Nicht in der Lage

Die Polizei in einer hessischen Stadt nahm meinen Mandanten am Freitagnachmittag fest. Auf dem Revier verlangte er nach einem Anwalt. Wie das ablief, darüber gibt es zwei Versionen.

Der zuständige Kommissar hat in der Akte festgehalten, der Beschuldigte habe nach einem Anwalt verlangt. Er sei aber nicht in der Lage gewesen, einen Anwalt zu benennen. Er sei dann darauf verwiesen worden, sich bei der Vorführung vor dem Haftrichter am nächsten Morgen einen Anwalt vom örtlichen Notdienst als Pflichtverteidiger beiordnen zu lassen.

Mein Mandant sagt, er habe darum gebeten, Rechtsanwalt Udo Vetter aus Düsseldorf anrufen zu dürfen. Der Polizeibeamte habe ihn gefragt, ob er meine Rufnummer weiß. Mein Mandant will dann gesagt haben, dass meine Rufnummer in seinem iPhone steht. Außerdem natürlich im Telefonbuch. Darauf soll der Polizist erwidert haben, das iPhone sei schon weggesperrt und es sei nicht sein Job, Telefonnummern im Internet nachzuschlagen. Außerdem seien die Anwälte vom Notdienst Experten im Strafrecht.

Den Unterlagen entnehme ich, dass mein Mandant nüchtern war und sich ansonsten klar ausdrückte. Deshalb wundert es mich schon, dass er laut Polizei nicht in der Lage gewesen sein soll, mich beim Namen zu nennen. Immerhin habe ich ihn erst vor kurzem nach einer Festnahme rausgepaukt. Außerdem laufen zwei größere Verfahren, wegen der wir regelmäßig zusammensitzen und auch telefonieren.

Mentaler Totalausfall oder dichtender Beamter? Das Gericht wird sich mit der Frage beschäftigen müssen. Bei der Entscheidung, ob ich jetzt noch nachträglich beigeordnet werde. Und zwar neben oder anstelle des Anwalts vom Notdienst. Mit dem möchte mein Mandant auf keinen Fall zusammenarbeiten.