Auch alte Sparbücher beweisen Forderung

Eine Bank kann sich bei “vergessenen” Sparbüchern nicht einfach unwissend stellen. Insbesondere kann sie nicht einwenden, keine Kontounterlagen mehr zu haben. Mit dieser Begründung verurteilte das Oberlandesgericht Frankfurt nun eine Bank, Guthaben und Zinsen für ein Sparkonto auszuzahlen, auf dem es seit über 50 Jahren keine Bewegung mehr gegeben hat.

Im entschiedenen Fall ging es nicht bloß um ein vergessenes Konfirmationsguthaben. Vielmehr wies das Sparbuch als letztes Guthaben 106.000 DM aus. Der Sohn und Erbe eines Verstorbenen fand das Sparbuch im Nachlass und legte es der Bank zur Abrechnung vor. Das Geldhaus bestritt jedoch die Echtheit des Sparbuchs und berief sich darauf, nach so langer Zeit seien keine Unterlagen mehr vorhanden.

Die Richter ließen einen Sachverständigen prüfen, ob das Sparbuch echt ist. Der Experte fand keine Anhaltspunkte für eine Fälschung. Somit sei das Sparbuch eine taugliche Beweisurkunde, befand das Oberlandesgericht Frankfurt. Es sei dann Aufgabe der Bank, diesen Beweis zu erschüttern. Wenn die Bank Unterlagen über offene Guthaben nicht aufbewahre, sei das ihr Problem.

Die Bank muss jetzt die 106.000 DM ordnungsgemäß verzinsen und in Euro auszahlen.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 16.2.2011, Aktenzeichen 19 U 180/10