Abmahnanwälte berechnen keine Millionen

Vor dem Kölner Landgericht mussten vorgestern der Hamburger Anwalt Clemens Rasch und ein Kollege aussagen. Raschs Kanzlei gehört zu den emsigsten Abmahnern im Bereich Filesharing.

Es ging um das Geschäftsmodell Massenabmahnung und insbesondere um die Frage, ob die Anwälte für Ihre Auftraggeber überhöhte Gebühren geltend machen. Es wird nämlich bezweifelt, dass etwa die Musik- und Filmindustrie bzw. die von ihr beauftragten Firmen wie DigiProtect tatsächlich von den Anwälten die Kosten in Rechnung gestellt bekommen, welche bei den Abgemahnten eingefordert werden.

Diese Frage ist wichtig, denn grundsätzlich dürfen von einem Abgemahnten nur die Anwaltskosten verlangt werden, die auch der Abmahner – als Auftraggeber des Anwalts – letztlich selbst zahlt. Dass dies tatsächlich geschieht, scheint der Zeuge Rasch jedenfalls nicht behauptet zu haben. Er soll eingeräumt haben, dass im Falle eines Vergleichsschlusses mit dem Abgemahnten, zum Beispiel Zahlung einer Pauschale von 400,00 €, die an sich weitergehenden Kosten, mit denen gern in den Schreiben gewunken wird, gegenüber den Rechteinhabern nicht mehr geltend gemacht werden.

Die Differenz zwischen dem an sich mickrigen Vergleichsbetrag und den rechnerischen Anwaltskosten von teilweise mehrere tausend Euro versickert also im Sande. Rasch soll erklärt haben, hierüber würden dann immer individuelle Vereinbarungen geschlossen.

Jedenfalls kann man nun recht gewiss sein, dass die Film- und Musikindustrie keinesfalls die Millionenbeträge an Anwaltsgebühren erstattet, die sich eigentlich aus den Abmahnungsschreiben ergeben. Allerdings führt dies dazu, dass sich die Frage stellt, wieso die (im Einzelfall) verklagten Abgemahnten dann plötzlich so exorbitante Summen zahlen sollen. Für mein Verständnis läuft das ziemlich eindeutig dem Grundsatz zuwider, wonach der Abgemahnte nur das an Anwaltskosten erstatten muss, die letztlich auch den Abmahner treffen.

Ähnlich sieht es der Kollege Thomas Stadler. Ich hoffe, auch das Landgericht Köln erkennt den Bruch in der Argumentation und streicht die Anwaltskosten aus den Klageforderungen raus. Eine Entscheidung soll Ende Januar verkündet werden.