Telekom darf IP-Adressen sieben Tage speichern

Telekom-Kunden können nicht die sofortige Löschung ihrer IP-Adressen verlangen. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden. Das Gericht hält es für zulässig, wenn die Telekom die IP-Adressen sieben Tage speichert – selbst wenn der Kunde eine Flatrate hat.

Zur Zeit der Klageerhebung speicherte die Telekom die IP-Adressen nach dem Rechnungsversand noch 80 Tage. Das Landgericht gab der Klage im Juni 2007 insoweit statt, als es der Telekom untersagte, die Daten länger als sieben Tage zu speichern. Im selben Jahr änderte die Telekom ihre Praxis dahin, dass sie die Speicherzeit auf sieben Tage reduzierte. Diese neue Speicherpraxis entspricht einer Absprache mit dem Bundesbeauftragten für Datenschutz.

Mit seiner Berufung ans Oberlandesgericht macht der Kläger weiterhin geltend, die Telekom müsse die IP-Adressen jeweils sofort nach Beendigung einer Internetverbindung löschen. Hierzu sei die Telekom im Interesse des Datenschutzes und des Schutzes seiner Privatsphäre verpflichtet. Weil über die IP-Adressen die Möglichkeit bestehe, das Nutzerverhalten auszuspähen und daraus Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des jeweiligen Teilnehmers zu ziehen, sei auch ein Speicherzeitraum von (nur) sieben Tagen nicht hinnehmbar.

Die Telekom meint, sie sei berechtigt, die IP-Adressen zur Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Fehlern und Störungen an ihren Anlagen sowie zur Abrechnung mit den Nutzern zu erheben und zu verwenden.

Das Gericht folgte im wesentlichen den Argumenten der Telekom. Es sei kein Rechtsgrund ersichtlich, nach dem die Telekom verpflichtet sei, die IP-Adressen sofort nach Ende der Internetverbindung zu löschen. So habe auch das Bundesverfassungsgericht in einschlägigen Urteilen nicht einmal ansatzweise die Rechtmäßigkeit von Datenspeicherungen durch Dienstanbieter im Zusammenhang mit dem Telekommunikationsverkehr in Zweifel gezogen.

Nach den derzeitigen technischen Gegebenheiten sei davon auszugehen, dass der Telekom bei einer Löschung der IP-Adressen „sofort“ nach Beendigung der Internetverbindung eine Abrechnung mit ihren Kunden gar nicht möglich sei. Bei den IP-Adressen handele es sich daher um für die „Berechnung des Entgelts erforderliche Daten“ im Sinne des Telekommunikationsgesetzes (TKG).

Dass die Telekom aktuell über bessere technische Möglichkeiten verfüge, habe der Kläger nicht darlegen können. Es komme hinzu, dass es der Telekom bei einer sofortigen Löschung der IP-Adressen praktisch unmöglich wäre, einen relevanten Teil von Störungen und Fehlern an Telekommunikationsanlagen zu erkennen, einzugrenzen und zu beseitigen.

Unter diesen Voraussetzungen könne der Kläger allenfalls die „unverzügliche“ Löschung verlangen, worunter nicht die „sofortige“ Löschung zu verstehen sei, sondern eine solche „ohne schuldhaftes Zögern“. Dass es der Telekom möglich sei, die IP-Adressen schneller als nach Ablauf von sieben Tagen zu löschen, ohne dass dies ihre Abrechnung mit ihren Kunden und die Störungserkennung beeinträchtige, habe der darlegungs- und beweispflichtige Kläger nicht nachweisen können.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 16.6.2010, Aktenzeichen 13 U 105/07

Der unterlassene Blick in die Kartei

Meine Mandantin kriegt ihr Leben nicht in den Griff. Die Drogen. Früher ist sie viel schwarz gefahren. Seitdem ihre Betreuerin ihr bei der Düsseldorfer Rheinbahn ein personengebundenes Ticket 1000 im Abo besorgt hat, ist das deutlich besser geworden.

Jetzt allerdings flattern wieder Anklagen ins Haus. Die Mandantin soll gleich drei Mal im Stadtgebiet von Düsseldorf schwarz gefahren sein. Eigentlich unmöglich, denn für diesen Bereich gilt ihr Ticket.

Näherliegende Erklärung: Die Mandantin hatte ihr Ticket vergessen. Und es nicht, wie es in den Beförderungsbedingungen verlangt wird, später im Rheinbahn-Kundencenter vorgezeigt. Wenn man das vergessene Ticket vorzeigt, wird wohl nur eine Bearbeitungsgebühr fällig. Man kann also auch nachträglich aus der Sache rauskommen, anders als beim nichtpersonengebundenen Ticket 2000.

Wenn das schon fürs Vertragsverhältnis mit der Rheinbahn gilt, wird die Lage im Strafrecht kaum anders sein. Beförderungserschleichung liegt nur vor, wenn der Täter die Absicht hat, den Fahrpreis nicht zu entrichten. Hier war der Fahrpreis bereits bezahlt. Das bloße Nichtdabeihaben eines Tickets ist vielleicht eine Vertragsverletzung, aber doch nicht strafbar.

Für mich ist nicht nachvollziehbar, wieso die Rheinbahn überhaupt Strafanzeige erstattet. Immerhin dürfte ja auch dort die Elektrifizierung schon so weit fortgeschritten sein, dass man die Personalien eines vermeintlichen Schwarzfahrers ohne großen Aufwand mit der Kundenkartei abgleichen kann. Bei einem Ticket 1000 müsste man dann halt wenigstens die Strafanzeige lassen.

Aber vielleicht ist es da auch manchem egal. Letztlich treffen die Anwalts- und die Verfahrenskosten ja doch nur den Steuerzahler, wenn das Hauptverfahren mangels Tatverdacht nicht eröffnet oder die Angeklagte gar freigesprochen wird.

Wo wollen Sie hin?

Mal wieder eine Frage aus der Leserpost, die man diskutieren könnte:

Ich wohne in München und gehe gerne in die Kultfabrik (teilweise auch ein übles Pflaster da in der Nähe zum Ostbahnhof). Dort lässt abends die Stadt München immer gerne Polizisten patrouillieren (meist in 4-er Gruppen ). Diese machen gerne Ausweiskontrollen.

Heißt man läuft z.B. eine Treppe hoch, oben steht ein Polizist, guckt einen an, winkt einen her – Ausweis raus. Dieser wird vom Kollegen telefonisch abgeglichen.

Gelegentlich werden dann auch Fragen gestellt: Wo wollen Sie hin? etc.

Sind diese Fragen zulässig? Inwieweit muss ich Angaben machen?

Nicht dass ich vor denen was zu verheimlichen hätte – nur dieses arrogante Gehabe geht mir manchmal dermaßen auf den Senkel, und ich würde da gerne wissen, wie die rechtliche Situation ist.

Dreifach

In den Rechtsbehelfsbelehrungen von Behörden, zum Beispiel der Stadt Düsseldorf, heißt es noch:

Die Klage ist … schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten zu erheben. Wird die Klage schriftlich eingereicht, so empfiehlt es sich, sie in dreifacher Ausfertigung einzureichen.

Tatsächlich scheint das zuständige Verwaltungsgericht Düsseldorf schon etwas weiter. In der Eingangsbestätigung von Rechtsmitteln, welche die meisten vermutlich brav kopiert und dreifach eingereicht haben, informiert das Verwaltungsgericht:

Alle Schriftsätze nebst Anlagen sollen nur einfach eingereicht werden, denn an anwaltlich vertretene Beteiligte und Behörden leitet das Gericht Schriftsätze und Anlagen per Telefax weiter.

Aber vielleicht ist die Klageschrift ja ein besonderer Schriftsatz. Oder so.

Kein Konto für Abofallen-Anwalt

Die Osnabrücker Sparkasse muss dem dem Abofallen-Anwalt Olaf Tank kein Konto einrichten. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschieden, berichtet die Osnabrücker Zeitung.

Die Sparkasse hatte dem Juristen das Konto gekündigt, nachdem innerhalb eines Monats nach Eröffnung 300 Beschwerden aufliefen. Gegen die Kündigung hatte Tank geklagt. Das Verwaltungsgericht Osnabrück gab ihm zunächst noch recht.

Diese Entscheidung korrigierte nun die höhere Instanz. Danach muss die Sparkasse es nicht hinnehmen, dass durch Kunden wie Tank ihr Renommee beschädigt wird.

(Quelle des Links)

Kontrolleur 2.0

Handschellen am Gürtel eines Fahrscheinkontrolleurs? Bei einer Beförderungsgesellschaft, die sich multikulturell nennt und für unbeschwerte Fahrten wirbt? Gerade darin sieht Beatrix G.H. Lourens keinen Widerspruch. Die Sicherheitsleiterin der Rotterdamse Electrische Tram (RET) verblüffte gestern im Essener Colosseum die Teilnehmer eines Kongresses, der das Verhältnis zwischen privaten Diensten im öffentlichen Personenverkehr (ÖPV) und staatlicher Gewalt diskutierte.

Die ideale Lösung scheint es in Rotterdam zu geben. Während der Polizeibeamte Udo Tönjann vom nordrhein-.westfälischen Innenministerium einräumte, es gebe zur Gewalt in Bahnen und Bussen noch immer „keine aussagekräftigen und belastbaren Lagebilder“ (= Erkenntnisse) und Gerd Neubeck, Sicherheitsleiter der Deutschen Bahn AG, die „gewaltfreie übernächste Generation“ suchend beschwor, lieferte Beatrix Lourens konkrete Beispiele aus offenbar bewährter Praxis.

Seit zehn Jahren, also seit der Änderung des niederländischen Personenbeförderungsgesetzes, gibt es in Rotterdam inzwischen 240 „außerordentliche Ermittlungsbeamte“. Die dürfen und tun was, berichtete Lourens. Die Mitarbeiter haben zwar geringere Befugnisse als Polizeibeamte, aber mehr als Sicherheitspersonal. So können sie beobachtete Gewalttaten amtlich protokollieren – so ein Dokument hat dann „eine stärkere Beweiskraft“ vor Gericht.

Sie ahnden auch selbst harmlos anmutende Delikte, etwa das achtlose Wegwerfen von Papierschnitzeln und die „Störung der öffentlichen Ordnung in angetrunkenem Zustand“. Dabei haben sie weitreichende Unterstützung: Der Notruf eines RET-Kontrolleurs kommt einem Polizei-Notruf gleich; binnen drei Minuten sei Verstärkung da, schilderte Laurens.

Jeden Abend schwärmen in Rotterdam Teams in Bussen und Bahnen aus. „Wir suchen nach Schwarzfahrern, die Polizei findet immer was, seien es Drogen oder Waffen.“ Laurens Fazit: „Wir haben vor Jahren gesehen, dass die Gewalt zu hoch war und Schutz her muss – unsere Botschaft dringt durch.“

Sichtlich beeindruckt lobte ein Aachener Verkehrsexperte den Realitätssinn der Niederläönder und fragte, ob das Konzept nur in Rotterdam gelte. Laurens Antwort, ganz bescheiden: „Die außerordentlichen Ermittlungsbeamte haben überregionale Ermittlungsbefugnis!“ (pbd)

Andersrum

Normalerweise kenne ich die Situation andersrum. Die Zeugen sagen alle zu Gunsten des Angeklagten aus; die Anklage zerbröselt. Staatsanwälte, die keine Lust auf eine Einstellung oder eine andere kreative Lösung haben, lehnen sich dann gern zurück. Mit dem Hinweis, ein Zeuge sei ja nicht erschienen. „Auf den Zeugen kann ich aber nicht verzichten“, heißt es dann. Auch durchaus zu Recht. Manchmal überrascht es ja wirklich, was Zeugen so zu berichten haben…

Allerdings kann ich mich nicht daran erinnern, dass ein Richter in dieser Situation den Staatsanwalt angepflaumt hätte, die Sache sei ja schon so klar, der Zeuge werde nicht gebraucht (wozu wurde er dann überhaupt geladen?), es werde jetzt ein Urteil verkündet.

Das passiert nur, wenn es umgekehrt läuft. Heute war ich in der unerfreulichen Situation, dass mein Mandant doch stark belastet wurde. Einer der Augenzeugen war allerdings nicht erschienen. „Auf den Zeugen kann ich aber nicht verzichten.“ Meine Worte lösten dann bei der Richterin den geschilderten Missmut aus.

Gut, ich mache den Job schon länger. Ich bat dann halt um zehn Minuten Zeit, um einen Beweisantrag zu formulieren. Der an sich unnötig war. Die Aufklärungspflicht hatte sich ja schon durch die Ladung des Zeugen soweit verdichtet, dass kein ernsthaft bemühtes Gericht mehr von der Vernehmung abgesehen hätte, so lange nicht alle Beteiligten auf den Zeugen verzichten.

Die mir entgegengebrachte Stimmung im Gerichtssaal war dann doch deutlich unterkühlt. Ich war erstaunt, denn jeder von uns macht ja nur seinen Job. Aber in dem Gerichtssaal ist es anscheinend nicht gern gesehen, wenn ein Anwaltsbärchen nicht nach der Pfeife tanzt.

Ich ging sogar davon aus, dass der Beweisantrag abgebügelt wird. Was dann allerdings nicht der Fall war. Vielmehr erntete ich auf die Verlesung des Beweisantrags nur noch ein schmallippiges: „Das war’s dann für heute.“

Zu einer Reaktion auf meinen, wie immer, höflichen Abschiedsgruß reichte es allerdings nicht mehr.

Rückenblitzer im Klassenraum

Eine fast unglaubliche Geschichte, welche die Süddeutsche Zeitung da erzählt.

Waren es Hitzewallungen? Oder saß der Pulli falsch rum? Man weiß es nicht genau. Sicher ist nur, dass eine Münchner Lehrerin während des Unterrichts ihren Pullover ausgezogen hat. Für einen kurzen Moment, womöglich wegen des darunter getragenen, aber verrutschten Tops, sollen die Schülerinnen der sechsten Klasse den Rücken ihrer Lehrerin gesehen haben. Und, vielleicht, sogar Teile des BHs.

Die Schulleitung erfährt von dem „Vorfall“ und schreibt einen Bericht. An die „Zentrale Beschwerdestelle für sexuelle Belästigung“. Dort nimmt man gleich die Ermittlungen auf, lädt schließlich vier Schülerinnen zur „Zeugeneinvernahme“ vor. Zwei „Ermittlungsführer“ und der Rechtsanwalt der Lehrerin befragen eines der Kinder rund eine Stunde. Nach Dienstaufsichtsbeschwerden gegen die Beamten werden die anderen drei Kinder wenigstens nur noch schriftlich gehört.

Warum? Die Stadt meint, man müsse Kinder vor „sexuellen Übergriffen“ schützen.

Ich meine, man sollte besser die Kinder vor solchen Schulleitern und dieser Stadt schützen.

Chatten statt Fußball

Ich chatte ja nie. Es sei denn, ich werde freundlich eingeladen. Das war neulich der Fall, und so werde ich morgen, Freitag, 18. Juni, im Forum Versuchsgenie.de Fragen rund um Ermittlungsverfahren, Hausdurchsuchung, Vernehmung und Strafprozess beantworten.

Bei Versuchsgenie.de tummeln sich vor allem Hobby- und Profichemiker, so dass der natürlich nicht immer risikolose Umgang mit chemischen Stoffen das thematische Umfeld abgibt.

Die Teilnahme am Chat soll aber für alle offen sein. Wer also Lust hat, kann sich morgen mit einklinken. Der Chat beginnt um 20 Uhr und soll etwa zwei Stunden dauern.

Organisatorin des Chats ist die CONSCIENCE. Laborbedarfs UG (haftungsbeschränkt) aus Schwentinental. Die Firma betreibt auch das Forum Versuchsgenie.de.

Der Chat ist morgen unter diesem Link erreichbar.

Warnhinweise, episch

Ich weiß nicht. Da übernimmt man aus gutem Willen mal ein Beratunghilfemandat für einen sozial schwachen Menschen und wird gleich so richtig schön abgeschreckt. Von der Aussicht, dass es bei der Abrechnung der paar Euro später nur Ärger gibt.

Das Amtsgericht Oschatz, welches den Beratungshilfeschein ausgestellt hat, schickt nämlich gleich ein zweiseitiges Warnschreiben mit. Darin wird, schön klein und eng gedruckt, in epischer Breite dargelegt, dass die Beratung zwar bezahlt wird, aber die Notwendigkeit einer weitergehenden Vertretung höchst kritisch überprüft werden wird – und zwar vom „Urkundsbeamten“.

Krönend ist wirklich der Hinweis:

Die Beratungshilfe ist kein Instrument allgemeiner Lebenshilfe wie Schreib- oder Lesehilfe.

Das Bürokratenelend zum Anschauen.

Teures Warten auf den Führerschein

Das kann jedem Autofahrer passieren. Während der Fahrt verliert er kurz das Bewusstsein, gerät in eine Böschung, es bleibt – Glück im Ünglück – bei einem Blechschaden. Doch Winfried Wieneke hatte – vor etwa einem Jahr war es, nach seiner Fahrt zwischen Bedburg und Grevenbroich – nicht mit den Folgen gerechnet, die so eine Bagatelle haben kann.

Noch im Krankenhaus, wo er vorsorglich untersucht wurde, unterstellten Polizeibeamte ihm Trunkenheit am Steuer und nahmen ihm den Führerschein ab. Zwar stand schon am nächsten Tag fest, dass er weder unter Alkolhol- noch Drogeneinfluss stand. Aber den Führerschein bekam er erst nach einem Monat zurück. Für den 66-Jährigen eine lange Zeit, in der er sich fahren ließ.

Auf den Kosten dafür bleibt er nun sitzen. Und schimpft deshalb über die Bürgerverachtung“ eines „Lumpenstaats“. Getreulich hielt sich der ehemalige Cheflogistiker eines Konzerns an das behördliche verursachte Fahrverbot. Zu notwendigen Arztterminen, Einkäufen, Feld- und Waldspaziergängen mit dem Hund kutschierten ihn Angehörige der Familie. So kamen in einem Monat rund 3.000 Kilometer zusammen.

Die Kosten dafür wollte Wieneke angemessen erstattet haben. Seine Rechtschutzversicherung unterstützte die Forderung. Die Forderung wurde freilich von der zuständigen Generalstaatsanwaltschaft in Düsseldorf angezweifelt, bestritten und schließlich auf ein Minimum gedrückt.

Die Behörde argumentiert simpel: Hätte Wieneke den Führerschein gehabt, wäre er auch – eben allein und ohne Hilfe von Angehörigen – die behaupteten Strecken gefahren. Also gebe es keinen Schaden, geschweige denn einen Anspruch auf dessen Ersatz.

Mehr Herz zeigt die Behörde allerdings mit einer Ausnahme. Sie erstattete mit 578,34 Euro die Kosten der Versicherung. Und Wienekes „notwendige“ Auslagen. Bei jenen notwendigen Auslagen handelt es sich um die Kosten für die Fahrt vom Wohnort zur Staatsanwaltschaft Mönchengladbach, als Wieneke dort endlich seinen Führerschein abholen durfte. Macht 83 Kilometer zu je 15 Cent, also 12,45 Euro.

Diesen Betrag will Wieneke nun dem Tierschutzverein spenden. Denn auf das Geld komme es ihm nicht an, nur aufs Prinzip, sein Empfinden für Recht: „Wenn wir uns in dieser Republik nicht wehren, macht sie mit uns, was sie will!“ (pbd)

Falsche Fünfziger

Oh, oh.

Es handelt sich um den Teilbetrag einer größeren Summe, die ein Mandant bar eingezahlt hat. Die meisten Geldscheine hat der Automat nicht beanstandet. Ich bin also guter Dinge, dass sich die Maschine geirrt hat.

Falls man auf uns zukommt, müsste ich mir auch erst mal Gedanken machen, ob und inwieweit ich Angaben zur Person des Einzahlers mache. Anwaltsgeheimnis und so.

Kachelmann wartet weiter

Untersuchungshaft ja oder nein – im Fall Jörg Kachelmann scheint Zeit keine sonderliche Rolle zu spielen. Der Fernsehmoderator sitzt wegen des Vergewaltigungsvorwurfs nun schon fast drei Monate in Haft. Nachdem wohl entlastende Gutachten eingetroffen sind, ließ das Landgericht Mannheim letzte Woche verlauten, die Freilassung Kachelmanns werde geprüft. Aber erst in der folgenden Woche, denn es stehe unter anderem noch eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft aus.

Die folgende Woche haben wir nun. Doch auf ein Signal muss der Beschuldigte weiter warten. Frühestens in der nächsten Woche sei mit einer Entscheidung zu rechnen, soll das Landgericht Mannheim heute verlautbart haben. Zur Begründung hieß es, eine Stellungnahme des Verteidigers sei zu prüfen.

Ich weiß nicht, wie viele Seiten Papier Kachelmanns Anwalt eingereicht hat. Aber Landgerichte sind normalerweise in der Lage, auch dicke Akten in kurzer Zeit zu bewerten. Dass nun wieder etliche Tage ins Land gehen sollen, erscheint schon etwas merkwürdig. Insbesondere wenn man bedenkt, dass Haftsachen absolute Priorität verdienen. Hierbei darf nun wirklich nichts, aber auch gar nichts auf die lange Bank geschoben werden.

Zu einer Aussage zwingen kann man als Beschuldigter das Gericht freilich nur, wenn Haftprüfung mit mündlicher Verhandlung beantragt wird. Die Haftprüfung muss dann binnen zwei Wochen stattfinden. Im Anschluss an die Verhandlung muss das Gericht Farbe bekennen und in einem Beschluss über den Haftbefehl befinden.

Aber sicherlich hat Kachelmanns Verteidigung gute Gründe, keinen Druck zu machen. Kooperation oder Konfrontation – diese Abwägung ist gerade in Haftsachen immer eine heikle Angelegenheit.