Revolver unterm Kopfkissen

Einem Waffenbesitzer, der nachts eine geladene Schusswaffe unter seinem Kopfkissen aufbewahrt, ist der Waffenschein zu entziehen. Dies hat das Verwaltungsgericht Braunschweig entschieden.

Der 56 Jahre alte Kläger, der mit seiner Ehefrau im Harz ein Reihenhaus bewohnt, war im Besitz von Waffenscheinen für mehrere Waffen. Darunter befand sich ein Gasrevolver, der so umfunktioniert war, dass mit ihm scharfe Munition verschossen werden konnte. Bei einer Hausdurchsuchung zeigte der Kläger der Polizei den geladenen Revolver, der im Schlafzimmer unter einem Kopfkissen lag.

Dazu gab er an, in der Vergangenheit seien fremde Personen auf seinem Grundstück herumgeschlichen. Deshalb bewahre er die Waffe nachts, wenn er schlafe, zur Selbstverteidigung unter seinem Kopfkissen auf. Daraufhin widerrief der Landkreis Goslar die dem Kläger erteilten Waffenbesitzkarten (Waffenscheine) und untersagte ihm den Erwerb sowie den Besitz von Waffen und Munition.

Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Der Kläger besitze nicht die für einen Waffenschein erforderliche Zuverlässigkeit, weil er mit dem Revolver nicht sachgerecht umgegangen sei und ihn nicht sorgfältig verwahrt habe. Dafür bestünden strenge Anforderungen, die der Kläger nicht erfüllt habe.

Während er schlief, habe er keine unmittelbare Kontrolle über die Waffe gehabt. Einen Zugriff anderer Personen habe er nicht sicher verhindern können. Insbesondere sei der Revolver seiner Ehefrau nachts zugänglich gewesen.

Außerdem sei der Kläger als unzuverlässig anzusehen, weil die Besorgnis bestehe, dass er den Revolver missbräuchlich verwenden werde. Grundsätzlich dürfe ein Waffenbesitzer seine Waffe zwar in den gesetzlich geregelten Notwehrfällen, also zur Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs, einsetzen. Dass in der Vergangenheit unbekannte Personen auf seinem Grundstück gewesen seien, begründe aber noch keine gegenwärtige Notwehrsituation. Jeder Waffenbesitzer sei in dieser Situation dazu verpflichtet, zunächst alle anderen Möglichkeiten auszuschöpfen, bevor er eine Waffe bereithalte. So könne der Kläger z. B. die Polizei informieren und sie um verstärkte nächtliche Kontrollen bitten.

(Urteil vom 23.10.2008, Aktenzeichen: 5 A 46/08)