In keiner Weise sexualbezogen

Acht Monate Gefängnis auf Bewährung erhielt eine 35-jährige, aus Vietnam stammende Frau, weil sie ihren sechsjährigen Sohn und ihre neunjährige Nichte nicht nur ihre Brust berühren, sondern die Kinder auch daran saugen ließ. Amts- und Landgericht erkannten darin den „sexuellen Missbrauch von Kindern“.

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat die Verurteilungen aufgehoben. Aus dem Urteil:

Für eine Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs nach §§ 174 Abs. 1, 176 Abs. 1 StGB fehlt es bereits an einer sexuellen Handlung.

Eine solche liegt objektiv vor, wenn die Handlung das Geschlechtliche im Menschen zum unmittelbaren Gegenstand hat und für das allgemeine Verständnis nach ihrem äußeren Erscheinungsbild eine Sexualbezogenheit erkennen lässt …

Dies trifft zwar für das Betasten einer unbekleideten weiblichen Brust grundsätzlich zu, gilt jedoch nicht für die hier zu bewertenden Vorgänge. Denn diese weisen in ihrem Erscheinungsbild keinen sexuellen Bezug auf. Die Erwägung des Landgerichts, dass die Duldung der ´Intimitäten im Brustbereich im Laufe der Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit der Kinder zu einer ungezügelten Sexualisierung des kindlichen Verhaltens führen´ könne, erscheint abwegig.

Die Kinder handelten äußerlich erkennbar aufgrund eines spielerischen Impulses oder weil sie Geborgenheit suchten, ohne dass Sexualität dabei irgendeine Rolle gespielt hätte. Die Angeklagte ließ die Kinder gewähren, wobei sie ihre Hand zärtlich um den Kopf oder den Rücken des Kindes legte. Dieses Verhalten war nach seinem objektiven Erscheinungsbild in keiner Weise sexualbezogen.

Link zum Urteil

(Danke an RA Robert Koop für den Hinweis)