Eier, Löffel, Urnenplätze

Was die Justiz im Jahr 2007 sonst noch beschäftigte. Ein kleiner Rückblick auf Fälle, die es nicht in die Schlagzeilen schafften.

* Ein Ei gleicht nicht dem anderen, im Gegenteil. Jedes der 17.591 Vogeleier aus der Sammlung eines verstorbenen Krefelders ist ein seltenes Werk der Natur. Gerade deshalb beschlagnahmte das Grünflächenamt der Stadt Krefeld diese Eier bei der Witwe des Mannes: Die Beamten hatten Hinweise aus einer Datei bekommen und beriefen sich auf Schutzvorschriften, die seit dem 31. August 1980 gelten.

Der Witwe wurde unterstellt, die Eier seien nach diesem Datum aus den Gelegen genommen worden und damit illegal in ihrem Besitz. Die 69-jährige Frau klagte gegen den amtlichen Bescheid vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf. Dessen 11. Kammer meinte zur Genugtuung der Frau, der Behörde fehle eine lückenlose Beweisführung – und hob die Beschlagnahme auf.

Schließlich kam es zu einem Vergleich (AZ 11 K 5705/06). Die Witwe durfte 1.500 Gelege und fünf Sammelschränke behalten, alles andere bekam die Stadt Krefeld. Allerdings mit der Verpflichtung, es dem Naturkundemuseum zu übertragen. Wohl ei-ne w-ei-se Entsch-ei-dung.

* Wie mag sich Klein Fritzchen wohl einen Staatsanwalt vorstellen?

Wahrhaftig, immer auf dem Boden der Tatsachen und stets skeptisch obendrein? So jemanden sucht jedenfalls eine Fernsehfirma im bayerischen Ismaning für einen Tag im Januar. Da soll – unter dem Arbeitstitel „The next Uri Geller – Unglaubliche Phänomene Live“ – eine Show aufgezeichnet werden, in der „der bekannteste Mentalist“ einen würdigen Nachfolger sucht.

Der einstige Löffelstielverbieger und Wünschelrutengänger Uri Geller wird mit Kandidaten gezeigt, die ebenfalls über angeblich übersinnliche Fähigkeiten verfügen. „Wir möchten in jeder Sendung“, so kam jetzt das Fernsehen auf die Staatsanwaltschaft Düsseldorf zu, „jeweils drei Studiogäste aus besonders glaubwürdigen Berufsgruppen einladen, die Kraft ihres Amtes Autorität und Glaubwürdigkeit verkörpern“.

Doch schon die nächsten Sätze machten misstrauisch. Der gesuchte Staatsanwalt sollte „hauptsächlich die Show genießen“ und im Verlauf der Sendung hin und wieder „ein Statement zu den Performances der Künstler abgeben“. Ein Strafverfolger in der Rolle des Richters? Mit Wertungen über selbsternannte Telepathen und Bühnenzauberer? Die Staatsanwaltschaft lehnte dankend ab. Und berief sich, zumindest intern, auf das Klischee von Klein Fritzchen.

* Es sollte, nein, es musste unbedingt der heimische Garten sein, in dem ein Mann aus dem sauerländischen Bad Laasphe die vor zwei Jahren verstorbene Ehefrau begraben wollte – das habe auch sie so bestimmt. Deswegen beantragte er bei der Behörde eine amtliche Zustimmung, die ihm freilich verweigert wurde.

Kurz nachdem die Asche der Frau auf einem öffentlichen Friedhof beigesetzt worden war, entwendete der Witwer die Urne, vergrub sie im Garten daheim. Das trug ihm zwar eine Geldstrafe des Landgerichts Siegen wegen „Störung der Totenruhe“ ein, aber die Stadtverwaltung von Bad Laasphe duldete zunächst den „weiteren Verbleib des Gefäßes“ auf dem Grundstück des Witwers.

Allerdings hielt der die Auflage nicht ein, die Totenruhe der verstorbenen Gattin zu garantieren. Und musste deshalb erdulden, dass die Behörde mit einem amtsrichterlichen Durchsuchungsbeschluss die Urne ausgraben ließ und in amtliche Verwahrung nahm. Jetzt meldete sich die Tochter und beantragte die Rückgabe der Urne.

Weil auch ihr Begehren abgelehnt wurde, zog sie vor das Verwaltungsgericht Arnsberg. Das wiederum stellte sich auf die Seite der Stadtverwaltung (AZ 3 L 751/07) Zur Begründung ließ es wissen, es sei nicht sichergestellt, dass der Garten ein würdiger „Beisetzungsort“ ist. Außerdem befürchten die Richter „angesichts der Vorgeschichte“, der Vater werde die Urne mit der Asche den Behörden „auf Dauer entziehen“.

Er werde wohl alles unternehmen, um die Totenruhe weiter zu stören. Die Stadtverwaltung will die Urne nun wieder auf einem öffentlichen Friedhof beisetzen – allerdings kann und darf die Tochter die Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch anfechten… (pbd)