Kein Wort zum schwarzen Lack

Der Anwalt der Gegenseite war nicht glücklich. Kann ich verstehen. An sich hatte er einiges in der Hand. Seine Auftraggeberin verlangte, unter anderem, die Rückgabe von Möbeln. Bett, Schrank, Regal, Fernsehtisch. Den halben Ikea-Katalog hatte sie, so ihre Darstellung, der Beklagten „geliehen“, damit diese eine neue Wohnung einrichten kann.

Die Geschichte der Beklagten klang anders. Auf all das kam es jedoch gar nicht an. Der Klägerin gelang es nämlich nicht, dem Gericht klarzumachen, wie viel die Möbel denn nun noch wert waren, als sie die Beklagte nach längerer Nutzung in den Sperrmüll gab. Weil sie mit der Klägerin da schon zerstritten war, kam aus ihrer Sicht eine Rückgabe nicht in Frage. Der Anschaffungspreis kann es nicht sein, denn die Möbel waren schon bei Übergabe unstreitig „gebraucht“ (Sperrmüll, sagt die Beklagte). Außerdem durfte die Beklagte sie ja nutzen. Das führte zu einem weiteren Wertverlust.

Also der Zeitwert. Aber wie hoch ist der? Man muss wohl der Tatsache ins Auge sehen, dass es keinen funktionierenden Markt für Gebrauchtmöbel gibt, zumindest wenn die Einrichtung aus dem Mitnahmemarkt stammt. Dementsprechend ist es auch kaum möglich, einem (mit der Zivilprozessordnung vertrautem) Gericht Zahlen zu präsentieren, die es für schlüssig hält.

Im aktuellen Fall kam noch dazu, dass die Klägerin darauf bestand, den Neupreis der Möbel zu bekommen. So kamen immerhin über dreitausend Euro heraus, wobei ich mir nicht sicher bin, ob Ikea wirklich sooooooo teuer ist. Diese „Gier“ machte es dem Gericht leicht, sich auf eine formale Position zurückzuziehen: Wer einen Schaden hat, muss dessen Höhe darlegen und notfalls beweisen. Märchen erzählen genügt nicht, Luftschlösser bauen ebenso wenig.

Die Sache war am Ende so eindeutig, dass wir nicht mal mehr über das schwarze Lackkleid reden mussten, welches an sich eine tragende Rolle hätte spielen können. Jedenfalls, was den Unterhaltungswert angeht.