Das Gewissen

„Was führt Sie zu mir?“ fragte ich zur Einleitung des Besprechungstermins. „Das schlechte Gewissen“, sagte der Mandant. Ich lachte; er meinte es ernst. Wie sich herausstellte, hat er Mist gebaut. Nichts, was den Untergang der Republik befördert, aber auch keine Bagatelle. Vor allem wenn man den „Schaden“ hochrechnet, der sich nun schon über die Jahre ergeben hat.

Es ging also um ein Ausstiegsszenario, wg. schlechtem Gewissen.

Selbstanzeige? Eher nicht. Die Selbstanzeige wird, so ist es leider, nicht hinreichend gewürdigt. Strafbefreiung gibt es nur im Steuerrecht. Überall sonst werden stur Akten angelegt und Anklagen formuliert. Bis es zum Urteil kommt, ist der Umstand, dass die Sache ohne den ersten Schritt des Beschuldigten gar nicht ans Licht gekommen wäre, längst in Vergessenheit geraten.

Dann vielleicht lieber das Risiko eingehen, doch noch aufzufliegen? Zugeben kann man dann jedenfalls immer noch. Der Rabatt, das lehrt die Erfahrung, fällt in diesem Fall auch nicht geringer aus – wenn man den richtigen Zeitpunkt wählt.

Nach einiger Diskussion fiel mir dann sogar ein, wie sich der derzeit illegale Status einigermaßen geschmeidig beenden lässt, so dass jedenfalls künftig kein weiterer Schaden ensteht.

Was passiert, liegt in der Hand des Mandanten. Oder des Gewissens, das ihn zu treiben scheint.

(Der Hinweis eines Verteidigers, dass man sich nicht selbst anzeigen muss und keine Pflicht zur Selbstbelastung besteht, ist keine Strafvereitelung.)