier Jahren und zwei Gutachten hatte sich die Staatsanwaltschaft endlich durchgerungen. Sie stellte das Ermittlungsverfahren gegen Dr. B., einen Krankenhausarzt, ein. Wegen geringer Schuld, § 153 Strafprozessordnung. Dr. B. war ein Behandlungsfehler vorgeworfen worden, der zum Tod einer Patientin geführt haben soll.

Gegen diese Entscheidung legten die Angehörigen der verstorbenen Frau Beschwerde ein. Die Generalstaatsanwaltschaft hat den Sachverhalt geprüft. Mit dem Ergebnis, dass die Einstellung des Verfahrens so nicht korrekt ist. Vielmehr bestehe überhaupt kein Tatverdacht; das Verfahren müsse deshalb nach § 170 Absatz 2 Strafprozessordnung eingestellt werden.

Von der Einstellung zweiter Klasse zur Einstellung erster Klasse. Das ist ja auch mal nett. Allerdings ist der Klageerzwingungsantrag unausweichlich. Die Tochter der Verstorbenen ist Rechtsanwältin.