Das P-Konto kommt

Ab 1. Juli kann jeder Kunde von seiner Bank oder Sparkasse verlangen, dass sein Girokonto als P-Konto geführt wird. Das P-Konto bietet einen automatischen Basispfändungsschutz in Höhe des Pfändungsfreibetrages (985,15 Euro pro Monat bei Ledigen ohne Unterhaltsverpflichtungen). Der Schutz ist unabhängig von der Art der Einkünfte. Damit genießen erstmals auch Selbstständige Pfändungsschutz für ihr Kontoguthaben.

Nach dem bislang geltenden Recht wurden Konten durch Pfändung zunächst vollständig blockiert. Alltägliche Zahlungen wie Miete, Energiekosten oder Versicherungen waren dann zunächst nicht mehr über das Konto möglich. In vielen Fällen bedurfte es einer Gerichtsentscheidung, um für ein Guthaben den gesetzlich vorgesehenen Pfändungsschutz tatsächlich zu bekommen.

War dies nicht rechtzeitig möglich, fielen zusätzliche Kosten für verspätete oder nicht ausgeführte Zahlungen an. Zusätzliche Schwierigkeiten ergaben sich daraus, dass der Pfändungsschutz bei Guthaben aus Arbeitseinkommen anders ausgestaltet war als bei Guthaben aus Sozialleistungen.

Das bislang geltende Recht führte zu unnötigem Verwaltungsaufwand bei Banken und Gerichten sowie zu ungerechtfertigten Belastungen für Schuldnerinnen und Schuldner.

Nun hat jeder Inhaber eines Girokontos einen Anspruch auf Umwandlung seines Kontos in ein P-Konto. Das P-Konto wird durch Vereinbarung zwischen Bank und Kunde festgelegt. Ist das Girokonto schon gepfändet, kann der Kontoinhaber die Umwandlung in ein P-Konto innerhalb von vier Geschäftstagen verlangen.

Der pfändungssichere Betrag orientiert sich an dem Pfändungsfreibetrag für Arbeitslohn.
Automatisch besteht auf dem P-Konto zunächst ein Pfändungsschutz in Höhe des Grundfreibetrages von derzeit 985,15 Euro je Kalendermonat. Der Freibetrag kann je nach Lebenssituation erhöht werden. Eine Erhöhung kommt vor allem in Frage, wenn der Kontoinhaber anderen Unterhalt gewährt oder für andere Sozialleistungen entgegennimmt (zum Beispiel für mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Partner oder für Stiefkinder).

Die Voraussetzungen der Erhöhung hat der Schuldner bei seiner Bank durch Bescheinigungen des Arbeitgebers, der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer Schuldnerberatungsstelle nachzuweisen. Der Basispfändungsschutz erhöht sich um 370,76 Euro für die erste und um jeweils weitere 206,56 Euro für die zweite bis fünfte Person. Auf Nachweis sind auch Kindergeld und Kinderzuschläge pfändungsfrei, ebenso bestimmte weitere Sozialleistungen.

Weitere besondere Aufwendungen können beim Vollstreckungsgericht geltend gemacht werden, etwa Kosten im Zusammenhang mit einer Diabetes-Erkrankung. Das Gericht bzw. die Behörde bestimmt auf Antrag den zusätzlich pfändungsfreien Betrag.

Das P-Konto gewährleistet, dass der Schuldner mit den pfändungsfreien Beträgen weiterhin am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilnehmen kann. Der Freibetrag steht jeweils monatlich zur Verfügung. Ist das pfändungsgeschützte Guthaben bis zum Ende des Kalendermonats nicht aufgebraucht, wird der verbleibende Guthabenrest einmal in den Folgemonat übertragen und steht dann einmalig zusätzlich zum geschützten Guthaben zur Verfügung.

So kann der Schuldner Guthaben für Leistungen ansparen, die nicht monatlich, sondern in größeren Zeitabständen zu erfüllen sind (z.B. Versicherungsprämien). Wird der Guthabenrest auch im Folgemonat nicht verbraucht, steht der Betrag dem Gläubiger zu.

Jeder darf nur ein P-Konto haben. Bei der Vereinbarung des P-Kontos hat der Kontoinhaber zu versichern, dass er kein weiteres P-Konto führt. Die Bank ist berechtigt, bei der SCHUFA abzufragen, ob ein weiteres P-Konto des Kunden existiert. Die SCHUFA darf die Daten, die sie im Rahmen der Missbrauchskontrolle von Banken erhält, nur für die Auskunft an andere Banken zur Ermittlung mehrfacher P-Konten nutzen, nicht aber für die Beantwortung von Anfragen zur Kreditwürdigkeit oder für die Berechnung von Score-Werten.

Unklar ist noch, ob und in welcher Höhe die Banken zusätzliche Gebühren für das P-Konto berechnen dürfen. Die Verbraucherzentralen haben bereits Banken abgemahnt, die verschuldeten Kunden Extragebühren bis zu 25 Euro im Monat in Aussicht gestellt haben.