Die Berufsgenossenschaft rät

Die Berufsgenossenschaft rät: Körperliche Bewegung kann bei dieser Hitze fatale Auswirkungen haben. Unterschätzen Sie nicht die Gefahr noch so kleiner Lasten! Hier ein Beispiel für angepasstes Verhalten am Arbeitsplatz:

Justiz verliert Goldhasen

Er hatte ein aufgemaltes Gesicht, trug ein rotes Halsband mit Glöckchen und war ein ganz süßer Kerl. Leider aber ist der Schoko-Osterhase der Firma Riegelein, um den sich ein Markenstreit dreht, bei der Justiz verloren gegangen – spurlos.

Die Richter am Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatten sich in der Verhandlung den Riegelein-Hasen noch angeschaut und eingehend mit einem Exemplar der Firma Lindt, das als „GOLDHASE“ verkauft wird, verglichen. Lindt klagte über Verwechslungsgefahr zu seinem Goldhasen. Das Urteil der Frankfurter Richter konnten die Juristen in der nächsten Instanz am Bundesgerichtshof in Karlsruhe nicht überprüfen. Der in Augenschein genommene Hase war aus der Gerichtsakte verschwunden.

In der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs heißt es dazu:

Der Bundesgerichtshof sah sich nicht in der Lage, diese Beurteilung zu überprüfen. Denn der in der Verhandlung vor dem Oberlandesgericht überreichte Riegelein-Hase befand sich nicht mehr bei den zum BGH gelangten Akten; auch eine Nachforschung beim Oberlandesgericht war erfolglos geblieben. Zwischen den Parteien bestand auch keine Einigkeit, ob ein im Revisionsverfahren vorgelegter Riegelein-Hase mit dem verlorengegangenen Hasen in der Farbgebung übereinstimmte.

Dass Beweismittel oder sichergestellte Gegenstände abhanden kommen, ist nicht alltäglich, kommt aber vor. Aus meiner Praxis spontan erinnerlich sind beispielsweise Flachbildschirme, Zigaretten, Pornofilme, Elektroschocker und Pistolenhalfter.

Darf ich Ihren E-Ausweis sehen?

Von Torsten Kleinz

“Guten Tag. Verdachtsunabhängige Kontrolle”

“…Tag.”

“Darf ich bitte Ihre IP-Adresse und Ihren E-Ausweis sehen?”

“Sicher, Herr Wachtmeister…”

“Unter Ihrer IP wurde vorgestern illegales Filesharing betrieben…”

“Das war ich nicht. Wie Sie sicher in ein paar Millisekunden feststellen können, habe ich eine dynamische IP-Adresse.”

“Nun gut. Sind Ihre Windows Updates und die Anti-Viren-Software auf dem neusten Stand?”

“Sicher. Heute morgen erst hat mein PC automatisch neu gestartet und eine Stunde Arbeit gelöscht.”

“Sie sollten öfter abspeichern.”

“Ja, ich weiß das jetzt auch. Gibt es sonst etwas?”

“Wie ich sehe, haben Sie da einen Werbeblocker.”

“Der ist völlig legal. Ich kenne meine Rechte!”

“Sicher, sicher. Aber bedenken Sie, wenn das jeder machen würde…”

“Würden Sie bitte ihre Arbeit machen?”

“Öffnen Sie doch bitte Mal Ihren Cookie-Speicher…”

“Ist das wirklich nötig?”

“Wir haben Hinweise auf illegale Downloads in Ihrem IP-Bereich. Also stellen Sie sich nicht so an”

“Also gut. Aber nur unter Protest…”

“Na, was haben wir denn da: chefkoch.de, Google, Amazon, Gayromeo?”

“Stimmt etwas nicht?”

“Da sind zwei Cookies von Rapidshare…”

“Na und?”

“Sie wissen schon, was das ist?”

“Ja, ein völlig legaler Service”

“Was haben Sie denn da heruntergeladen?”

“Das geht sie nun wirklich nichts an.”

“Sie wissen schon, dass ich ruck-zuck eine Festplattenvisitation beantragen kann?”

“Ich habe nichts unrechtes getan. Wenn Sie etwas vorzuweisen haben, tun Sie das. Wenn nicht…”

“Schon gut, schon gut. Sie dürfen weitersurfen. Und denken Sie daran: beide Hände auf das Keyboard!”

“…”

Bund Chinesischer Deutscher Kriminalbeamter fordert Führerschein fürs Internet

Eine Baustelle weniger

Der kleine Disput mit der Firma, die uns den Kopierer ins Büro stellt, ist beendet. Der Regionalleiter hat sich die Sache überlegt und ist zum Ergebnis gekommen, die nicht vertragsgemäße und ziemlich daneben liegende „Schätzung“ unseres Kopienverbrauchs soll nicht zu unseren Lasten gehen.

Wir erhalten eine Gutschrift über den vollen Betrag.

Auf Auszahlung wird verzichtet

Also, tut mir leid. Wenn ich mir schon die Mühe mache, eine Insolvenzforderung anzumelden, dann werde ich das nachfolgende Feld nicht ankreuzen:

Größer stünden die Chancen sicherlich, wenn da stünde, dass die Verzichtsbeträge gesammelt und für einen guten Zweck gespendet werden.

Uns hindert noch nicht mal das Gesetz

Ich habe schon öfter davon gehört, dass es manche ARGE nicht immer genau nimmt – wenn es um die Rechte ihrer Leistungsbezieher geht. Leibhaftig habe ich es jetzt erlebt im Fall eines Mandanten, dem ich die Hilfe auf diesem für mich etwas exotischen Rechtsgebiet aus persönlichen Gründen nicht abschlagen wollte.

Es geht um eine Überzahlung. Angeblich, so die ARGE, habe sie meinem Mandanten einen durchaus stattlichen Betrag überwiesen, der ihm nicht zusteht. Das kann man auch anders sehen, deshalb nahm ich in der Sache Stellung und legte gegen den Rückforderungsbescheid Widerspruch ein.

Nun gibt es mittlerweile diverse Gerichtsurteile, die klipp und klar sagen: Bei der Rückforderung vermeintlicher Überzahlungen haben Widerspruch und Klage aufschiebende Wirkung. Die Betonung liegt auf haben. Man muss also keinen weiteren Antrag stellen. Wegen der aufschiebenden Wirkung darf die ARGE nicht aus dem Bescheid vollstrecken.

Dies hielten die ARGE und das von ihr beauftragte Hauptzollamt aber nicht davon ab, meinem Mandanten beamtete Geldeintreiber nach Hause zu schicken und ihm schriftlich folgendes in Aussicht zu stellen:

– Gehaltspfändung

– Kontopfändung

– Pfändung der beweglichen Habe

Wirklich bemerkenswert finde ich aber folgenden Satz, der sich in den Anschreiben ständig wiederholt:

Ihre Einwendungen hindern die Vollstreckungsstelle nicht daran, die Vollstreckung fortzusetzen und die oben genannten Maßnahmen auszuführen.

Bei solcher Dreistigkeit hatte ich wenig Hoffnung, dass jemand bei der ARGE rechtliche Argumente überhaupt zur Kenntnis nimmt. Ich aktivierte jedoch meinen gesamten Optimismus und griff zum Telefonhörer. Dann stellte ich fest, dass ausgerechnet der Laden, der das Existenzminimum bedürftiger Bürger verwaltet, nur über eine kostenpflichtige 0180-er Nummer zu erreichen ist.

Immerhin war eine Mailadresse aufzufinden, an die ich dann einige höfliche, aber doch deutliche Worte sandte. Verbunden mit der Aufforderung, bis spätestens heute zu erklären, dass die Vollstreckung gegen meinen Mandanten bis zum rechtskräftigen Abschluss der Sache ausgesetzt wird. Ansonsten einstweilige Verfügung beim Sozialgericht.

Vorhin traf die gewünschte Erklärung ein.

Schnell sein sollen nur die anderen

Das Bundeskriminalamt ist offensichtlich mit seinem Auftrag nicht zufrieden, sich um die Löschung kinderpornografischer Seiten zu bemühen. Die Ermittler kritisieren nach einem Bericht der Welt, dass 40 Prozent der beanstandeten Seiten nach einer Woche noch immer aufrufbar seien. Nun wollen sie doch wieder ihre Stoppschilder aufstellen.

Wer schon mal einen Brief oder ein Fax an das BKA oder eine andere Polizeibehörde geschrieben hat, den wird das Lamento aus Wiesbaden erstaunen. Innerhalb einer Woche hat in einer deutschen Polizeibehörde die Nachricht meist noch nicht einmal den Schreibtisch des Sachbearbeiters erreicht. Mit einer Antwort ist sicher zu rechnen, aber vielleicht in Wochen. Manchmal erst in Monaten.

Ausgerechnet das Epizentrum verkrusteter Bürokratie mokiert sich also über Bearbeitungszeiten, die selbst nie und nimmer erreicht werden, noch dazu bei internationalem Bezug. Müsste es nicht umgekehrt heißen: Sage und schreibe 60 Prozent der beanstandeten Seiten werden innerhalb einer Woche gelöscht! Was sind die Russen, Amerikaner und Holländer doch für flotte Kerle; von denen können wir was lernen.

Und wäre es nicht redlicher, mal dazu zu sagen, wie der Löscherfolg sich nach zwei, drei oder vier Wochen darstellt? Möglicherweise steht das ja in der von der Welt zitierten Studie drin, soll aber aus offensichtlichen Gründen nicht erwähnt werden. Stattdessen wird – garantiert ohne jeden greifbaren Beleg – davon gefaselt, die Seiten hätten enorme Zugriffszahlen und gefährdeten die öffentliche Sicherheit.

Nebulös spricht der Bericht auch davon, zwischen Januar und Juni seien nur 20 „direkte Löschungsbestätigungen“ eingegangen. Dürfen wir daraus schließen, dass für das BKA Meldungen ins Ausland nur dann als erfolgreich gelten, wenn es ein ausdrückliches Feedback gibt, so mit Stempel und Siegel? Dass also die Löschung, die man durch bloße Nachrecherche kinderleicht selbst verifizieren könnte, nicht reicht? Es wäre nicht das erste Mal, dass aus Wiesbaden unredlich argumentiert wird.

Interessant ist die Zahl der 20 Löschungsbestätigungen aber auch in anderer Hinsicht. Auf den Halbjahreszeitraum gesehen, ergibt das eine Fallquote von knapp über drei pro Monat. Man kann diese mickrige Nummer durchaus als Indiz dafür werten, wie groß das Problem von Kinderpornografie auf im Ausland gehosteten Webseiten tatsächlich ist.

Ansonsten wird im Artikel ja nur noch eine absolute Zahl genannt. Danach gehen pro Monat 150 Hinweise ein. Die Zahl der Hinweise sagt allerdings wenig darüber, wie viele der gemeldeten Seiten tatsächlich kinderpornografisch sind und das BKA tätig werden lassen. Auch nicht jede Strafanzeige ist ja begründet. 150 Hinweise stehen nach meinem Empfinden jedenfalls in einem deutlichen Gegensatz zum Horrorszenario, das Internet sei geradezu mit Kinderpornografie verseucht und auf einer Vielzahl von Webseiten würden mit solchem Material Abermillionen verdient.

Bleibt die Frage, ob das BKA überhaupt willig ist, den Löschauftrag umzusetzen. Immerhin gelingt es ja jeder Bank innerhalb von Stunden, Phishing-Seiten deaktivieren zu lassen. Vielleicht sollte man sich da mal ein Beispiel nehmen.

Weiterer Artikel bei netzpolitik.org / heise online

Nachtrag: Bundesjustizministerin kritisiert die Aussagen des BKA

In the end, a game may simply be a game

Gewaltspiele sind im Verruf. Vielleicht zu Unrecht. Eine amerikanische Studie will jetzt belegen, dass Probanden nach längerem Spielkonsum sich sogar weniger gestresst und depressiv fühlten als nicht spielende Personen. Für die Studie wurde das Spielverhalten von 103 Studenten an einer hispanisch geprägten Hochschule untersucht.

Getestet wurde mit folgenden Spielen: Hitman: Blood Money, Call of Duty 2 und Madden 2007, wobei letzteres zwar Action, aber keine explizite Gewalt enthält.

Aus der Zusammenfassung der Studie:

As with aggressive behavior, the evidence did not support that short-term randomized exposure to violent video games either increased or decreased hostile feelings or depression. By contrast long-term exposure to violent video games was associated with reduced hostile feelings and depression following a stressful task. Subjects who were exposed to violent video games were not less aggressive, but they were less hostile and depressed.

Die Forscher meinen, möglicherweise werde um Gewaltspiele viel zu viel Aufhebens gemacht:

The fervor over violent video games which has become intensely politicized (we would argue this unfortunately extends to the scientific community) may be ‘much ado about nothing.’ In the end, a game may simply be a game.

Siehe auch hier

Urteil gegen Visitenkarten-Plage

Mich persönlich nerven sie – die „Visitenkarten“, welche Autoaufkäufer ungefragt und beinahe täglich an den Seitenscheiben oder unter den Scheibenwischern meines Autos hinterlassen. Womöglich wird die Werbeflut nun eingedämmt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat das Zupflastern geparkter Autos mit Ankaufangeboten für unzulässig erklärt.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts dient das Verteilen der Kärtchen ausschließlich gewerblichen Zwecken und geht damit über den Gemeingebrauch von Straßen hinaus. Händler müssen sich deshalb eine Erlaubnis bei der zuständigen Stadtverwaltung besorgen und, sofern sie denn erteilt wird, hierfür auch Gebühren zahlen.

Die Düsseldorfer Richter gestehen zwar zu, dass Straßen nicht nur der Fortbewegung dienen. Sie seien auch Raum für Kontaktaufnahme und Kommunikation. Allerdings sei die Grenze des Gemeingebrauchs überschritten, wenn das geschäftliche Interesse im Vordergrund stehe.

Außerdem könne nicht vermutet werden, dass die Autobesitzer stillschweigend mit solchen Kärtchen einverstanden sind. (Wie wahr!)

Ein Visitenkartenverteiler hat die Entscheidung provoziert. Er wollte sich nicht mit einem Bußgeld abfinden, das die Stadt Moers gegen ihn verhängt hatte. Die 200 Euro muss der Autoaufkäufer jetzt zahlen. Seine Kollegen können sich bei ihm bedanken, wenn die Beschwerden über sie jetzt sicher häufiger werden.

(OLG Düsseldorf, Beschlüsse v. 12. Juli 2010, IV-4 RBs – 25/10 und IV- 4 Ws 57/10 Owi)

Nicht mehr rauchen

Grundsätzlich rate ich meinen Mandanten zu schweigen. Die nachfolgende Vernehmung auf einer Polizeiwache hätte allerdings nicht das Licht der Welt erblickt, wenn mein Mandant auf mich gehört hätte. Es wäre fast schade:

Wie sind Sie in den Besitz der illegalen Drogen gekommen?
Von Kollegen geschenkt bekommen.

Wie finanzieren Sie ihren illegalen Drogenkonsum?
Bekomme die Joints geschenkt.

Sind Sie drogenabhängig?
Nein.

Wollen Sie von Drogen loskommen?
Ja.

Was unternehmen Sie, um von Drogen loszukommen?
Nicht mehr rauchen.

Laut Anordnung

Aus einer Vorladung der Polizei:

Laut Anordnung der Staatsanwaltschaft wurde gegen Sie ein Ermittlungsverfahren wegen Unfallflucht eingeleitet. Sie haben versucht, durch die Veränderung der Parkstellung Ihres Fahrzeuges eine Unfallrekonstruktion unmöglich zu machen.

Der Straftatbestand „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ beginnt mit folgenden Worten:

Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt…

Wer sich nicht vom Unfallort entfernt, begeht also keine Unfallflucht. Manchmal kann, auch für Polizisten und Staatsanwälte, ein Blick ins Gesetz sinnvoll sein – bevor man Ermittlungsverfahren einleitet.

Samstag: Mal Werktag, mal nicht

Bei Mietzahlungen gilt der Samstag nicht als Werktag. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Auslöser des Streits war der im Gesetz geregelte Normalfall, wonach die Miete bis zum dritten Werktag des Monats auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein muss. Ein Vermieter hatte wegen verspäteter Mietzahlungen gekündigt. Allerdings hätte sein Mieter pünktlich überwiesen, wenn der Samstag nicht als Werktag anzusehen ist.

Der Bundesgerichtshof stellt fest, dass es sich um eine Schutzvorschrift für Mieter handelt. Viele Bürger bekämen erst am Monatsende Geld. Außerdem dauerten Überweisungen nun mal. Da aber Banken seit jeher nur von montags bis freitags arbeiteten, sei der Mieterschutz vorrangig und der Samstag demnach nicht als Werktag im Sinne des Gesetzes anzusehen.

Die Entscheidung betrifft eine Vorschrift aus dem Mietrecht. Sie bedeutet nicht, dass der Samstag jetzt grundsätzlich nicht mehr als Werktag gilt. Vor allem für Autofahrer könnte es sonst teuer werden. Tempolimits, die „werktags“ gelten, müssen nach Auffassung der meisten Gerichte auch samstags beachtet werden, da es sich um einen Werktag handele.

Näheres zum Begriff in der Wikipedia

Anwaltsschriftsätze sind frei (manchmal)

Anwälte schmeißen Gerichte gern mit Schriftsätzen zu. Wenn aber jemand, vornehmlich der Prozessgegner, daraus umfassend zitiert und damit die Öffentlichkeit informiert, heißt es sofort: Urheberrecht. Was auch nicht ganz von der Hand zu weisen ist. Dem schiebt das Landgericht Köln in einem speziellen Fall einen Riegel vor: Sofern das Gericht eine einstweilige Verfügung verkündet und sich zur Begründung auf die Antragsschrift des Anwalts beruft, ist der Anwaltsschriftsatz Teil der Gerichtsentscheidung. Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich nicht geschützt. Somit darf auch die Antragsschrift vollständig veröffentlicht werden.

Geklagt hatte ein Anwalt aus einer bekannten Medienkanzlei. Gegner war, wie so oft, Rolf Schälike („Buskeismus“). Schälike hatte eine gegen ihn ergangenen einstweilige Verfügung bekanntgemacht, indem er nicht nur den Beschluss selbst, sondern eben auch die Antragsschrift des Medienanwalts veröffentlichte.

Aus der Begründung:

Die Zurechnung des Inhalts des Schriftsatzes des Klägers als eigenverantwortliche Willensäußerung eines Trägers hoheitlicher Gewalt – hier der zuständigen Zivilkammer des Landgerichts Berlin – ergibt sich vorliegend zunächst daraus, dass auf die eigene Ausformulierung einer Begründung für die einstweilige Verfügung vom 07.06.2009 verzichtet wurde, statt dessen haben sich die Richter insoweit auf den Inhalt der Antragsschrift bezogen. Sie haben diese zu ihrer eigenen Begründung gemacht. Diese Annahme wird noch dadurch unterstützt, dass sie diese – damit auch von ihnen gegebenen – Gründe fest mit dem Beschluss verbunden haben, aus dem selbst nunmehr diese Gründe zu erkennen sind.

Außerdem hatte sich der Kläger an den Pranger gestellt bzw. „aufs Feld geführt“ gefühlt. Auch diese Auffassung will das Landgericht Köln nicht teilen:

Es mag dahingestellt bleiben, ob im Einzelfall im Fall einer Veröffentlichung in derartiger Weise in die Persönlichkeits- und Berufsrechte eines Rechtsanwalts eingegriffen wird, dass dies zum Verbot des Zitats aus einem anwaltlichen Schreiben führt; denn jedenfalls die vorliegende Konstellation gibt aus den dargelegten tatsächlichen Gründen keinen Anlass zu der Annahme, es bestehe die Gefahr einer Selbstzensur oder das Verhältnis des Klägers zu seinem Mandanten hätte beeinträchtigt sein können.

Link zum Urteil Hintergründe zur Dauerfehde um Rolf Schälike

Berichtigung: Kläger war nicht der bekannte Medienanwalt Dr. S., wie zuerst geschrieben, sondern einer seiner früheren Kanzleikollegen. Der klagende Anwalt hat mittlerweile eine eigene Anwaltskanzlei.