Besonders für die Haft geeignet

Sechs Monate Knast ohne Bewährung. Das Landgericht Aurich hatte mit diesem Urteil keine Probleme. Denn nach Auffassung der Richter war der Angeklagte ohnehin besser geeignet für den Knast als andere.

Begründung: Die Strafverbüßung werde den Angeklagten in seinen – vagen – Lebensplanungen auch „nicht groß beeinträchtigen“, weil er keine eigenen Einrichtungsgegenstände habe, sondern in einer Wohngemeinschaft lebe und seine Arbeitssituation zur Zeit schlecht sei. Seine wohnlichen und beruflichen Verluste hielten sich in Grenzen. Familiär sei er nicht so gebunden, dass dort Probleme für die künftige Lebenssituation entstehen würden.

Der Verteidiger des Angeklagten empfand diese Argumente als „fast zynisch“, wobei er das fast eigentlich hätte weglassen können. Das Oberlandesgericht Oldenburg hob das Urteil jetzt auf. Aus der Begründung:

Diese Urteilsformulierung … verkennt das in einer Freiheitsstrafe liegende Übel in grundlegender und unvertretbarer Weise. Es geht nicht an, den völligen Verlust der persönlichen Freiheit und die massiven Lebenseinschränkungen, die mit einem Strafvollzug verbunden sind, in Hinblick auf Wohn-, Eigentums- und Lebensverhältnisse eines Angeklagten als „nicht große“ Beeinträchtigung zu bewerten und so zu bagatellisieren.

(Link zum Urteil / via)

Along comes Mary

Ein ruhiger Düsseldorfer Stadtteil, 4.20 Uhr. Es ist dunkel. Ein Passant sieht, wie ein Mann, den er nicht näher beschreiben kann, langsam an geparkten Autos vorbeigeht und durch die Scheiben schaut. Aus einiger Entfernung hört der Passant Scheiben klirren, dann sieht er den Mann davonrennen. Der Zeuge ruft die Polizei.

Die Beamten treffen nach ungefähr fünf Minuten ein und beginnen mit der „Sachbearbeitung am Einsatzort“. Nach einiger Zeit, so heißt es in der Strafanzeige, „beobachten die eingesetzten Beamten eine männliche Person, welche sich auf dem Fußgängerweg dem Tatort näherte und auffallend die polizeilichen Maßnahmen beobachtete“.

Bei der Person, die sich dem Tatort näherte, handelte es sich um meinen Mandanten. Er wird jetzt des Einbruchsversuchs ins Auto verdächtigt, insbesondere wegen einiger Vorstrafen. Wenn ich mir allerdings die Schilderung in der Strafanzeige über seine angebliche „Rückkehr“ an den Tatort durchlese, muss ich sagen: So doof ist er nun wirklich nicht.

Hilfe, ein unverschlüsseltes WLAN

Mich erreichen Anfragen, wie die WLAN-Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu verstehen ist. Bei vielen kommt offenbar die Botschaft an, dass künftig Bußgelder fällig werden, wenn man sein WLAN nicht verschlüsselt. Oder dass man gar ins Gefängnis muss.

Das ist nicht der Fall. Der Bundesgerichtshof hat lediglich Konsequenzen für den Fall aufgezeigt, dass Dritte ein ungesichertes WLAN (aus-)nutzen, um geschützte Filme oder Musik zu tauschen. In diesem Fall haftet der ansonsten unbeteiligte WLAN-Betreiber in begrenztem Maß. Er muss eine Unterlassungserklärung abgeben und die gegnerischen Anwaltskosten in Höhe von pauschal 100 Euro erstatten. Dies gilt aber möglicherweise gegenüber jedem Rechteinhaber, sofern diese getrennt vorgehen. Bei eifriger Tauschbörsennutzung kann es also 100 Euro mal x heißen, wobei x für die Zahl der Abmahner steht.

Das ist sozusagen der Preis, den man für ein unverschlüsseltes WLAN zu bezahlen hat. Jeder ist aber nach wie völlig frei darin, sein WLAN offen zu lassen. Es gibt keine gesetzliche oder von einem Gericht angeordnete Pflicht, andere Nutzer auszusperren.

Durch die Preisansage des Bundesgerichtshofs wird der eine oder andere vielleicht sogar bereit sein, das Risiko eines offenen WLAN zu tragen. Immerhin fördert man damit ja auch ein Stückchen Freiheit jenseits von UMTS.

Die Haftung für illegale Tauschbörsennutzung ist aber nur ein Teil des Risikos.

Wird das WLAN zum Beispiel für den Download von Kinderpornografie genutzt oder für andere kriminelle Aktivitäten, steht den Ermittlern fast immer nur die IP-Adresse zur Verfügung. Der daraus hergeleitete Anfangsverdacht richtet sich gegen den WLAN-Betreiber. Daraufhin können Wohnung und Arbeitsplatz durchsucht und die gesamte Hardware beschlagnahmt werden.

Der Betroffene hat ein Ermittlungsverfahren am Hals. Das kann lange dauern und sehr viel Schaden anrichten. Schon manche berufliche und private Existenz ist an Durchsuchungen zerbrochen, auch wenn sich der Verdacht später in Nichts auflöste.

Sicher ein Worst Case und statistisch eher unwahrscheinlich, aber dennoch im Bereich des Möglichen.

Wer all das in Kauf nimmt und dennoch ruhig schläft, kann sein WLAN offen lassen – auch nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

Die freiwillige Haft

Die meisten Menschen gehen mit Schrecken in Untersuchungshaft. Wissend, dass ihnen die wohl schwierigste Zeit ihres Lebens bevorsteht. Entsprechend hoch sind die Erwartungen und auch Forderungen an ihre Anwälte. Hol mich hier raus – oft um jeden Preis.

Jetzt habe ich es aber mal mit einem Mandanten zu tun, der in Untersuchungshaft bleiben will. Obwohl, aus unterschiedlichen Gründen, die Chancen eigentlich gar nicht schlecht stehen, dass ein Ermittlungsrichter den Haftbefehl außer Vollzug setzen könnte. Wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird.

Auf der anderen Seite hat der Mandant in den Monaten vor seiner Verhaftung schwer gelitten. Vor allem an seiner Drogenabhängigkeit. Den Aufenthalt im Gefängnis, es ist nicht sein erster, empfindet er als Chance für einen kalten Entzug und als Schutzwall vor dem goldenen Schuss. So aufgeweckt und lebenslustig und einsichtsfähig wie im Besuchszimmer des Gefängnisses habe ich ihn jedenfalls schon lange nicht mehr gesehen.

Wir haben lange diskutiert, aber er will erst mal nichts gegen den Haftbefehl unternehmen.

Ich muss das wohl respektieren.

Quelle: wulkan (www.wulkan-comic.de)

Der Fall Tauss – aus anderer Sicht

Der Fall Jörg Tauss war in den Medien weitgehend ein Heimspiel für die Staatsanwaltschaft. Unabhängig vom Ausgang des Prozesses – es geht um bislang nicht entschiedene Rechtsfragen – ist Tauss damit politisch jedenfalls ruiniert.

Wie es zu dem Spektakel kommen konnte und wer es möglicherweise befeuerte, schildern Tauss‘ Anwalt Jan Mönikes und Gregor Wettberg in einem sehr detaillierten Aufsatz.

Die Anti-Hecker von Schopfheim

Im beschaulichen süddeutschen Ort Schopfheim und drumrum wurde schon einmal Geschichte geschrieben. Schopfheim war einer der (Neben-)Schauplätze des Heckeraufstandes von 1848. Gewiss, die Karenzzeit war lang, aber nun drängen die Schopfheimer umso vehementer zurück ins Blickfeld der staunenden Öffentlichkeit. Revolutionäre Ansätze sind ihnen heute allerdings fremd. Der moderne Schopfheimer verteidigt Recht, Ordnung und Sicherheit – und das sogar zu nachtschlafener Zeit.

Gegen 21.30 Uhr erblickten ruhelose Schopfheimer, wie ein Mann dem Bimmeln des Nachtwächters keine Beachtung schenkte, sich stattdessen zu Fuß und mit einem Laptop durch die Straßen bewegte. Schnell keimte der Verdacht, hier wolle sich jemand in offene Funknetzwerke einklinken, um gratis über fremde Zufahrten in diesem Interdings zu surfen. Die beherzten Bürger sprangen aus ihren Häusern, stellten den Täter und holten auch gleich ein Geständnis ein.

Der Polizei blieb nur, die Personalien aufzunehmen, das Notebook zu beschlagnahmen, den Bürgern für ihre Tatkraft zu danken und nochmals darauf hinzuweisen, dass weltoffene Schopfheimer ihre WLANs zu verschlüsseln haben.

Neues aus Schopfheim in 150 Jahren.

(Artikel im Südkurier / via Jens Ferner)

Wenn Bargeld mal nicht lacht…

Bargeld ist zwar an sich das Standardzahlungsmittel. Aber längst nicht immer gern gesehen, zumal bei Onlinebestellungen. Da ist die Übermittlung ja auch nicht ganz einfach. Die Billigflugggesellschaft Ryanair verbot ihren Kunden gar, bar zu zahlen. So hieß es in Ryanairs Kleingedrucktem:

Wegen der erhöhten Sicherheits- und Verwaltungskosten wird von Ryanair kein Bargeld für die Bezahlung von Flugscheinen, die Entrichtung von Gebühren und Kosten für die Beförderung von Übergepäck und Sportausrüstung akzeptiert.

Der Bundesgerichtshof hält das Verbot der Barzahlung in einem aktuellen Urteil für zulässig:

Die mit dem Ausschluss der Barzahlung einhergehende Benachteiligung der Fluggäste ist angesichts des anerkennenswerten Interesses der Beklagten an möglichst rationellen Betriebsabläufen nicht als unangemessen anzusehen. Bei der vorzunehmenden Abwägung ist ausschlaggebend, dass die Beklagte ihre Leistungen nahezu ausschließlich im Fernabsatz erbringt und eine Barzahlung für beide Parteien mit erheblichem Aufwand verbunden wäre.

Allerdings ging Ryanair doch einen Schritt zu weit. Für die verbleibenden Zahlungsmöglichkeiten, Kreditkarte und Überweisung, verlangte die Flugggesellschaft Extra-Gebühren. Vier Euro für die Kreditkarte, 1,50 Euro für eine Überweisung.

So geht es nicht, urteilten die Bundesrichter. Die Annahme der Bezahlung gehöre zu den Pflichten des Vertragspartners. Hierfür müsse er dem Zahlenden einen zumutbaren Weg eröffnen, und dieser Weg dürfe nicht mit Zusatzgebühren gepflastert sein.

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs

Gericht darf nicht videoüberwacht werden

Ein Gerichtsgebäude darf nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden nicht komplett videoüberwacht werden. In einem Beschluss setzt das Gericht ein Verfahren aus, weil es wegen der Videoüberwachung einen absoluten Revisionsgrund sieht.

Das Verwaltungsgericht:

Die Gerichtsöffentlichkeit ist gesetzlich als Saalöffentlichkeit vorgesehen. Das heißt, dass es keine Zugangshindernisse geben darf, die verhindern, dass beliebige Personen ohne besondere Schwierigkeiten den Gerichtssaal erreichen können. … Maßnahmen, die den Zugang zu einer Gerichtsverhandlung nur unwesentlich erschweren und dabei eine Auswahl der Zuhörerschaft nach bestimmten persönlichen Merkmalen vermeiden, sind grundsätzlich nicht ungesetzlich, wenn für sie ein die Sicherheit im Gerichtsgebäude berührender verständlicher Anlass besteht.

Worin solche Maßnahmen im Einzelfall bestehen müssen, damit das angestrebte Ziel erreicht wird, muss dem pflichtgemäßen Ermessen des die Sitzungspolizei ausübenden Vorsitzenden oder, wenn auf ein Verfahren bezogen die Sicherheit des ganzen Gerichtsgebäudes gefährdet erscheint, des das Mausrecht ausübenden Gerichtspräsidenten überlassen bleiben.

Dies kann sich jedoch nicht auf einen Dauerzustand beziehen… Hinzu kommt vielmehr, dass eine Videobeobachtung der Gerichtsöffentlichkeit innerhalb des Gebäudes einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt.

Die Videoüberwachung und die damit verbundene Unklarheit, welche Aufnahmen ausgewertet oder gar gespeichert werden, könnten mögliche Prozessbesucher abschrecken. Durch dieses Hindernis ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden die vom Gesetz geforderte Prozessöffentlichkeit nicht mehr gewährleistet.

(Beschluss vom 20. Januar 2010; 6 K 1063/09)

Briten verabschieden Big Brother

Überwachungswende in Großbritannien? Die neue Regierung will sich von Big Brother abwenden, berichtet Spiegel online. Vorratsdatenspeicherung, biometrische Ausweise, Netzsperren, ungezügelte DNS-Karteien sollen unter anderem ein Ende haben.

Als Beleg wird die Koalitionsvereinbarung der Regierungsparteien zitiert. Hoffentlich aber haben die offensichtlich einsichtsfähigen Politiker noch die Kraft, sich gegen den von ihren Vorgängern geschaffenen Apparat durchzusetzen.

Die Helden vom Prädikat

Erfolgsmeldung aus Wiesbaden: Der Bundesgerichtshof soll in den beiden Vorjahren alle Urteile der Großen Strafkammern am Landgericht bestätigt haben. Auch eine Erklärung hat die FAZ (Quelle) zur Hand:

Die Gründe dafür liegen auf der Hand: Für eine Lebensstellung im richterlichen Dienst kommen nur Absolventen in Frage, die das erste und zweite Staatsexamen mit einem Prädikat abgeschlossen haben.

Ich kann nur hoffen, dass die Autorin des Artikels, der leider nicht online abrufbar ist, mehr oder weniger einen Gerichtssprecher zitiert. In der Richterschaft ist der Glaube an die eigene, durch „Prädikat“ und Lebensstellung untermauerte Unfehlbarkeit in der Tat verbreitet. Sollte es allerdings ein FAZ-eigener Rückschluss sein, würde man konsequenterweise untestellen dürfen, dass die Verfasserin eher kein Prädikat von der Journalistenschule in der Tasche hat. Oder zumindest nach ihrem Glauben, für wie dumm sich Leser verkaufen lassen.

Obwohl – von denen haben, obwohl es um die FAZ geht, ja auch die wenigsten ein Prädikat.

Eine weitere Meinung zum Thema

Bevor ich die Maßnahmen anordne…

Ich weiß nicht, wer bei der Kreispolizeibehörde Mettmann die Textbausteine malt und wer sie überprüft. Gut drauf scheinen die Betreffenden aber zu sein. Vor allem, was den laxen Umgang mit Bürgerrechten betrifft. So findet sich in einer Vorladung zur Behandlung „zum Zwecke des Erkennungsdienstes“ folgende Passage:

„Bevor ich jedoch die oben genannten Maßnahmen anordne…“, heißt es. Der gutgläubige Empfänger wird sich denken, was die meisten eben so denken bei einem Behördenbrief. Wird alles schon seine Richtigkeit haben. Gegenwehr sinnlos.

Die Realität sieht anders aus. Die Entnahme von Körperzellen zur DNA-Feststellung ist überhaupt nicht von der Rechtsgrundlage des § 81b Strafprozessordnung umfasst, auf den die Kreispolizeibehörde ihre Maßnahme stützt. Denn es handelt sich nicht um eine „ähnliche Maßnahme“ wie die Messung der Körpergröße, Fotografieren und Abnahme von Fingerabdrücken.

Für die Entnahme von Körperzellen zur DNA-Untersuchung bedarf es entweder der schriftlichen Einwilligung des Betroffenen (nach ziemlich umfangreicher Belehrung). Oder eben der richterlichen Anordnung, die noch dazu begründet werden muss. Das Schreiben erweckt dagegen den Eindruck, die Polizei könne aus eigener Vollkommenheit die DNA-Probe einfach anordnen, unabhängig, ob und wie der Empfänger auf das Schreiben antwortet.

Jedenfalls wird man dem so präparierten Bürger beim Termin der ED-Behandlung die schriftliche Einwilligung viel problemloser abschwatzen können. Er wird, konfrontiert von derartiger, wenn auch angemaßter Machtfülle, ja ohnehin nicht mehr genau lesen, was er unterschreibt.

Hochgeschätzt

Eine große Anwaltskanzlei schleimt sich ein schreibt ans Gericht:

Trotz der diesseits hochgeschätzten richterlichen Unabhängigkeit regen wir an…

Diskussion ums letzte Wort

Mein Beitrag „Das vergessene letzte Wort“ hat in anderen juristischen Blogs eine Diskussion ausgelöst.

Der Berliner Kollege Carsten Hoenig plädiert dafür, erfolgversprechende Rechtsmittel auf jeden Fall einzulegen.

Detlef Burhoff, früher Revisionsrichter und heute Strafverteidiger, verweist darauf, dass es absolute Revisionsgründe ohnehin nicht mehr gibt; deshalb müssten selbst als „todsicher“ eingestufte Rechtsmittel sorgfältig überlegt werden.

Hätte der Richter nicht einen Fehler gemacht, wären wir mit dem Urteil hochzufrieden gewesen. Wir hatten nämlich alles erreicht, was nach den Umständen herauszuholen war. Für meinen Mandanten galt es nun die Frage zu beantworten, ob ihn das Versäumnis des Gerichts unzufriedener mit dem Urteil machte. Und was – nach Aufhebung der Entscheidung – an Verbesserung zu erwarten war.

Der absehbare Zeitaufwand und das – siehe die Anmerkung von RA Burhoff – immer vorhandene Kostenrisiko ließen uns übereinstimmend entscheiden, das Rechtsmittel sein zu lassen.

Das letzte Wort hatte natürlich der Mandant.

Sonntagstermin

Am Pfingstwochenende treffen sich die „Hacker“ vom Chaos Computer Club zum SIGINT-Kongress in Köln. Auch ich werde wieder was sagen, und zwar am Sonntag, 23. Mai, 13 Uhr. Thema ist diesmal „Das überwachte Netz – Verfolgung von Straftaten im Internet“.

Zum Programm der SIGINT.