Prozessuale Gründe

„Im Ermittlungsverfahren gegen Jörg K. ist heute eine neue gerichtliche Entscheidung aus prozessualen Gründen nicht ergangen. Deshalb bleibt Herr K. vorerst weiter in Untersuchungshaft. Inhaltliche Auskünfte über das Verfahren erteilt die Staatsanwaltschaft Mannheim als Ermittlungsbehörde und gegebenenfalls die Verteidigung.“

So äußert sich das Amtsgericht Mannheim in einer gerade veröffentlichten Pressemitteilung. Wenn keine Entscheidung ergangen ist, liegt es nahe, dass der Beschuldigte seinen Antrag auf Haftprüfung zurückgenommen hat.

Das kann sich manchmal taktisch anbieten, wenn zum Beispiel kurzfristig anstehende Vernehmungen oder Gutachten weitere Aufklärung versprechen. Oft wird dann einvernehmlich das Ergebnis abgewartet.

Vorteil für den Beschuldigten ist, dass er jederzeit erneut Haftprüfung mit mündlicher Verhandlung beantragen kann. Bleibt der Antrag aufrechterhalten und entscheidet das Gericht negativ, kann eine neue Verhandlung frühestens zwei Monate nach der vorherigen verlangt werden, frühestens aber nach insgesamt drei Monaten Untersuchungshaft.

Eine andere Erklärung wäre, dass sich die Verteidigung von einer Haftbeschwerde mehr verspricht. Über diese entscheidet das übergeordnete Landgericht. Wenn der Amtsrichter, der die Haftprüfung macht, partout den Haftbefehl nicht aufheben oder zumindest außer Vollzug setzen will, muss man es mitunter nicht darauf anlegen, sich seine Gründe hierfür schriftlich geben zu lassen.

Nicht allein gelassen

„Ich beantrage deshalb zunächst meine Beiordnung als Pflichtverteidiger.“ Damit hatte ich den Beitrag über einen Mandanten geschlossen, der bestraft werden soll, weil er angeblich an seiner eigenen Abschiebung nicht genug mitgewirkt hat.

Der zuständige Amtsrichter hat mich jetzt beigeordnet. Die Staatskasse wird also die Kosten meiner Tätigkeit tragen. Der Richter teilt somit jedenfalls die Auffassung, dass die Sach- und Rechtslage schwierig ist. Wie auch immer das Verfahren ausgeht, muss sich die Justiz nicht vorwerfen lassen, den Beschuldigten allein gelassen zu haben. Das ist doch ein erfreuliches Signal.

Gaspreis darf nicht an Ölpreis gekoppelt werden

Der Gaspreis darf nicht automatisch an den Ölpreis gekoppelt werden. Das hat der Bundesgerichtshof heute entschieden. Die Klausel, welche fast alle Energieversorger in Deutschland verwenden, benachteiligt nach Auffassung der Richter die Kunden unangemessen.

Ein schutzwürdiges Interesse der Versorgungsunternehmen an der Verwendung der Klauseln kann der Bundesgerichtshof nicht erkennen. Für die Lieferung von Gas an Endverbraucher existiere mangels eines wirksamen Wettbewerbs nach wie vor kein Marktpreis. Dass sich der Gaspreis vielfach parallel zum Preis für leichtes Heizöl entwickele, beruhe aber nicht auf Markteinflüssen, sondern darauf, dass die Ölpreisbindung der Gaspreise einer gefestigten Praxis entspreche. Die angeblichen „Kostensteigerungen“ beim Gas ergeben sich also gerade daraus, dass jeder die Koppelung an den Heizölpreis akzeptiert, obwohl es keinen engen Zusammenhang gibt.

Auch das an sich anerkennenswerte Interesse der Gaslieferanten, Kostensteigerungen an ihre Kunden weiterzugeben, führe nicht zur Wirksamkeit der Klauseln. Eine unangemessene Benachteiligung der Kunden liege schon dann vor, wenn Preisanpassungsbestimmungen dem Verwender die Möglichkeit einräumen, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen.

Bei den beanstandeten Preisanpassungsklauseln ergebe sich die Möglichkeit einer unzulässigen Gewinnsteigerung (schon) daraus, dass sie als einzige Variable für die Anpassung des Arbeitspreises den Preis für extra leichtes Heizöl (HEL) vorsehen. Damit sei eine Erhöhung der Gaspreise selbst dann erlaubt, wenn steigende Bezugspreise durch Kostensenkungen in anderen Bereichen, etwa bei den Netz- und Vertriebskosten, aufgefangen werden.

Urteil vom 24. März 2010 – VIII ZR 178/08

Der Duft des Geldes

Ich erinnere mich zwar nicht mehr an den Namen des Professors. Aber was er Ende der Achtziger in einer Vorlesung gesagt hat, ist mir im Gedächtnis geblieben:

Wenn Sie den Anwaltsberuf anstreben, müssen Sie sich entscheiden. Großkanzlei, da lockt der Duft des Geldes – und der großen, weiten Welt. Oder Sie bleiben bodenständig in einer kleinen Kanzlei, melden Verkehrsunfälle an und machen Scheidungen an ihrem lokalen Amtsgericht.

Beides pries er als heile Welt, in der man sich durchaus wohlfühlen kann. Jedenfalls zum Klima in der freien Wirtschaft, insbesondere in internationalen Konzernen. Ob das heute noch zutrifft, jedenfalls für die „Großbuden“, bezweifle ich. Beinahe täglich gibt es Meldungen, dass sich Megabüros überwerfen. Hier ein Beispiel. Man muss sich nur mal ausmalen, welche Diskussionen, Streitigkeiten und sicherlich auch Intrigen mit solchen Aktionen einhergehen. Das muss ja alles neben der Arbeit bewältigt und (psychologisch) verdaut werden.

Eine erhebliche Grundunzufriedenheit ist jedenfalls unübersehbar. Ich habe einige Studien- und Referendariatskollegen, die heute in Großkanzleien arbeiten. So weit sie ein offenes Wort mit mir sprechen, höre ich daraus allenfalls eine eingeschränkte Begeisterung (aber immerhin).

Auf der einen Seite stimmt wohl nach wie vor das Geld.

Aber die Unsicherheit, insbesondere die Zukunftsangst, ist gewachsen. Vor allem, weil selbst die angestammte Mandanten nicht mehr treu sind. Konzerne, die 40 Jahre alles an eine Kanzlei gegeben haben, holen plötzlich Kostenvoranschläge ein oder erwarten gar „unverbindliche“ Lösungskonzepte für die betreffende Fragestellung. Das sind „non billable hours“ – so was darf also gerne am Wochenende oder im Urlaub erledigt werden.

Ein Studienkollege von mir arbeitet zum Beispiel an einem einzigen Telekommunikations-Mandat. „Wenn das nicht verlängert wird“, lacht er, „kann ich mich mich bei dir bewerben.“ Wofür ich einen so schmalspurig qualifizierten Anwalt einsetzen sollte, verrät er allerdings nicht.

Aber vielleicht könnte ich ja dann wieder Scheidungsmandate annehmen…

Die automatische Fluchtgefahr

„Allein der Umstand, dass der Beschuldigte einen Wohnsitz im Ausland hat, vermag die Fluchtgefahr noch nicht zu begründen. Vielmehr bedarf es darüber hinaus eines erkennbaren Verhaltens des Beschuldigten, den Fortgang des Verfahrens durch Nichtbeachtung oder nicht Folgeleisten von Ladungen oder Vollstreckungsmaßnahmen zu behindern.“

Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 16. Juli 2004, Aktenzeichen 2 Ws 351,352/04.

Schon an dieser schlichten Feststellung kann man ersehen: Schweizer Staatsbürgerschaft und Wohnsitz in der Schweiz bedeuten nicht automatisch Fluchtgefahr. Im Fall eines vor Tagen verhafteten Fernsehmoderators spielt diese Frage derzeit wohl eine entscheidende Rolle.

Da ein Ausländer nichts dafür kann, dass er Ausländer ist und im Ausland wohnt, benötigt man also tatsächliche Umstände, die darauf schließen lassen, dass er sich dem Verfahren entzieht oder entziehen will. Im besagten Fall ist bislang lediglich bekannt, dass der Fernsehmoderator von einer mehrwöchigen Auslandsreise nach Kanada ausgerechnet via Frankfurt zurückgeflogen ist und wohl auch Sendetermine in Deutschland hatte.

Wenn man mal unterstellt, er hat eine Straftat begangen (und konnte aufgrund seines zweifellos vorhandenen Intellekts zumindest mit einer Strafanzeige rechnen), spricht so ein Verhalten zunächst nicht für, sondern sogar gegen eine Fluchtgefahr. Denn der Betreffende hätte sicher auch in sein Heimatland zurückgelangen können, ohne Deutschland oder die EU zu betreten.

Auch was über seine persönlichen Umstände bekannt ist, spricht nicht unbedingt dafür, dass er die Sache bis zum Ablauf der Verjährungsfrist in der Schweiz aussitzen und nie mehr in den gesamten (!) EU-Raum zurückkehren würde. Überdies besteht auch die Möglichkeit, einen Schweizer in der Schweiz wegen einer in Deutschland begangenen Straftat zu verfolgen. Der Betreffende könnte sich in seinem Heimatland also auch nicht allzu sicher fühlen. Weiter ist Deutschland offensichtlich eines seiner wichtigsten Berufsfelder. Außerdem wäre er im Falle einer „Flucht“ als Fernsehmoderator und Geschäftspartner ebenso ruiniert gewesen, wie er es jetzt durch die Untersuchungshaft wohl schon ist.

Die engen beruflichen Verflechtungen des Betreffenden mit Deutschland sprechen im Ergebnis also eher dagegen, dass er sich einem Prozess in Deutschland entziehen würde.

Dagegen spricht auch, dass nach den bisher bekannten Umständen Aussage gegen Aussage steht. Das ist bei Sexualstraftaten normal. Aber es gibt auch keinen Erfahrungssatz, dass jede angezeigte Vergewaltigung auch tatsächlich stattgefunden hat. Oder zu einer Strafe führt, die so hoch ist, dass ein vernünftiger Mensch sich dafür auf die Flucht begibt. Insofern kann und darf sich der Betreffende also auch Chancen ausrechnen, dass sich die Vorwürfe gegen ihn als haltlos erweisen, er jedenfalls nicht überführt werden kann oder er mit einer nicht so hohen Strafe davonkommt.

Aus den bislang bekannten Umständen ergibt sich also keine nachvollziehbare Fluchtgefahr. Eher im Gegenteil. Bleibt für den zuständigen Staatsanwalt und den verantwortlichen Ermittlungsrichter nur zu hoffen, dass sie einige Asse im Ärmel haben. Sonst könnte sich der Vorwurf der Vorweghinrichtung eines weiteren Prominenten mittels eines überzogenen Haftbefehl bestätigen. Mich würde es allerdings nicht wundern, wenn es genau so kommt.

Sofort und uneingeschränkt

Endlich mal ein gerichtlicher Vergleichsvorschlag, dem ich sofort und uneingeschränkt zustimmen kann. Von mehreren Beklagten sollen einige stattliche Beträge an den Kläger zahlen. Der Beklagte zu 2) soll 0,00 € zahlen und seine gesamten Anwaltskosten erstattet bekommen.

Der Beklagte zu 2) ist mein Mandant.

Der Beschuldigte und sein Verteidiger

Die Presse widmet sich heute ausgiebig der Verhaftung eines Fernsehmoderators. Sein Verteidiger hat sich auch schon zu Wort gemeldet. Es ist Ralf Höcker. Ein Kollege, von dem ich schon manches, im Zusammenhang mit Strafverteidigung bislang aber eher wenig nichts gehört habe. Auch sein Eintrag bei Wikipedia erwähnt als Tätigkeitsgebiete in erster Linie Marken- und Medienrecht.

Aber ganz sicher wissen der Beschuldigte und sein Verteidiger, was sie da tun.

Nachtrag: Der Kölner Strafverteidiger Reinhard Birkenstock ist nun mit im Boot. Der Beschuldigte weiß also, was er tut.

Spreeblick soll’s richten

Blogger haben es ja nicht immer leicht, aber die Kollegen bei Spreeblick sind derzeit wirklich nicht zu beneiden. Die Firma Primacall, sicherlich völlig zu Unrecht in einem gewissen Verruf wegen fragwürdiger Vertriebsmethoden, macht Spreeblick juristisch die Hölle heiß und verursacht Rechtsberatungskosten in schmerzhafter Höher. Hier berichtet Johnny Haeusler Einzelheiten.

Die Telefonfirma beanstandet nicht nur Beiträge und Kommentare auf Spreeblick. Nein, die Primadonnen bei Primacall beziehungsweise ihre juristischen Berater wollen auch noch, dass Spreeblick die Verantwortung für das Löschen von Beiträgen in anderen Blogs übernimmt. Neben vielen anderen hatten wir den Streit hier im law blog auch mal erwähnt. Spreeblick soll nun anscheinend dafür in die Pflicht genommen werden, dass Primacall auch im law blog nicht mehr vorkommt.

Große Klasse. Ich rufe nachher auch bei Mercedes an und beschwere mich, dass bei ARAL das Benzin so teuer ist. Aber vorher möchte ich noch mal das Augenmerk auf den Aufruf im Spreeblick-Artikel richten, mit dem ehemalige Primacall-Mitarbeiter als Zeugen für die Geschäftsmethoden der Firma gesucht werden. Tatsachenbehauptungen sind ja immer dem Wahrheitsbeweis zugänglich. Wäre doch nett, wenn Spreeblick den Prozess auf dieser Schiene gewinnen könnte.

Dann könnte sich Primacall auch einen Brief an law blog sparen.

Mit Skype weltweit ins Internet

Skype hat mit „Skype Access“ ein neues und, wie ich finde, cooles Feature. Über den Skype-Account kann man sich derzeit in rund 100.000 Hotspots weltweit einwählen. Die Liste der teilnehmenden Networks liest sich jedenfalls schon mal beeindruckend.

Mit dem Feature erspart Skype die Registrierung bei den teilnehmenden WLANS. Man muss also nicht umständlich seine Daten, Kreditkartennummer eingeschlossen, angeben. Erspart immerhin das Risikio, abgezockt zu werden. Vielmehr erfolgt der Zugang über den Skype-Button, der aufploppt, wenn ein an Access angeschlossenes WLAN entdeckt wurde.

Der Minutenpreis ist mit 16 Cent zwar nicht ohne. Er liegt aber sicher nicht über den Horrorpreisen, die gerade an Flughäfen verlangt werden. Überdies rechnet Skype minutengenau ab. Die meisten Anbieter, die ich schon mal genutzt habe, wollen meist eine halbe oder ganze Stunde pauschal bezahlt haben.

Eine eher unglaubliche Geschichte

Die Geschichte mit der fast zwei Monate verwesenden Leiche im Hotelbett ist ein heißer Kandidat – für die Rubrik „Eine Meldung und wie es wirklich gewesen ist“.

Etwa fünf Hotelgäste sollen also arglos in dem Zimmer übernachtet haben, während die Tote im Bettkasten unter der Matratze lag. Das Reinigungspersonal will nichts bemerkt haben.

Man darf wohl annehmen, dass die Budget Lodge in Memphis (Video) nicht gerade High-Class ist, vielleicht auch was die Reinigung angeht. Dass aber der Verwesungsgeruch einer Leiche so lange unbemerkt bleibt, obwohl sich Menschen in dem Zimmer aufhalten, kann ich mir nicht vorstellen.

Ich hatte schon einige Male Gelegenheit, mich in der Nähe von Leichen in verschiedensten Dekompostationsstadien aufzuhalten, bevor sie abtransportiert wurden. Sowohl im Zivildienst als auch später als Anwalt. Zuletzt kam das vor, als ich nach einem alkoholkranken Mandanten schaute, der einen Gesprächstermin nicht wahrgenommen hatte, auf E-Mails und Anrufe nicht reagierte. Die Polizeibeamten, die auf meine Bitte schließlich die Wohnung öffneten und für die so was zum Tagesgeschäft gehört, meinten, er sei vor ungefähr zehn bis 14 Tagen in seinem Bett gestorben.

Ich will gar nicht versuchen, den Geruch in der Wohnung zu beschreiben. Nur so viel: Auch nach einiger Zeit tue ich alles, um überhaupt nicht daran zu denken. Von daher, aber auch wegen ähnlicher Erfahrungen in weiteren Fällen fällt es mir schwer, die Geschichte so zu glauben, wie sie jetzt erzählt wird.

Alle gewaltbereit und böswillig

Die Gewerkschaft der Polizei Niedersachsen ist gegen Namens- oder Dienstnummernschilder für Polizisten. An sich nicht überraschend. Sehr ehrlich scheint mir dagegen die Begründung:

Die allgemeine Kennzeichnungspflicht kann erhebliche Folgen für die Polizisten haben. Sie könnten beispielsweise mit Anzeigen und daraus folgenden Ermittlungsverfahren überzogen werden. Ob die Vorwürfe zutreffen oder nicht, die betroffenen Beamten sind in solchen Fällen für eine Beförderung gesperrt und haben mit einem beschädigten Ruf zu kämpfen.

Der Polizeigewerkschaft sind also die (angeblich) beeinträchtigten Karrierechancen wichtiger als die Aufklärung möglicher Dienstpflichtverletzungen oder gar Straftaten durch Polizisten. Selbst in Fällen, in denen die Vorwürfe zutreffen.

Das kann man wohl nur zur Kenntnis nehmen. Ebenso das nachfolgende freimütige Bekenntnis des stellvertretenden Landesvorsitzenden, der Beschwerdeführer und „Gewaltbereite“ in einen Topf wirft und ohnehin nur mit haltlosen Beschwerden sowie „vermeintlichen Klagen“ rechnet.

Und nicht nur sie

Aus einem gerade fertig gestellten Schriftsatz:

Das Strafverfahren ist ohne Präjudiz für die zivilrechtliche Angelegenheit.

Gegen die Beklagte ist ein Strafbefehl ergangen, der rechtskräftig wurde. Die Beklagte nahm ihren Einspruch vor der Hauptverhandlung zurück. Dies geschah aufgrund einer Risikoabwägung. Hier war für die Beklagte zu berücksichtigen, dass sie – und nicht nur sie – mit dem zuständigen Strafrichter D. sehr schlechte Erfahrungen gemacht hat.

Die Beklagte wollte keinesfalls das Risiko eingehen, dass die Geldstrafe über 90 Tagessätze erhöht wird und sie sich demgemäß nicht mehr als unvorbestraft bezeichnen dürfte. Von daher nahm sie die – an sich nicht gerechtfertigte – Verurteilung zu 30 Tagessätzen in Kauf.

Im Strafverfahren gab es keine Beweisaufnahme. Schon von daher kann aus dem Strafbefehl nichts Nachteiliges für die Beklagte hergeleitet werden.

Im Original ist der Name des Richters nicht abgekürzt.