Eindeutig festgelegt

Wir haben Ex-Mandanten, die sich mit Händen und Füßen gegen Honorarzahlung wehren. Bei Gericht haben sie verloren. Jetzt sind wir längst in der Zwangsvollstreckung. Aber jede Maßnahme des Gerichts beantworten die Betreffenden mit dem „anwendbaren Rechtsmittel“.

Jetzt zum Beispiel mit der sofortigen Beschwerde gegen einen Nichtabhilfebeschluss. Die ist unzulässig hoch drei. Aber bemerkenswert ist zumindest die Begründung:

Besagter Beschluss ist schon aus formalen Gründen rechtsungültig, weil nicht richterlich unterschrieben, sondern von Justizangestellten abgezeichnet. … In der ZPO ist eindeutig festgelegt, dass den Parteien richterlich unterschriebene Urteile / Beschlüsse zukommen lassen müssen.

Die Richterin antwortet hierauf mit beeindruckender Geduld:

… Im übrigen sei darauf hingewiesen, dass kein Anspruch der Parteien auf Übersendung eines Beschlusses mit Originalunterschrift besteht. Das Original ist vielmehr zu den Akten zu nehmen. Die Parteien erhalten beglaubigte Abschriften.

Eigentlich fehlt jetzt nur noch der Einwand, dass die Bundesrepublik Deutschland nicht existiert.