Eine Chance für Flattr

Wir machen seit heute beim neuartigen Bezahldienst Flattr mit. Flattr will Lesern von Blogs und Nutzern sozialer Netzwerke die Möglichkeit geben, „Aufmerksamkeit“ in Form kleiner Zahlungen zu verteilen. Registrierte Nutzer legen ein monatliches Budget fest, das derzeit über PayPal eingezogen wird. Andere Zahlungsmöglichkeiten sollen folgen. Die Nutzer haben dann die Möglichkeit, bei Beiträgen, die ihnen gefallen, den Flattr-Button zu klicken. Am Monatsende verteilt Flattr das zuvor festgelegte Budget anteilig an die Empfänger der Klicks.

Vorteil für den Flattr-Nutzer gegenüber herkömmlichen Bezahlsystemen: Er weiß vorab genau, mit welchem Betrag er sich monatlich für Dinge bedankt, die ihm im Web 2.0 gefallen. Trotzdem kann er unkompliziert beliebig viele – oder wenige – Seiten mit Aufmerksamkeiten versehen.

Die Kollegen von Spreeblick sind auch dabei. Sie haben Flattr bereits schön erklärt. Lesenswert auch diese Vorstellung bei Computerbild.

Der Flattr-Button findet sich im law blog derzeit noch nicht auf der Startseite, sondern unter dem Artikel, wenn man diesen aufruft (Überschrift des Beitrags oder „Kommentare“ klicken).

Hier erfasst

Am 3. Mai 2010 haben wir eine Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft Krefeld geschickt. Heute kam die Eingangsbestätigung mit dem Vermerk:

Strafanzeige – hier erfasst am 11. Mai 2010

Gut möglich, dass jemand vor der Erfassung über die Strafanzeigen schaut und wirklich eilige Sachen vorzieht. Verlassen würde ich mich darauf aber nicht. Deshalb ist es in dringenden Angelegenheiten immer besser, den zuständigen Staatsanwalt telefonisch darauf hinzuweisen, dass er Post bekommen hat.

Das vergessene letzte Wort

Während der Richter sein Urteil begründete, fiel es mir auf. Dem Richter wohl etwas später, denn nach Ende der Sitzung winkte er mich noch mal an den Tisch. „Ich habe leider vergessen, dem Angeklagten das letzte Wort zu geben.“

Ein schwerer Verfahrensfehler, der ziemlich sicher zur Aufhebung des Urteils führt – wenn es angegriffen wird. Die Entscheidung war allerdings fair. Die Aussicht, dass eine neue Verhandlung zu einem besseren Ergebnis führt, tendiert ziemlich gegen Null.

Obwohl ich natürlich meine Revisionsstatistik gerne aufbessern täte, werden wir es wohl bleiben lassen…

Löwenzahnblütenstengel

Eine 50-Jährige dachte gestern in Hittfeld, Zeugin einer Kindesentführung zu werden. Sie beobachtete, wie ein Mann an einer Haltestelle einen Jungen offenbar gegen dessen Willen in einen Porsche zerrte und davon fuhr.

Die alarmierte Polizei ging zunächst von einer Entführung aus und leitete die Fahndung ein. Da kam fast zeitgleich ein 47-jähriger Mann mit einem völlig verängstigten Jungen im Schlepptau auf die Wache in Hittfeld.

Der Hittfelder war mit seinem Porsche unterwegs, als ihm zwei Kinder Löwenzahnblütenstengel auf das Auto warfen. Aus Verärgerung über diesen „gefährlichen Scherz“ hatte der Mann kurzerhand angehalten und einen der beiden Jungen in sein Auto gesetzt, um ihn direkt zur Polizei zu bringen.

Gegen den Porsche-Fahrer wurde ein Strafverfahren wegen Freiheitsberaubung eingeleitet.

Quelle: Polizeipresse

Geldübergabe

Beim ersten Strafprozess nach dem Urlaub ging es auch um Geld. Nämlich Schadensersatz und Schmerzensgeld. Die Großmutter des Angeklagten war bereit, für ihren mittellosen Enkel etwas auf den Tisch zu legen. Das war dann tatsächlich wörtlich zu verstehen, denn ohne eine ausreichende Entschädigung hätte das Opfer, das ich als Nebenkläger vertrat, kaum einer Freiheitsstrafe mit Bewährung zugestimmt.

So kam es, dass im Gerichtssaal ein fünfstelliger Betrag den Eigentümer wechselte – unter den aufmerksamen Augen des Gerichts. Ich hatte die Ehre, die 500er-Scheine nachzählen zu dürfen. Anscheinend habe ich mich dabei nicht sonderlich geschickt angestellt. Die ehrenamtliche Richterin meinte jedenfalls, so würde sie nicht zählen und ich hätte wohl eher selten mit Bargeld zu tun.

Das ist natürlich eine völlig richtige Feststellung für einen Strafverteidiger. Später stellte sich dann noch heraus, woher die die Frau ihren deutlichen Erfahrungsvorsprung hat. Sie arbeitet bei einer Bank und war auch schon in der Kasse eingesetzt.

Arbeitsagentur: Bescheide jetzt ganz easy

Die Bundesagentur für Arbeit hat laut einer Pressemitteilung ein ehrgeiziges Projekt gestartet: Sie will verständliche Bescheide verschicken, unter anderem die Bewilligungs- oder die Ablehnungsbescheide auf Arbeitslosengeld II.
Dadurch soll die Zahl der Widersprüche verringert werden. Vielfach würden Widersprüche nur deshalb eingereicht, weil die Bescheide nicht verstanden werden. Ein Beispiel der neuen easy-Bescheide hat die Bundesagentur für Arbeit mit dazu geliefert.

Alt:

Sie sind bzw. waren nach § 60 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) verpflichtet, der oben bezeichneten Behörde alle Änderungen in den Verhältnissen mitzuteilen, die für die Leistung erheblich sind. Dieser Verpflichtung sind Sie zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB X). In der Zeit vom 15.10.2009 bis 31.10.2009 wurden Leistungen nach dem SGB II in der genannten Höhe zu Unrecht gezahlt.

Neu:

Da Sie nach den vorhandenen Unterlagen eine für den Leistungsanspruch erhebliche Änderung in Ihren Verhältnissen nicht rechtzeitig angezeigt haben, ist eine Überzahlung entstanden.

Bescheiden ist m.E. dabei vor allem die Angabe der Rechtsgrundlagen geworden.

BGH: Privatleute haften für offenes Wlan

Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass Privatleute für ein offenes Wlan haften und bei Urheberrechtsverletzungen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können – nicht jedoch auf Schadenersatz.
Die Pressemitteilung des BGH:

Privatpersonen können auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird. Das hat der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.

Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel „Sommer unseres Lebens“. Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft wurde ermittelt, dass dieser Titel vom Internetanschluss des Beklagten aus auf einer Tauschbörse zum Herunterladen im Internet angeboten worden war. Der Beklagte war in der fraglichen Zeit jedoch in Urlaub. Die Klägerin begehrt vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten.

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben, soweit das Berufungsgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag und mit dem Antrag auf Zahlung der Abmahnkosten abgewiesen hatte. Der BGH hat angenommen, dass eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht kommt. Auch privaten Anschlussinhabern obliegt aber eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden.

Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes kann jedoch nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht bezieht sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.

Diese Pflicht hatte der Beklagte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs verletzt. Er hatte es bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers belassen und das Passwort nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort ersetzt. Ein solcher Passwortschutz war auch für private WLAN-Nutzer bereits im Jahre 2006 üblich und zumutbar. Er lag im vitalen Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer und war mit keinen Mehrkosten verbunden.

Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 € an). Diese Haftung besteht schon nach der ersten über seinen WLAN-Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung. Hingegen ist der Beklagte nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Eine Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung hat der Bundesgerichtshof verneint, weil nicht der Beklagte den fraglichen Musiktitel im Internet zugänglich gemacht hat. Eine Haftung als Gehilfe bei der fremden Urheberrechtsverletzung hätte Vorsatz vorausgesetzt, an dem es im Streitfall fehlte.

Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens

Bagatell-Kündigungen: Neuer Trend?

Erneut hat ein Arbeitsgericht die fristlose Kündigung wegen eines Bagatell-Delikts für unwirksam erklärt. In diesem Fall beim Arbeitsgericht Reutlingen ging es um einen Mann, der einen Essens-Bon im Wert von 80 Cent für seine Freundin eingelöst hatte.

Dpa zitiert den Vorsitzenden Richter Werner Schwägerle wie folgt:

Zwar sei das Tauschen der Essensmarke prinzipiell ein Kündigungsgrund – auch wenn es nur um 80 Cent geht. «Aber er hat sein Fehlverhalten eingeräumt.» Die Entlassung sei deshalb zu hart. Eine Kündigung dürfe keine Strafe für einen begangenen Fehler sein. Sie sei nur legitim, um ähnliche Verstöße in Zukunft zu verhindern.

Das Arbeitsgericht Reutlingen hat also auf die Verhältnismäßigkeit abgestellt. Ebenso war es in dem Fall, der vor dem Arbeits- und Landesarbeitsgericht Mannheim entschieden wurde. Dort ging es um einen Müllmann, der aus dem Sperrmüll ein Kinderbett mitgenommen hatte. Die Kündigung wurde in beiden Instanzen für unwirksam erklärt

Es gab noch einige weitere Arbeitsrichter, die in jüngster Zeit pro Arbeitnehmer argumentierten, etwa im Maultaschen-Prozess.

Es wirkt für mich fast wie eine Revolte gegen das Bundesarbeitsgericht und seine Präsidentin. Denn seit dem legendären „Bienenstich-Urteil“ des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) im Jahr 1984 ist die Rechtssprechung zu solchen Bagatellen immer sehr streng gewesen. Eine Bäckerei-Verkäuferin hatte ein Stück Bienenstich gegessen, ohne es zu bezahlen. Das BAG sah den Rauswurf der Frau als berechtigt an – es komme nicht auf den Wert des Diebesgutes oder den Schaden an, sondern auf den Vertrauensbruch (Az: 2 AZR 3/83).

In den vergangenen zwei Jahren kochte dann das Thema immer öfter in den Medien hoch und es wurden Rufe laut, der Gesetzgeber sollte einschreiten und eine Abmahnung vorschreiben. Die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts, Ingrid Schmidt, allerdings zeigte sich von der Diskussion unbeeindruckt und verteidigte Ende 2009 die harte Linie (s. auch Lawblog vom 29.12.2009).

In den unteren Instanzen sind die Richter offenbar zunehmend anderer Meinung.

Serendipity-Benutzer anwesend?

Dringender (wenn auch nicht ganz zum law blog passender) Hinweis an all diejenigen der Leser hier, die selbst bloggen und die Software Serendipity benutzen:

Bitte schnellstmöglich auf die neue Version 1.5.3 aktualisieren. Im Rahmen des „Month of PHP Security“ hat Stefan Esser eben auf eine gravierende Sicherheitslücke hingewiesen, mit der beliebiger PHP-Code in das Blog eingeschmuggelt werden kann.

Die aktuelle Version findet sich hier zum Download.

Englisch soll deutsche Gerichtssprache werden

An deutschen Gerichten soll demnächst auch auf Englisch verhandelt werden können, jedenfalls bei internationalen Handelsstreitigkeiten. An Landgerichten sollen dafür spezielle Kammern eingerichtet werden. Der Bundesrat hat laut einer Pressemitteilung einen entsprechenden Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag eingebracht.
Deutschland als Gerichtsstandort als auch das deutsche Recht könnten „in hohem Maße an Attraktivität gewinnen“, heißt es.

Das klingt fast danach, als habe die Wirtschaftskrise mittlerweile auch die deutsche Justiz erreicht und Prozesse müssten mit Standort-Marketing angelockt werden.

Im modernen, weltoffenen Rheinland gibt es das übrigens schon als Modell.

Neuer Personalausweis ab 1. November

Das Bundesinnenministerium vermeldet heute, der neue, ab 1. November verfügbare Personalausweis sei mit dem „European Identity Award“ ausgezeichnet worden.
Ich muss gestehen, dass ich von dem neuen Personalausweis noch gar nichts mitbekommen hatte. Neu ist offenbar insbesondere eine integrierten eID-Funktion, mit der sich „Bürgerinnen und Bürger künftig im Internet einfach und verlässlich ausweisen“ können.
Dafür ist neben dem neuen Personalausweis die Eingabe einer PIN notwendig.

Ein Film auf http://www.personalausweisportal.de beschreibt den PA näher (Flash Player notwendig).

Urteil: Keine Gebühr für „Überziehungsbearbeitung“

Düsseldorf/Hamm. Ein Kreditinstitut darf den Kunden selbst dann keine Gebühr berechnen, wenn die etwa trotz des bereits überzogenen (Dispositions-) Kredits eine Überweisung einreichen – und die mangels Masse verweigert wird. Dieses rechtskräftige und richtungsweisende Urteil hat die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen vor dem Oberlandesgericht Hamm (OLG) erstritten.
Hintergrund: Drei Euro verlangte die Sparkasse Dortmund für eine so genannte Überziehungsbearbeitung. Die fielen laut Preisliste stets an, wenn Schecks, Wechsel oder Lastschriften nicht eingelöst wurden, weil sie zu einer Überziehung des Kontos über den eingeräumten Verfügungs­rahmen hinaus geführt hätten. Diese Klausel ist unzulässig, so das OLG (AZ: I-31 U 55/09). Denn wenn die Sparkasse oder Bank tatsächlich so einen Auftrag bearbeite, handele sie im eigenen Interesse. Sie treffe eine „Kreditentscheidung“, die allein im Interesse des Kreditinstituts liege und deshalb nicht „entgeltfähig“ ist. Die Verbraucherzentrale NRW geht davon aus, dass eine Vielzahl von Geldinstituten ähnliche Gebühren verlangt. Der Rat¨Wer als Kunde davon betroffen ist, sollte solche Entgelte nicht zahlen. Sollte dies bereits erfolgt sein, können die Verbraucher – mit Verweis auf das Urteil – entsprechende Entgelte zurückfordern. (pbd)

Bundesfinanzministerium warnt vor Betrugs-E-Mails

Nein, Steuererstattungen werden nicht auf Kreditkarten überwiesen.
Mitteilung des Bundesfinanzministeriums:

In den vergangenen Tagen sind E-Mails aufgetaucht, die mit einer Steuererstattung locken und die Empfänger in betrügerischer Absicht dazu auffordern, in einem angehängten Formular persönliche Daten sowie Kreditkarteninformationen einzutragen und zu übermitteln. Als Absender der E-Mail wird die Adresse „DIENST@bundesfinanzminsterium.de“ vorgetäuscht.
Wir weisen darauf hin, dass Absender dieser E-Mails weder das Bundesfinanzminsterium noch die Steuerverwaltungen der Länder sind und warnen ausdrücklich davor, auf derartige E-Mails zu antworten oder etwaige Formulare auszufüllen.
Kontoinformationen oder andere sensibele Daten werden von den Finanzbehörden nicht per E-Mail angefordert. Seien Sie bitte misstrauisch, wenn Sie über das Internet oder per E-Mail zu der Abgabe derartiger Informationen aufgefordert werden und halten Sie Ihre Computersoftware, insbesondere Antivirenprogramm und Firewall, stets auf dem neuesten Stand.

Tchibo darf keine Versicherungen vermitteln

Bei Tchibo gibt es online noch viel mehr Sachen als in den Filialen, die so rein gar nichts mit Kaffee zu tun haben, etwa den „Neckholder–Tankinitop, Blütenprint“, Sonnenliegen oder Versicherungen wie die Riester-Rente.
Laut einer Pressemitteilung des Mark-Intern-Verlages hat das Landgericht (LG) Hamburg mit Urteil vom 30.04.2010 der Tchibo Direct GmbH nun untersagt, über das Internetportal Versicherungen zu vermitteln und Investmentfonds zu vertreiben, ohne hierfür die entsprechenden gesetzlichen Genehmigungen zu haben (Az: 408 O 95/09). Für die Versicherungsvermittlung muss man u.a. als Versicherungsvermittler registriert sein. Auszug PM:

Geklagt hatte der Düsseldorfer Wettbewerbsverein Wirtschaft im Wettbewerb e.V. (WiW), der von seinen Mitgliedern, dem ebenfalls in Düsseldorf ansässigen Brancheninformationsdienst ‚ versicherungstip ‚ des ‚markt intern‘-Verlages und dem Berliner ‚AfW – Bundesverband Finanzdienstleistung‘ eingeschaltet wurde.
Entscheidend war die Frage, ob der Kaffeeröster nur als sogenannter Tipgeber zu betrachten und damit von einer Genehmigungspflicht befreit ist oder ob eine Versicherungsvermittlung stattfindet. Hierzu WiW-Geschäftsführerin Dr. Viola Huber: „Versicherungsvermittler sind an strenge Standards wie Informationspflichten, Mindestqualifikationen, den Abschluß einer Police für Vermögensschäden und eine Registrierung gebunden. Die gesetzlichen Voraussetzungen wurden in letzter Zeit im Sinne des Verbraucherschutzes verschärft. Solche Schutzmaßnahmen des Gesetzgebers erweisen sich als wirkungslos, wenn es einem Unternehmen, das im großen Stil im Internet Versicherungen bewirbt, unter dem Deckmantel der Tipgeber-Eigenschaft möglich ist, diese Vorgaben auszuhebeln.
Die Entscheidungsgründe liegen zwar noch nicht vor, jedoch hat das Gericht bereits in der mündlichen Verhandlung die Ansicht geäußert, daß der Endverbraucher aufgrund der Gestaltung der Internetseite davon ausgehe, seinen Vertrag über das Tchibo-Portal abzuschließen. Außerdem gäbe es spezielle Vergünstigungen, die nur Tchibo-Kunden beim Abschluß der beworbenen Versicherungen geboten werden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Versicherungsangebote finden sich weiterhin bei Tchibo. Bei der Riester-Rente heißt es aber z.B. als Info, die Vermittlung laufe über die Asstel Pro Kunde Versicherungskonzepte GmbH.