Sportliche Anerkennung

Auf originellem Weg haben Unbekannte in Lausnitz bei Bautzen eine Radarfalle außer Gefecht gesetzt. Sie stülpten einfach eine gelbe Mülltonne über die Anlage, heißt es in diesem Bericht.

Die Polizei spricht respektvoll von einem ungewöhnlichen Versuch, Blitzerbilder zu vermeiden. In der Tat könnte es durchaus bei sportlicher Anerkennung bleiben, selbst wenn die „Täter“ erwischt werden.

Sofern sie die Tonne nicht geklaut und bei der Aktion auch das Gerät nicht beschädigt haben, dürfte strafrechtlich kein großer Vorwurf bleiben. Aber im Zweifel bleibt ja immer noch ein Bußgeld wegen groben Unfugs – auch zwecks Abschreckung von Nachahmern.

Von der Polizeiwache in die Ordnungshaft

Es löst jedes Mal Verwunderung aus, wenn ich folgendes zum richtigen Verhalten gegenüber der Polizei sage: Kein Zeuge ist verpflichtet, bei einem Polizeibeamten eine Aussage zu machen. Er muss nicht an an Ort und Stelle Angaben zur Sache machen. Auch nicht, wenn er nachts aus dem Bett geklingelt wird. Er kann Vorladungen ignorieren. Und er kann, wenn er denn möchte, bei ihm klingelnden Polizisten die Tür vor der Nase zuschlagen.

Nur eines darf ein Zeuge der Polizei nicht verweigern, aber das ist nun wirklich nicht viel: seine Personalien. Tut er es nicht, ist das aber nur eine Ordnungswidrigkeit.

Dass Polizeibeamte gegenüber Zeugen praktisch keinerlei Rechte haben, ist weitgehend unbekannt. Insbesondere auch unter Polizeibeamten. Ich führe in schöner Regelmäßigkeit diese Diskussionen, gerade mit Kripo-Kommissaren. Während ihre Kollegen beim Verkehrsdienst sich natürlich nicht wundern, wenn sie von schriftlich vorgeladenen Zeugen von Verkehrsunfällen nichts hören, muss es aus Sicht der Kriminaler immer schnell schnell gehen.

Da wird zum Beispiel bei der Hausdurchsuchung in einer Firma das Personal informiert, jeder Mitarbeiter der Abteilung werde gleich im Zimmer des Chefs vernommen. Natürlich ohne den Chef. Dabei wird alles getan, um den Eindruck zu erwecken, dass man sich als Zeuge dem nicht entziehen kann. Die Strategie ist klar: Wenn ein Zeuge vor Ort nicht aussagt, hat er Zeit zum Überlegen, Wikipedia und/oder einen Anwalt zu konsultieren. Dann wird das nichts mehr mit der erhofften Direktbelastung der Chefetage.

So gibt es tatsächlich auch genug Kripobeamte, die selbst gegenüber einem Anwalt empört darauf hinweisen, sie seien von der Kripo, der Zeuge sei ein Zeuge und deshalb müsse er jetzt aussagen. Die den Anwalt also für dumm verkaufen wollen. Oder, sicher die seltenere Variante, eben selbst dumm sind.

Ich frage immer zurück, wo das denn alles in der Strafprozessordnung stehe. Das stehe schon drin, heißt es dann. Und auf den Einwand, es stehe eben gerade nicht drin, kommt mit Sicherheit die Bemerkung, das könne schon sein, immerhin hätte ich ja Jura studiert.

Aber auf jeden Fall sei das, was wir Anwälte da abziehen, „Behinderung der Justiz“, „Strafvereitelung“ oder „Begünstigung“. Eine Kommissarin sprach sogar mal von „unterlassener Hilfeleistung gegenüber dem Staat“. Wie auch immer, keine Erklärung ist – bei unseriös arbeitenden Polizisten – zu schrottig, um Zeugen über ihre Rechte in die Irre zu führen und ihnen den Mund zu öffnen.

Niemand muss mit der Polizei sprechen – dieses bislang weitgehend unbekannte, dennoch aber eherne und nur vom BKA-Gesetz etwas angetitschte Prinzip gerät nun ins Wanken. Im Koalitionsvertrag findet sich zwischen den Änderungen im Wiederaufnahmerecht und der Reform des Transsexuellenrechts, also ziemlich weit hinten, folgender Satz:

Wir werden eine gesetzliche Verpflichtung schaffen, wonach Zeugen im Ermittlungsverfahren nicht nur vor dem Richter und dem Staatsanwalt, sondern auch vor der Polizei erscheinen und – unbeschadet gesetzlicher Zeugenrechte – zur Sache aussagen müssen.

Bevor wir nach Sinn und Unsinn dieses Vorhabens fragen, sollten wir klären, warum Zeugen bei der Polizei eigentlich nichts sagen müssen. Es ist zunächst keineswegs so, dass Zeugen grundsätzlich schweigen dürfen. Wie schon im Koalitionsvertrag angedeutet, müssen Zeugen vor dem Staatsanwalt und Richter jederzeit erscheinen – und aussagen. Und zwar nach Vorladung. (Was natürlich Vorlaufzeit bedeutet und die Möglichkeit gibt, sich als Zeuge über die eigenen Rechte zu informieren. Und, was immer zulässig ist, zum Beispiel einen Anwalt mitzubringen.)

Eine erste Erklärung ergibt sich daraus, dass Polizisten nach dem jetzigen Konzept der Ermittlungen lediglich „Hilfsbeamte“ sind. Chef der Ermittlungen ist der Staatsanwalt. Er koordiniert, entscheidet was zu tun ist – und er befragt dann auch die „renitenten“ Zeugen. Ist ein Zeuge für die Ermittlungen sowieso von überragender Bedeutung, wird der Staatsanwalt ohnehin nicht zögern, ihn vom Richter vernehmen zu lassen. Beim Richter gemachte Aussagen können nämlich später unter Umständen auch dann im Prozess verwendet, das heißt verlesen werden, wenn der Zeuge später nichts mehr sagt.

Auch die höhere Qualifikation von Staatsanwälten und Richtern spielte eine Rolle, die Strafprozessordnung so zu machen wie sie heute ist. Zeugen, die nichts sagen wollen, haben ja meistens einen Grund. Insbesondere bei der Bewertung, ob ein Auskunfts- oder gar ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht besteht, kann es jedenfalls nützlich sein, wenn der Vernehmende Jurist ist.

Außerdem kommen auch Mittel in Betracht, den Zeugen zum Reden zu bringen. Er kann sogar eingesperrt werden, wenn er sich vor dem Staatsanwalt oder dem Richter ohne gesetzlichen Grund weigert, etwas zu sagen. Der Polizei wollte man gar nicht die Möglichkeit geben, einem Zeugen mit Ordnungsgeld oder gar Zwangshaft drohen zu können. Aus naheliegenden Gründen. Jedenfalls jene Minderheit von Polizeibeamten, die auch heute noch Beschuldigten die Kontaktaufnahme mit ihrem Anwalt verweigern (beste Erklärung in letzter Zeit: „Vom Dienstapparat dürfen wir keine Handys anrufen“), würden sich über die neuen Daumenschrauben herzlich freuen.

Hinzu kommt ein anderer Aspekt. In einem Ermittlungsverfahren ist regelmäßig nur ein Staatsanwalt zuständig. Ebenso ein Ermittlungsrichter. Es kann aber sein, dass zig Polizisten, noch dazu an den unterschiedlichsten Standorten, Ermittlungen führen. Wie oft darf dann der Zeuge von der Polizei in die Mangel genommen werden? Beliebig oft, oder zumindest einmal jeweils in Düsseldorf, Stuttgart und Berlin?

Die Formulierung im Koalitionsvertrag geht dahin, Zeugen müssten vor der Polizei erscheinen. Das klingt zumindest so, als sei geplant, die Aussagepflicht an eine vorherige „Einladung“ zu koppeln. Was dem Zeugen einen zeitlichen Vorlauf gäbe, um sich unabhängig über seine Rechte zu informieren und einen Beistand zu organisieren. Immerhin.

Natürlich steht es in den Sternen, ob das Vorhaben umgesetzt wird. Gut möglich, dass die liberale Justizministerin zunächst andere Schwerpunkte setzt. Wenn die Vorschrift aber kommt, hätte sie auch ein Gutes. Alle deutsche Fernsehkrimis, in denen Polizisten nach Lust und Laune demütige Zeugen ausquetschen, wären nachträglich juristisch rehabilitiert.

Herr Doktor bohrt selbst (auch Fassaden)

Ich weiß ja nicht, wo manche Leute ihren Kopf haben. Aber bei der Geschichte, der ich mich heute annahm, muss ich mich doch wundern. Entweder über die Unbedarftheit oder die Dreistigkeit mancher deutscher Akademiker.

Da zieht also der Herr Assistenzarzt im September in eine Wohnung, die er von meiner Mandantin, der ich aus bestimmten Gründen nicht mal eine rechtliche Vertretung im Mietrecht abschlagen werde, gemietet hat. Kaum ist der Möbelwagen weg, montiert er selbst an die Vorderwand (!) des Hauses eine Satellitenschüssel. Ohne vorher zu fragen.

Natürlich kam die übliche Begründung: Migrationshintergrund, im Kabel seien nur drei oder vier Heimatsender zu empfangen. Also viel zu wenig.

Man muss nicht lange in juristischen Datenbanken stöbern, um zu sehen, dass der Mieter jetzt vielleicht tausend Programme hat, aber auch handfeste juristische Probleme.

Unter Umständen gibt es auch in kabelversorgten Häusern noch einen Anspruch auf eine Satellitenschüssel. Aber nur, wenn wirklich nachvollziehbar ist, dass die im Kabel vorhandenen Heimatsender ausreichend sind, um die nötige „Verbindung mit der Heimat“ aufrechtzuerhalten.

All das aber auch nur dann (aber auch wirklich so was von nur dann) , wenn der Mieter vorher fragt und dem Vermieter die Entscheidung überlässt, wo die Antenne installiert wird. Von wegen Vorderseite des Hauses und so. Installieren darf, sofern der Vermieter es verlangt, auschließlich ein Fachbetrieb.

Aber dennoch sagt mir mein Gefühl, dass der Herr Doktor das alles frühestens dann einsehen wird, wenn er auch die Berufung verloren hat.

Jack Wolfskin wird zahm

Noch vor wenigen Tagen verkündete das Unternehmen Jack Wolfskin, es müsse seine Bildmarke „Wolfstatzen“ mit allen rechtlichen Mitteln verteidigen. Dazu gehörten – selbstverständlich – von Anwälten ausgesprochene Abmahnungen nebst saftigen Kostenrechnungen für die mutmaßlichen Markenverletzer.

Nach einem bislang wohl beispiellosen PR-Desaster hat die Firma nun erkannt, dass man zwar mit Kanonen auf Spatzen schießen kann, es aber nicht muss. Bei Markenrechtsverletzungen im „kleingewerblichen Bereich“ will Jack Wolfskin künftig erst mal selbst die Betroffenen anschreiben, berichtet die Zeit. Sie zitiert den Firmenchef:

Anwaltliche Hilfe soll in Zukunft erst ein letzter Schritt sein.

Ich würde es, nicht ganz uneigennützig, anders formulieren. Auch ein Anwalt kann die Beanstandung aussprechen. Wenn er nur die Kostenrechnung weglassen darf, weil die sein Auftraggeber zahlt.

Hilfsbereit – auch jenseits von Paragrafen

Auch eine Kinokarte gibt es nicht ohne Kleingedrucktes. Die Bedingungen der UCI Kinowelt lesen sich einladend:

Soweit die Übermittlung meiner Daten an Dritte nicht aufgrund eines Gesetzes, insbesondere nach dem BDSG, erlaubt ist, willige ich ein, dass die UCI-Gruppe und KRANKIKOM [..] meine personenbezogenen Daten an Strafverfolgungs- und Aufsichtsbehörden zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten übermittelt.

So was klingt, hoffentlich ungewollt, nach Geheimdienst, Rasterfahndung und Terrordatei. Jedenfalls gibt es Anlass zu Fragen: Wann und wie häufig verlangen Strafverfolgungs- und Aufsichtsbehörden Daten von der UCI Kinowelt, auch wenn ihnen dies nicht („aufgrund eines Gesetzes“) erlaubt ist? Und wieso kommt die UCI Kinowelt auf die Idee, bei derart rechtswidrigem („nicht aufgrund eines Gesetzes“ erfolgendem) Handeln nicht nur zu helfen, sondern sich vorab hierfür auch noch von den Betroffenen freizeichnen zu lassen?

Bleibt als Trost: Die Klausel ist unwirksam, und zwar so was von. Ironischerweise „aufgrund eines Gesetzes“.

(Link gefunden bei netzpolitik.org)

Überraschung – oder auch nicht

Nun eine weitere Episode aus der Rubrik Strafrichter und ihre Verhandlungstermine, sozusagen als Follow Up zum vorherigen Eintrag.

Wochenlang hatte ich mich bemüht, für einen Beschuldigten als Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden. Dies hat das Gericht abgelehnt. Mit für mich nicht sonderlich überzeugenden Gründen, aber es heißt ja nicht umsonst: zwei Juristen, drei Meinungen.

Eine Beschwerde gegen die verweigerte Beiordnung als Pflichtverteidiger habe ich sogar zurückgenommen. Es deutete sich nämlich eine elegante Lösung an. Die mutmaßlich Geschädigte hatte sich als Nebenklägerin im Verfahren gemeldet. Ihr Anwalt beantragte, ihr als Nebenklägervertreter beigeordnet zu werden.

Hat das mutmaßliche Opfer aber einen Anwalt beigeordnet erhalten, hat auch der Angeklagte Anspruch auf einen Pflichtverteidiger (§ 140 Abs. 2 Strafprozessordnung). Da die Voraussetzungen der Nebenklage und des Opferanwalts vorliegen, hat das Gericht folgerichtig die Nebenklage zugelassen, den Kollegen beigeordnet und mich als Pflichtverteidiger bestellt.

An sich hätten wir jetzt fröhlich am Dienstag in die Hauptverhandlung marschieren können. Allerdings hebt das Gericht den Verhandlungstermin auf. Begründung: „Notwendigkeit einer Pflichtverteidigerbestellung.“

Denn, Überraschung oder auch keine, da gibt es ja noch den zweiten Angeklagten. Der hatte bislang keinen Anwalt, braucht jetzt aber natürlich auch einen. Der Pflichtverteidiger des zweiten Angeklagten muss erst ausgesucht werden. Dann muss er sich einarbeiten. Das ist in dreieinhalb Werktagen natürlich nicht zu schaffen.

Dem Gericht lag der Antrag auf Zulassung der Nebenklage schon geraume Zeit vor. Wenn er etwas früher berücksichtigt und (reine Formsache) positiv beschieden worden wäre, hätte der Termin nun nicht platzen müssen. Wieder ein Verhandlungstag in der Hochsaison futsch, den ich mühsam freihielt – aber das habe ich ja schon alles im vorherigen Beitrag beklagt.

Gute Erholung

7. Juli 2009: Das Amtsgericht bestimmt Hauptverhandlungstermin auf den 3. November 2009.

21. Oktober 2009: Der Hauptverhandlungstermin wird aufgehoben. Neuer Termin ist am 16. März 2010. Begründung: „Urlaub der Abteilungsrichterin.“

So eine Absage keine zwei Wochen vor dem Termin erfreut mich als Verteidiger in hohem Maße. Der Termin ist über drei Monate freigehalten worden. Im konkreten Fall erinnere ich mich an mindestens zwei Verlegungsanträge, mit denen ich andere Verhandlungen unter Hinweis auf diesen Termin abgesagt habe. Mit der Folge, dass die anderen Richter neue Termine suchen und alle Beteiligten neu laden mussten.

Unwahrscheinlich überdies, dass die „Lücke“ jetzt noch anderweitig zu füllen ist. Ich kann ja jetzt schlecht bei Richtern hausieren gehen und um Vorverlegung von Terminen bitten. Abgesehen davon, dass die Richter natürlich auch schon anderes geplant haben, würden sich die Mandanten wahrscheinlich bedanken. So groß ist das Interesse, kurzfristig von der Strafjustiz in die Mangel genommen zu werden, in der Regel nicht.

Tja, dann kam die Absage ausgerechnet auch noch am Tag, nachdem ich mit der Mandantin die Hauptverhandlung vorbereitet und mit einem Zeugen gesprochen habe. Vergebliche Zeit, denn das Spiel müssen wir Anfang März wiederholen.

Immerhin ist die Richterin, die sich jetzt kurzfristig den Urlaub gönnt, nicht dafür bekannt, Verlegungsanträge von Anwälten (die gibt es natürlich auch) übermäßig kritisch abzubügeln. Aus ihrer Sicht stellt sie wahrscheinlich nur etwas ausgleichende Gerechtigkeit her.

Vor dem Hintergrund wünsche ich dann mal gute Erholung.

Jugendschutz-Theater im World Wide Web

Der Vertrieb von Pornografie ist in Deutschland nicht verboten. Der Besitz schon gar nicht. Wer Pornografie vertreiben will, muss aber den strengen Jugendschutz-Anforderungen in Deutschland genügen – wenn er in Deutschland seinen Firmensitz hat. Es muss durch ein wirksames System sichergestellt sein, dass nur Erwachsene an das Material kommen. Das gilt auch fürs Internet.

Die Vorstellungen, was eine wirksame Altersverifikation ist, gehen weit auseinander. Die Gerichte legen strengste Maßstäbe an. In der Praxis wird alles als unsicher verworfen, von der Eingabe der Kreditkarten- bzw. Personalausweisnummer bis zur Übersendung des Personalausweises in Fotokopie.

Lediglich das POSTIDENT-Verfahren scheint derzeit Gnade vor den Augen der Justiz zu finden. Kein Wunder: Es ist nicht nur zweifellos schwer zu umgehen, sondern auch teuer und so umständlich, dass kaum ein Kunde bereit ist, den Download von Pornos erst mal mit einem Besuch auf dem Postamt einschließlich Papierkram und Ausweiskontrolle einzuläuten.

Aber auch schon deshalb wird niemand POSTIDENT über sich ergehen lassen, weil es unendlich viele ausländische Bezahlangebote gibt, für die das deutsche Recht nicht gilt. Entsprechend den dortigen Gesetzen reicht der Altersnachweis meist durch Angabe einer gültigen Kreditkarte – wenn es in den betreffenden Ländern überhaupt Jugendschutzbestimmungen für die Verbreitung normaler Pornografie gibt. Der deutsche Käufer, der aus dem Ausland lädt, geht dabei kein Risiko ein, denn die Strafvorschriften für Verbreitung gelten nur auf der Verkäufer-, nicht aber auf der Käuferseite.

Diese faktische Wettbewerbsverzerrung erzürnt die deutschen Pornoproduzenten seit langem. Nun haben sie auch vor dem höchsten deutschen Gericht kein Gehör gefunden. Das Bundesverfassungsgericht hat Beschwerden, unter anderem gegen die strengen Anforderungen im Bereich der Altersverifikation, per Beschluss gar nicht zur Entscheidung angenommen.

Die in Deutschland sitzenden Produzenten müssen weiter zusehen, wie ihnen die ausländische Konkurrenz das Geschäft wegnimmt. Oder sie ziehen halt auch aus Deutschland weg. Oder verlagern zumindest ihre Online-Angebote rechtssicher über die Grenzen.

Dass nicht nur Arbeitsplätze verloren gehen, sondern bei der derzeitigen Situation kein einziger Minderjähriger tatsächlich wirksam „geschützt“ wird, braucht ja nicht zu stören.

Dealer sind was anderes

Bei der Frage, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, ist es vorrangig der Berurteilung des Tatrichters überlassen, welchen Umständen er bestimmendes Gewicht beimisst. Darüber sind sich die Juristen weitgehend einig. So lautet auch die Vorgabe des Bundesgerichtshofs, der in solchen Fragen fast immer das letzte Wort hat.

Wenn ein ehrbarer Uhrmachermeister in seinem Laden überfallen und ausgeraubt würde, spräche sicher erst einmal wenig für einen minder schweren Fall. Aber wie sieht es aus, wenn zwei Männer sich mit einem Messer und einer Hantelstange bewaffnen und dann einen stadtbekannten Dealer aufsuchen – um ihm unter Androhung von Gewalt Marihuana wegzunehmen? Angestrebte Beute in diesem Fall: bis zu drei Kilo.

Für den Überfall auf den Dealer hat das Landgericht Essen nach einem Bericht der WAZ genau unterschieden. Minder schwerer Fall – auch weil das Opfer kein unbescholtener Bürger ist. „Milieutat.“ So habe schon die Staatsanwältin den Takt vorgegeben.

Gut möglich, dass die Geständnisfreude der Täter das Gericht vor ein Problem stellte. Bei Raub und Erpressung ist man schnell bei sehr hohen Mindeststrafen, vor allem wenn mehrere die Tat begehen. Oder Waffen im Spiel sind. Der minder schwere Fall ist dann ein geeigneter Ausweg, um offensichtlich nicht passende Sanktionen zu vermeiden.

Ob sich die Justiz aber aufschwingen sollte, die gesellschaftliche und soziale Stellung des Opfers explizit zum Maßstab für die Bestrafung der Täter zu machen? Ein fragwürdiges Signal ist es jedenfalls.

Altautos darf man nicht einfach verschenken

Wer als Halter sein Fahrzeug an einen Dritten zum Ausschlachten verschenkt, ohne dafür zu sorgen, dass der Abnehmer das Fahrzeug ordnungsgemäß demontiert oder entsorgt, macht sich wegen umweltgefährdender Abfallbeseitigung strafbar. Dies hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle entschieden.

Die Staatsanwaltschaft hatte der 25 Jahre alten Angeklagten aus Gronau vorgeworfen, ein nicht mehr fahrbereites, 22 Jahre altes Fahrzeug mit einer Laufleistung von mehr als 220.000 km in einem Anzeigenblatt angeboten und an einen unbekannt gebliebenen Abnehmer verschenkt zu haben. Das Fahrzeug wurde wenige Tage später in Hannover aufgefunden, wo es ohne Kennzeichen abgestellt war.

Der Strafsenat des Oberlandesgerichts hat festgestellt, dass jeder Fahrzeughalter nach § 4 der Altfahrzeugverordnung verpflichtet ist, sein Altfahrzeug nur einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen. Ein Verstoss dagegen ist als umweltgefährdende Abfallbeseitigung strafbar.

Das Amtsgericht hatte die Frau in erster Instanz freigesprochen. In einer neuen Verhandlung muss das Amtsgericht nun vertieft prüfen, ob die Angeklagte im konkreten Fall vorsätzlich oder fahrlässig handelte und ihr nach ihren Kenntnissen ein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden kann.

Diese Konstellation unterscheidet sich von den üblichen Fällen, in denen der Halter sein Altfahrzeug einem Kfz-Händler übergibt, und der Kfz-Händler sich vertraglich verpflichtet, das Fahrzeug ordnungsgemäß zu entsorgen. Hier darf der Autobesitzer normalerweise davon ausgehen, dass sein Auto auch tatsächlich vorschriftsmäßig entsorgt wird.

(OLG Celle, Urteil vom 15. Oktober 2009, 32 Ss 113/09)