Das mit dem Anwalt

Der Mandant beteuert, die Polizisten hätten ihn nicht darüber aufgeklärt, dass er als Beschuldigter schweigen darf. Doch, sagte die Beamtin vor Gericht, selbstverständlich habe sie den Betroffenen darüber informiert, dass er nichts sagen muss.

Sonst noch was? „Nein, das habe ich ihm so gesagt.“ Das war die Belehrung? „Das war die Belehrung.“ Sind Sie sicher? „Da bin ich mir sicher.“

Zur Belehrung gehört auch die Information, dass der Beschuldigte jederzeit, auch vor vor seiner ersten Vernehmung, einen Verteidiger befragen darf.

So was in der Richtung hatte auch die Polizistin schon mal gehört. Aber immerhin blieb sie ehrlich. „Das mit dem Anwalt habe ich, glaube ich, eher nicht gesagt.“

Ich hatte keine weiteren Fragen. Die Staatsanwältin guckte griesgrämig. Sie hatte vorher noch meine Kapriolen mit der Belehrung als Zeitverschwendung abgetan. Erfahrene Polizeibeamte belehrten doch immer und überdies richtig, meinte sie.

Die Aussagen meines Mandanten, von der Polizistin wiedergegeben, dürften damit unverwertbar sein. Das trifft sich gut, denn ohne seine eigenen Angaben fällt die Anklage in sich zusammen. Es gibt nämlich keine Beweise.