Schweigepflicht über das Übliche

Faire Konditionen dürfen nicht beworben werden – wenn sie marktüblich sind. Mit dieser Begründung straft das Landgericht Düsseldorf ein Tankkartenunternehmen ab, das mit folgendem Text Reklame gemacht hatte:

Faire Konditionen

Die Einrichtung und die Nutzung des Road Account kosten Sie keinen Cent. Weder versteckte Gebühren noch unkalkulierbare Zinsen erschweren Ihnen den Überblick über den aktuellen Stand Ihrer Mautgebühren. Sie sind stets up-to-date.

Einrichtung und Nutzung sind kostenlos

keine versteckten Gebühren

keine Zinsen

Ein Wettbewerber beanstandete nicht, dass dies nicht stimmt. Vielmehr stimmt alles, aber es handelt sich laut Landgericht Düsseldorf um „Selbstverständlichkeiten“. Durch die Betonung dieser Punkte erwecke die Tankkartenfirma den Eindruck, „dass all dies ein Vorzug der beworbenen Leistung vor vergleichbaren anderen Angeboten sei“. Da aber kein anderer Mitbewerber Gebühren oder Zinsen nehme, seien die Angaben wettbewerbswidrig.

Müssen Supermärkte jetzt aufpassen, wenn sie mit „kostenlosen Parkplätzen“ werben? Oder, um nur ein weiteres Beispiel zu nennen, Banken, die darauf hinweisen, dass ihre Tagesgeldkonten „gratis“ sind?