Ordnungsamt muss auf Blaulicht verzichten

Wer zuletzt kam, verliert zuerst – frei nach diesem Motto kommen dem städtischen Ordnungsdienst in Düsseldorf an rund 20 Fahrzeugen sowohl Blaulichter als auch Martinshörner abhanden.

Als vor zwölf Jahren die ersten Ordnungspartnerschaften („Mehr Sicherheit in Städten und Gemeinden“) zwischen der staatlichen Polizei und den kommunalen Ordnungsämtern begannen, weckte das Begehrlichkeiten. Auch die Angehörigen der Ordnungsämter wollten und wollen wie die Polizei mit Sonderrechten vorankommen. Dem hat jetzt das Oberverwaltungsgericht Münster einen Riegel vorgeschoben und mit seiner Entscheidung ein Urteil des Düsseldorfer Verwaltungsgerichts bestätigt: Weder Blaulicht noch Martinshorn sind für Fahrzeuge eines kommunalen Ordnungsdienstes erforderlich.

Der Ordnungsdienst sei nun mal keine Polizei. Die Bevölkerung dürfe nicht durch die Wirkung der Sondersignale beeinträchtigt werden – „die Unfallgefahr muß gering gehalten werden“, heisst es (AZ: ( 8 A 1531/09). Mit diesem Urteil sieht sich die Bezirksregierung bestätigt. Sie hatte auf Weisung des Verkehrsministeriums der Stadt Wuppertal die Berechtigung für Sonderrechte verweigert. Und wird nun auch der Stadtverwaltung Düsseldorf die Erneuerung der zumeist 2012 auslaufenden Ausnahmegenehmigungen verweigern.

„Wir reißen jetzt nicht jedes bislang genehmigtes Blaulicht vom Autodach“, beschwichtigt Matthias Vollstedt, Hauptdezernent Verkehr beim Regierungspräsidenten. Aber auf lange Sicht müsse eine Sonderrechtsinflation eingedämmt werden: „Waren Sie schon einmal in New York?“, fragte er gestern. Da mache es nämlich ständig piep-piep-piep auf den Straßen. „Schier erschlagen“ werde man von den Sirenen.

Mit jedem weiteren Fahrzeug, das hinzukomme, sinke der Aufmerksamkeitsgrad der Bürger weiter. „Je mehr akustische Wahrnehmungen es gibt, desto gleichgültiger wird der Hörer. Es juckt keinen mehr.“ Das sieht Michael Zimmermann ein bißchen anders. Er ist kommissarischer Leiter des Düsseldorfer Ordnungsamtes: „Wir hatten in den vergangenen zweieinhalb Jahren 129 solcher Einsätze – immer ging es um Abwehr von Gefahren, Verstärkung für Kollegen in Not bis hin zur Verfolgung verdächtiger Räuber.“

Er bleibt dabei: „In Großstädten wie Düsseldorf sind Sonderrechte für den Ordnungs- und Servicedienst sehr sinnvoll.“ Zumal alle Fahrer selbstverständlich entsprechend geschult worden seien. Das Oberverwaltungsgericht allerdings ist kategorisch: „Bislang befristete Ausnahmen werden nach der ministeriellen Weisung nicht mehr verlängert“.

Sowohl Michael Zimmermann von der Stadt als auch Matthias Vollstedt von der Bezirksregierung sind sich aber in einem einig: Beide wollen erst mal das schriftliche Urteil lesen. Und das werden sie abklopfen. Auf Schlupflöcher der eine. Und wie die gestopft werden können, der andere. (pbd)

Pizzabacken unter Freunden

Heute morgen mal wieder Überlegungen zur Verteidigungsstrategie. In der Pizzeria meines Mandanten hatten die Schwarzarbeits-Kontrolleure kontrolliert und einen „indischen Staatsbürger angetroffen, der am Herd Speisen zubereitete“.

Der Koch hatte zwar einen Aufenthaltstitel, aber keine Arbeitserlaubnis. Mein Mandant hatte sich dann schriftlich so geäußert: Der Betreffende sei ein Freund, der ab und zu helfe, wenn Not am Mann ist. Ein reiner Freundschaftsdienst. Geld werde nicht bezahlt.

Die Behörde wertete das, wenig überraschend, als „Schutzbehauptung“ und verhängte ein Bußgeld. Nicht 3,50 €, sondern gleich mal 6.000,00 €. Ich habe dem Mandanten erklärt, dass illegale Beschäftigung schon dann vorliegt, wenn man einen Ausländer ohne Arbeitserlaubnis Arbeiten machen lässt, die normalerweise nur gegen Bezahlung gemacht werden. Ob Geld fließt, spielt (fast) keine Rolle. Und außerdem der klare Hinweis, dass der Richter die Geschichte mit dem Freundschaftsdienst schon eine Million mal gehört hat (ungefähr 50-mal von mir).

Für mich bot es sich eher an, die Sache zuzugeben und gegen die Höhe der Geldbuße zu argumentieren. Immerhin verdient man heutzutage ja nichts mit einer Pizzeria. Wovon sollen Frau und zwei Töchter, von denen eine auch noch teuer auswärts studiert, leben, wenn der Alleinernährer nur noch für die Bußgeldstelle Pizzas backt?

Zum Glück war auch dem Richter deutlich anzumerken, dass er 6.000,00 € für überzogen und nicht stemmbar hält. Nach zwei Minuten war die Sache schon am Ende. Mein Vorschlag, es bei einem Tausender zu belassen, war noch gar nicht komplett geäußert, da setzte der Richter schon zur Urteilsverkündung an. Geldbuße 1.000,00 €.

Die kleinen Überlegungen zur Verteidigungsstrategie werden sich für den Mandanten also lohnen. Auch wenn er natürlich noch meine Rechnung zahlen muss.

Polanski hätte auch in D einen schweren Stand

Der in Zürich bei seiner Einreise in die Schweiz festgenomme Roman Polanski wäre auch nach einer Landung am Düsseldorfer Flughafen in Auslieferungshaft genommen worden. Zu dieser Einschätzung kommt die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf auf Anfrage.

„Zwar wäre in Deutschland die Tat verjährt“, so erklärt es Oberstaatsanwalt Axel Stahl, „aber diesen Einwand könnten wir nicht geltend machen“. Denn nach Artikel 9 des Auslieferungsvertrages zwischen Deutschland und den USA von 1979 gelte das Recht des ersuchenden Staates.

In den USA aber ist der sexuelle Missbrauchs einer 13-jährigen vor 32 Jahren nicht verjährt. Dieser Tat wird der 76-jährige Star-Regisseur noch immer beschuldigt. Er wehrt sich gegen seine Auslieferung in die USA und fordert seine Freilassung. (pbd)