Das Mandat, von dem ich nichts wusste

Vor zwei Wochen ist einer meiner angestammten Kunden verhaftet worden. Die Ermittlungsrichterin erließ Haftbefehl, der Beschuldigte ging in Untersuchungshaft. Bei der Vorführung äußerte mein Mandant den Wunsch, von mir verteidigt zu werden. Die Richterin machte das, was das Gesetz seit Jahresanfang vorsieht: Sie versuchte zwar nicht, mich zu erreichen, ordnete mich aber immerhin als Pflichtverteidiger bei. Damit bin ich sozusagen öffentlich beauftragt (und auch verpflichtet), den Beschuldigten zu vertreten.

So weit, so gut. Nur hat es im Anschluss niemand bei der Staatsanwaltschaft oder beim Gericht für nötig gehalten, mir Bescheid zu sagen, dass ich ein neues Mandat habe. Dafür hätte es ja schon gereicht anzurufen. Oder mir eine Kopie der Beiordnung zu faxen. Gerne auch kommentarlos.

So gingen zwei (!) Wochen Freiheitsentzug ins Land, bevor ich überhaupt von der Sache erfuhr. Zwei Wochen, in denen nichts passiert ist. Kein Haftprüfungsantrag, keine Haftbeschwerde. Alles verlorene Zeit, jedenfalls für den nicht ganz unwahrscheinlichen Fall, dass der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt werden kann.

Selbst nach diesen geschlagenen zwei Wochen habe ich übrigens mehr zufällig von der Sache erfahren. Die Mutter des Mandanten rief nämlich gestern an und teilte mit, ihr Sohn sei in Haft. Das war der allererste Pieps, den ich in dieser Sache überhaupt hörte. Erst auf Nachfrage beim zuständigen Gericht erfuhr ich dann, ich muss meine Beiordnung gar nicht beantragen, weil ich längst Pflichtverteidiger bin.

Mein Mandant sitzt wahrscheinlich auf heißen Kohlen in seiner Zelle, von der aus man ihn nicht telefonieren lässt. Er wird mich aus tiefstem Herzen verfluchen, und ich kann es ihm nicht verdenken. Morgen hat seine Warterei jedenfalls ein Ende.

Dann werde ich ihn besuchen.

Vorermittlungen gegen OLG-Richter

Mit disziplinarischen Vorermittlungen wird momentan am Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) durch dessen Präsidentin Anna-José Paulsen geprüft, ob dort der Vorsitzende des 3. Strafsenats sein Amt für eigene Zwecke mißbraucht hat. Der Richter hatte, wie berichtet, einen Autofahrer vom Vorwurf des zu geringen Abstands während einer Autobahnfahrt frei gesprochen – und in seinen Beschluss vorbeugend Vorgaben für untere Gerichtsinstanzen eingebaut, die auch für den eigenen Fall sehr gut gelten können.

Dem Senatsvorsitzenden wird vorgeworfen, am 5. August vorigen Jahres gegen 17.42 Uhr in seinem Auto mit 36 Kilometer pro Stunde in Düsseldorf zu schnell gefahren zu sein. „Wir kennen den Vorgang, wir prüfen ihn“, bestätigte gestern OLG-Sprecher Ulrich Egger die Einleitung des Disziplinarverfahrens, „das Erforderliche ist veranlasst worden“.

Unterdessen wurde bekannt, das die für heute geplante Hauptverhandlung gegen den Senatsvorsitzenden vor dem Amtsgericht Düsseldorf auf zunächst unbestimmte Zeit verschoben worden ist – seine Verteidigerin ist verhindert.

Der mutmaßliche Raser bestreitet nachträglich offenbar, überhaupt am Steuer gesessen zu haben. Deswegen hat der Amtsrichter einen Gerichtsmediziner damit beauftragt, anhand des polizeilichen Messfotos ein Gutachten zu erstellen.

In der nächsten Hauptverhandlung wird deshalb der Sachverständige die Gesichtsmerkmale des Messfotos mit denen des Richters vergleichen müssen.(pbd)

Schräger Hinweis

In den Ladungen des Amtsgerichts Düsseldorf steht:

Am Eingang des Gerichts finden Einlasskontrollen statt. Zur Vermeidung von Wartezeiten halten Sie bitte ein gültiges Ausweispapier (Personalausweis, Reisepass oder einen gleichgestellten Identitätsnachweis) zur Einsichtnahme bereit. Richten Sie sich bitte hierauf ein, damit Sie pünktlich im Gerichtssaal sein können.

Der Hinweis ist wichtig, weil im und (besonders schön im Regen) vor dem Neubau des gerade eröffneten Gerichtsgebäudes täglich lange Warteschlangen stehen. Selbst Anwälte, die überhaupt nicht kontrolliert werden, dürfen je nach Tageszeit 15 oder 20 Minuten anstehen, bis sie ihren Ausweis vorzeigen können und eingelassen werden.

Würde mich nicht wundern, wenn die eine oder andere Prozesspartei oder Zeugen sich Vorwürfe anhören oder gar Ordnungsgeldeer zahlen mussten, weil sie nicht pünktlich waren. Freilich könnten sich die Betroffenen doch prima mit dem krude formulierten Hinweis des Gerichts verteidigen. Etwa so:

Ich hatte mich darauf eingerichtet, meinen Personalausweis zu zeigen. Trotzdem hat dies die endlose Wartezeit nicht vermieden.

Dagegen wäre wohl kaum was zu sagen – es sei denn vielleicht, man denkt und schreibt wie ein Jurist.

Arbeit im Urlaub – mit Vergnügen

Bei Dienstreisen war das Finanzamt bisher immer streng. War auch ein klein wenig Urlaub dabei, beteiligte sich der Fiskus mit keinem Cent. Der Bundesfinanzhof hat das Alles-oder-nichts-Prinzip für unzulässig erklärt. Auch für Reisen mit gemischter beruflicher und privater Veranlassung dürfen nun Kosten geltend gemacht werden, berichtet die Financial Times Deutschland.

Das lese ich gern. Meine Ferien führen mich ja fast immer ans gleiche Ziel. Dabei bleibt es natürlich nicht aus, dass ich Deutsche kennen lerne, die zwar schon in der Sonne wohnen, aber noch das eine oder andere Ermittlungsverfahren in der Heimat zu erdulden haben oder einen Rechtsstreit führen. So hat sich auch schon manches Mandat ergeben.

Besprechungen 9.500 Kilometer vom Kanzleisitz machte ich natürlich auch bisher gern. Sofern sich aber künftig das Finanzamt an den Reisekosten beteiligt, werde ich das mit Vergnügen als ausbaufähig betrachten.

Vielleicht kein angenehmer Termin

War der spektakuläre und schlagzeilenträchtige Freispruch für einen Temposünder kürzlich nur Eigennutz? In diesen Verdacht hat sich der Vorsitzende des 3. Senats beim Oberlandesgericht Düsseldorf gebracht. Er hatte, wie berichtet, Anfang des Jahres 2010 per Beschluss einen Autofahrer vom Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung rechtskräftig freigesprochen – doch der Richter soll nach aktuellen Informationen selbst Verkehrssünder, womöglich sogar ein Raser sein. Nun steht die Frage im Raum, ob und inwieweit der Jurist von seiner eigenen Situation beeinflusst war.

Er war beispielsweise Anfang August vorigen Jahres am Rand des Düsseldorfer Stadtteils Heerdt am frühend Abend mit überhöhtem Tempo von einem Polizebeamten ertappt und auch angezeigt worden. Ein ähnlicher Vorwurf liegt momentan beim Amtsgericht Erkelenz.

Der Jurist hat formal seine vom Grundgesetz geschützte Position der richterlichen Unabhängigkeit genutzt. Er hat eine Klausel in seinen Freispruchbeschluss eingeflochten, die helfen kann, ihn und seine Taten bei den unteren Instanzen der Amtsgerichte in Düsseldorf und Erkelenz zu schützen. Überdies soll der Richter eine Kopie seines Beschlusses an den für ihn zuständigen Amtsrichter in Erkelenz gesandt haben – mit geschwärzter Unterschrift.

Die Fakten: Außerhalb einer „geschlossenen Ortschaft“ wurde der Senatsvorsitzende am 5. August 2009 gegen 17.42 Uhr im Auto mit Hilfe eines Radarmessgeräts Multanova ertappt; mit 36 Kilometer pro Stunde zu viel. Die Ordnungsbehörde will deshalb 204 Euro Bußgekd kassieren und dem Richter drei Punkte in der Flensburger Sünderkartei ankreiden.

Dagegen hat er Einspruch erhoben. Aber, wie es der Zufall will, hat er in einem verwandten Fall (AZ: IV-3 RBs 8/10) vor fast zwei Monaten mit dem inzwischen abgeschafften Überwachungsystem „Vibram“ als zur Entscheidung berufener Richter betont: „Es bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung der Frage, ob die hier vom Senat herausgestellten Grundsätze auch für Videoüberwachungen und –aufzeichnungen aus fahrenden Überwachungsfahrzeugen sowie für ortsfeste und mobile Radaroder Laserüberwachungsmaßnahmen gelten. Indessen dürfte die Fragestellung auch in diesem Zusammenhang von entscheidender Bedeutung sein.“

Dieser verklausulierte Satz bedeutet könnte auch bedeuten: Richter der unteren Instanzen, beachtet meine Rechtsauffassung gefälligst bei meinen Taten, sprecht mich frei.

Ob es so kommt, wird wohl morgen vom Amtsgericht Düsseldorf entschieden (Aktenzeichen 320 OWi 483/09). Der OLG-Richter hat allerdings durch seine Verteidigerin eine Verlegung des Termins beantragt. Vermutlich nicht ohne Grund: Er hat schon Punkte in Flensburg gesammelt, dem Vernehmen nach auch nicht wenige. Ab 14 Punkten muss er zur Nachschulung, ab 18 Punkten ist die Fahrerlaubnis weg.

Der für den Senatsvorsitzenden zuständige Amtsrichter gilt als streng und erfahren. Seit vier Jahren hat er jährlich bis zu 600 solcher Verfahren bearbeitet – und ebenfalls im Rahmen seiner richterlichen Unabhängigkeit entschieden. Vor dem Gesetz, so heißt es im Grundgesetz sind alle Menschen gleich. Womöglich wird es kein angenehmer Termin für den Richter vom Oberlandesgericht. (pbd)

Schon zehn Prozent

Die Rheinische Post kolportiert heute das Möllemann-Theorem:

Möllemann geht zum Stammtisch. Dort sitzen zehn Bürger. Möllemann streitet für seine politischen Vorstellungen. Neun der Stammtisch-Brüder widersprechen ihm vehement, einer aber stimmt zu. Möllemann: „Dann hat die FDP schon zehn Prozent.“

Derzeit scheint das Rezept ein Revival zu erfahren.

Die Tücken des Verfahrens

Fax eines Rechtsanwalts:

… lege ich gegen den Haftbefehl Beschwerde ein und beantrage mündliche Haftprüfung.

Der Staatsanwalt hat den Kollegen angerufen und darauf hingewiesen, dass die Beschwerde neben dem Antrag auf Haftprüfung unzulässig ist (§ 117 Absatz 2 Satz 1 Strafprozessordnung). Daraufhin schickte der Anwalt folgendes Schreiben:

… nehme ich Bezug auf das Telefonat und berichtige mein gestriges Fax insoweit, dass lediglich mündliche Haftprüfung beantragt wird.

Die mündliche Haftprüfung war erfolglos. Über die Gründe könnte man jetzt allenfalls spekulieren.

Nur der Gerechtigkeit dienen

Richter sind, so will es das Grundgesetz, unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. In ihrem Amtseid schwören sie, nach bestem Wissen und Gewissen und ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen.

Die Düsseldorfer Justiz wird spätestens ab Montag, Dienstbeginn, unter einem Fall ächzen, der zumindest den Anschein erweckt, als habe einer ihrer Angehörigen sein Pflichtenheft nicht sonderlich gründlich gelesen. Der Vorsitzende eines Strafsenats am Oberlandesgericht, so berichtet der Express, habe in Sachen Videomessung durch die Polizei nicht nur resolut Recht gesprochen, sondern das eigene Urteil gleich in eigener Sache verwendet.

Selbst eines Abstandsverstoßes beschuldigt, soll der Richter den Beschluss kurz nach Erlass an den für seinen eigenen Fall zuständigen Amtsrichter übersandt haben. Mit schwarzem Balken dort, wo sein eigener Name unter der Entscheidung steht.

Für Bußgeldsachen sind die Oberlandesgerichte die tonangebende Instanz. Für das Amtsgericht Kempen, welches über den Einspruch des besagten Richters vom Oberlandesgericht Düsseldorf gegen den Bußgeldbescheid urteilen soll, ist das Oberlandesgericht Düsseldorf zuständig.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hatte bundesweit Aufsehen erregt, weil sie einigen anderen Oberlandesgerichten deutlich widerspricht und betont, für Videomessungen der Polizei gebe es keine gesetzliche Grundlage. Einzelheiten in diesem früheren Eintrag.

Ich persönlich halte den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf für richtig. Der sachlichen Diskussion dürfte der betreffende Richter mit seinem fragwürdigen Verhalten jedoch weniger genützt haben.

Mit hörbar nervöser Stimme

Gastbeitrag von Diek Kaimann

Die ersten gesetzlichen Krankenkassen haben vor ein paar Wochen begonnen, Zusatzbeiträge zu erheben. Ende Februar war es dann auch bei mir so weit. Ein Schreiben meiner Versicherung, der BKK Gesundheit, informierte mich darüber, dass mit Wirkung zum 1. Februar ein pauschaler Zusatzbeitrag in Höhe von monatlich acht Euro erhoben werde.

Auf der Rückseite des Briefs befand sich neben einer Rechtsbehelfsbelehrung auch ein Hinweis zum Sonderkündigungsrecht, das bis zum 31. März besteht: „Haben Sie innerhalb dieser Frist von Ihrem Kündigungsrecht Gebrauch gemacht, wird der Zusatzbeitrag bis zum Ende der Mitgliedschaft nicht erhoben.“

Das Infoschreiben kam zwar sicher nicht zufällig erst kurz vor Monatsende, aber die Hinweise auf der Rückseite machten für den Fall der Kündigung Hoffnung auf seriöses Verhalten der BKK. Die Kündigung zum 30. April gemäß § 175 SGB V mit einer Frist für die Kündigungsbestätigung bis zum 14. März schickte ich am nächsten Tag ab – zwei Werktage vor Monatsende und damit früh genug, dass sie noch im Februar bei der BKK eintreffen sollte.

Die Kündigungsbestätigung der BKK ging dann doch erst am 20. März bei mir ein, was mich aber wegen meiner Erfahrung mit Fristsetzungen bei anderen Unternehmen nicht weiter wunderte. Der Inhalt des Schreibens entsprach erst mal den Erwartungen: Werbung für die guten Leistungen der Krankenkasse, Aufforderung zum Überdenken meiner Entscheidung und die Bestätigung der Kündigung – mit Wirkung zum 31. Mai, da meine Kündigung erst am 3. März eingegangen sei.

Die kleine Schummelei bezüglich des Erhalts der Kündigung und die damit verbundene längere Mitgliedschaft störten mich zuerst nicht weiter, da mir keine nennenswerten Nachteile daraus entstehen würden. Oder doch? Im letzten Absatz stellte die BKK nämlich ihre Flexibilität und Kreativität unter Beweis: „Bitte beachten Sie, dass bis zum Ende Ihrer Mitgliedschaft die erhobenen Zusatzbeiträge zur Zahlung fällig werden.“

Ach, echt jetzt?

In der Mitteilung vom Februar stand doch das genaue Gegenteil. Verärgert legte ich den Brief beiseite und vertagte die Entscheidung darüber, die Rechtslage zu recherchieren und weitere Briefe zu schreiben oder die 32 EUR einfach zu zahlen.

Am Montag darauf stand erst mal fest: Ich will weder zahlen noch großen Aufwand betreiben. Also rief ich bei der Hotline der BKK an und fragte den Mitarbeiter, wie man ihn denn instruiert habe, den Widerspruch zwischen den beiden Schreiben zu erklären. Ich rechnete bereits mit langen Erklärungen in einem keinen Widerspruch duldenden Ton, warum ich den Zusatzbeitrag zu zahlen hätte und stellte mich auf ein konfrontatives Gespräch ein.

Das stellte sich jedoch gleich als Fehleinschätzung heraus, denn der Mann räumte mit hörbar nervöser Stimme ein Versehen im Schreiben ein. Die BKK ruderte im Rekordtempo zurück und versprach mir eine neue Kündigungsbestätigung. Ich wittere Morgenluft und hakte weiter nach. Ob die BKK nicht noch etwas weiter zurückrudern und in Betracht ziehen wolle, dass meine Kündigung bereits am 27. Februar eingegangen, aber erst am 3. März eingescannt und in der Bearbeitung gelandet wäre?

Sie will, also zurückrudern.

Der Mitarbeiter versprach mir nochmals eine neue Kündigungsbestätigung mit Wirkung zum 30. April. Nun warte ich auf das korrigierte Schreiben der BKK.

Anrufunterbindung

Seit Anfang des Jahres haben wir neue Regeln für die Untersuchungshaft. Beschränkungen der Kommunikation des Inhaftierten müssen jetzt ausdrücklich angeordnet werden. Für telefonische Kontakte mit dem Verteidiger gibt es hierfür naturgemäß kaum Anlass. So existiert jetzt – endlich! – die Möglichkeit, mit Mandanten in U-Haft zu telefonieren.

Beim ersten Gespräch mit einem Mandanten, der mich aus einer ostdeutschen Justizvollzugsanstalt anrief, machte ich heute eine eigentümliche Erfahrung: Meine Sekretärin konnte zwar den Anruf entgegennehmen, ihn aber nicht auf mein Telefon durchstellen. Die Verbindung wurde gekappt, wenige Sekunden nachdem sie auf meinem Apparat auflief.

Beim dritten Versuch des Mandanten nahm ich den Anruf direkt im Sekretariat entgegen. Dort war die Leitung stabil. Der Mandant meinte, das Gefangenentelefon sei so geschaltet, dass nur Gespräche mit dem freigeschalteten Anschluss (also der Telefonnummer unseres Büros) möglich sind. Sobald der Anruf „durchgestellt“ werde und das System dem Knasttelefon eine neue Gegenstelle melde, werde die Leitung getrennt. Offenbar kann das Justiztelefon (für das übrigens 20 Cent pro Minute berechnet werden) nicht zwischen interner und externer Weiterleitung unterscheiden.

Tolle Technik. Wenn die Schule macht, stelle ich mir einen Schemel ins Sekretariat.

Mit Festnahme ist zu rechnen

Die Polizei möchte gerne wissen, wem meine Mandantin ihr Auto geliehen hat. Meine Mandantin möchte sich dazu nicht äußern. Deshalb folgte sie einer Vorladung zur Vernehmung nicht. Das ist ihr gutes Recht. Zeugen müssen bei der Polizei nicht erscheinen.

Weil meine Mandantin nicht zum Termin kam, meldete sich die Polizei telefonisch und fragte, warum der Vorladung keine Folge geleistet worden sei. Meine Mandantin sagte, dass sie bei der Polizei nicht aussagen will und dass sie mich beauftragt hat. Die Polizei könne sich gern bei mir melden und alles weitere besprechen.

Was dann geschah, darüber gibt es unterschiedliche Darstellungen. Meine Mandantin sagt, sie habe in den folgenden drei Tagen mindestens fünf weitere Anrufe erhalten. Die Anruferin sei immer unverschämter geworden und habe ihr schließlich gedroht, wenn sie jetzt nicht sofort ins Kommissariat komme und ihre Aussage machen, müsse sie mit Verhaftung rechnen. Es bestehe kein Aussageverweigerungsrecht, deshalb werde sie meine Mandantin notfalls zur Aussage zwingen.

Die Polizistin, bei der ich mich dann mal meldete, streitet das entschieden ab. Sie habe nur einmal angerufen und es selbstverständlich respektiert, dass meine Mandantin nicht mit der Polizei sprechen wolle. Das sei ja ihr gutes Recht. Dann werde halt zu prüfen sein, ob meine Mandantin durch die Staatsanwaltschaft vorgeladen werde. (Dieser Ladung müsste die Mandantin dann in der Tat Folge leisten.)

Seltsam nur, dass der Freund meiner Mandantin und eine Arbeitskollegin die ständigen Anrufe bestätigen. Und sehr wohl mitbekommen haben wollen, wie die Angerufene in Tränen ausgebrochen ist, weil ihr die Polizistin – ohne jede juristische Grundlage – mit Verhaftung gedroht hat.

Ich kann natürlich nicht sagen, wie es wirklich gewesen ist. Allerdings habe ich die Polizistin ja selbst am Telefon erlebt, und zwar als Schnodderschnauze vom Dienst. Von daher habe ich eine Meinung, wie es gewesen ist.

Inkassoanwältin zu Recht ohne Konto

Einer bekannten Münchner Inkassoanwältin ist das Girokonto zu Recht gekündigt worden. Das Landgericht München I stellte schon letztes Jahr fest, die Juristin habe objektiv den Tatbestand des Betruges verwirklicht.

Die Anwältin habe gegenüber den angeschriebenen angeblichen Kunden von Internetabofallen ihre gesetzlichen Gebühren abgerechnet. Tatsächlich habe sie mit den Betreibern der Abofallen aber eine andere Vereinbarung gehabt, nämlich dass sie nur den tatsächlichen Zahlungseingang abrechnet, nicht aber auch die Fälle, in denen die Gemahnten nicht zahlen.

Wegen dieses Verhaltens habe die Sparkasse die Geschäftsbeziehung kündigen dürfen. Gegen das Urteil des Landgerichts hatte die Anwältin Berufung eingelegt, diese aber zurückgezogen. Die Entscheidung ist deshalb nun rechtskräftig geworden.

Pressemitteilung der bayerischen Justiz