Datenkuh

Den Zustand des deutschen Qualitätsjournalismus kann man heute im Berliner Tagesspiegel ausloten. Dort lamentiert Autorin Anna Sauerbrey über die ebenso naive wie dumme deutsche Datenkuh. Damit meint sie jeden, der seine Daten Unternehmen und sozialen Netzwerken anvertraut.

Darüber lässt sich, abgesehen von der Wortwahl, natürlich diskutieren, auch wenn die im Artikel vorgebrachten Platitüden in der Sache keinen Zentimeter weiter helfen. Zumindest das Ende des Beitrags ist aber bemerkenswert. Die Autorin tut sich nämlich mit einer großartigen Idee hervor:

Anders als sie gern behaupten, sind deutsche Politiker nicht machtlos. Ein Anfang wäre ein Auskunftsrecht per Gesetz, mit dem jeder bei einem Unternehmen abfragen kann, welche persönlichen Daten es gespeichert hat.

Genau dieses Auskunftsrecht haben wir schon seit etlichen Jahren. Es steht in § 34 Bundesdatenschutzgesetz.

(via RA Thomas Stadler)

Stadtplanschnipsel: Uralt-Links können teuer werden

Lange Jahr waren sie ein gutes Geschäft, die Abmahnungen wegen Stadtplanschnipseln auf Homepages. Vor allem in den Anfangsjahren des Internets traf es meist Handwerker, kleine Firmen, Vereine und Privatpersonen. Sie hatten in ihre Anfahrtsbeschreibungen auf der selbstgebastelten Homepage Ausschnitte aus urheberrechtlich geschützten Stadtplänen eingebaut. Hierfür wurden sie teuer zur Kasse gebeten. Doch die Zeiten haben sich geändert…

Es hat sich nämlich rumgesprochen, dass für Stadtpläne das “Zitatrecht” nicht gilt. Deshalb kann auch der kleinste Ausschnitt aus einer Karte das Urheberrecht verletzen. Mit der Aufklärung ging die Zahl der Abmahnungen natürlich drastisch zurück. Was sich auch daran zeigt, dass die Kartenproduzenten und ihre Anwälte in den letzten drei, vier Jahren auf eine andere Masche verfallen sind.

Sie kramen die alte URL heraus, unter der das Bild damals erreichbar war. Viele Abgemahnte haben zwar dafür gesorgt, dass der Stadtplan beim Zugriff auf die Seite nicht mehr angezeigt wird. Sie haben aber nicht daran gedacht, die Grafik selbst vom Server zu löschen. Oder sie zumindest zu blockieren. Der Kartenausschnitt wird also nach wie vor angezeigt, wenn man die Bild-URL kennt.

Das Versehen gründet natürlich meist in technischer Unkenntnis. Trotzdem wird es von der Abmahnbranche rigoros ausgenutzt. Unter Berufung auf das “nach wie vor im Internet auffindbare Bild” wird nachgekartet. Die Betroffenen sollen Vertragsstrafen zahlen, obwohl ihre Unterlassungserklärungen bereits Jahre zurückliegen.

Natürlich stellt sich die Frage, ob das so richtig ist. Der Stadtplanschnipsel hängt ja sozusagen im Dark Room des Internet. Nur wer die konkrete URL besitzt, kann darauf stoßen. Selbst wenn Suchmaschinen den Schnipsel katalogisieren, tendiert der Informationsgehalt gegen Null.

Aber das alles sind nun mal Argumente, für die sich das Urheberrecht kaum interessiert. Demgemäß hat das Amtsgericht München entschieden, dass auch Kartenausschnitte, die scheintot auf dem Server liegen, das Urheberrecht verletzten. Sie müssen nur irgendwie von außen aufrufbar sein.

Den Beklagten, einen Münchner Geschäftsmann, kostet diese Erkenntnis knapp 1.500 Euro. Die Prozesskosten kommen noch hinzu.

Gleiche Stelle, gleiche Welle

Mein Mandant hat sich womöglich im Straßenverkehr nicht ganz korrekt verhalten. Zu Schaden gekommen ist niemand, aber von dem güldenen Getränk und dem weißen Pulver auf einer After-Work-Party, was auch immer es war, dröhnte ihm noch am nächsten Tag der Kopf.

Nachdem ich von der Sache erfahren hatte, klingelte ich den zuständigen Kommissar im Verkehrsdezernat an. Der hatte die Unterlagen schon von den Polizisten erhalten, die meinen Mandanten in einer nordrhein-westfälischen Mittelstadt auf dem Heimweg von der Feier rausgewunken hatten. Den Führerschein konnten sie nicht einbehalten, denn der lag noch zu Hause.

Eigentlich wollte ich den Kommissar fragen, ob und wie wir vielleicht um eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis rumkommen. Danach hätte ich auch den Staatsanwalt angerufen, denn der hat das letzte Wort. Große Erwartungen hatte ich nicht. Aber die Hoffnung stirbt zuletzt.

All das war jedoch nicht erforderlich, denn mir kam eine glückliche Fügung zur Hilfe. Unser Gespräch entwickelte sich so:

Soll ich schnell ein Fax schicken? Mein Mandant hat doch Familie…

Machen Sie sich keinen Stress. Hier passiert sowieso nichts.

Nein?

Nö, es ist jetzt 14.25 Uhr. In fünf Minuten bin ich vier Wochen weg. Ihren Fall kann ich erst bearbeiten, wenn ich wieder da bin.

Oh, Urlaub. Da bin ich aber ein wenig neidisch. Aber Sie haben es sich bestimmt verdient.

Da sagen Sie was.

Und jetzt tut sich also nichts?

Nö, wenn ich in einem Monat wieder am Schreibtisch sitze, lese ich mir Ihr Schreiben durch.

Aber Ihr Vertreter, macht der vielleicht was?

So was haben wir nicht. Erst nach neun Wochen. Oder bei Mutterschutz. Ich schließe meinen Schreibtisch zwar ab, aber es geht auch so keiner freiwillig dran.

Ja, gut. Dann kann ich mir ja wirklich Zeit lassen…

Wie gesagt, in vier Wochen. Gleiche Stelle, gleiche Welle.

So recht wollte ich das nicht glauben. Deshalb rief ich nach einigen Tagen noch mal bei der Polizei an und fragte nach der Urlaubsvertretung. Gibt es nicht, hieß es. Ich soll es in dreieinhalb Wochen noch mal probieren, dann sei der Kollege von seiner Fernreise wieder da.

Mein Mandant war natürlich glücklich, dass er trotz seines Ausrutschers erst mal weiter fahren kann. Er braucht den Führerschein nämlich beruflich. Nun will er die Zeit nutzen und sich einen Job im Innendienst suchen.

Dann überlegte er noch, ob er dem urlaubsreifen Beamten einen Amazon-Gutschein mailt. Ich habe ihm aber von Dankesbezeugungen jeder Art abgeraten.

Anmerkungen von RA Carsten Hoenig zum Beitrag

In die Pornoecke gestellt

Twittern ist normalerweise gratis. Schlechte Beiträge kosten höchstens Follower. Aber für einen Saarbrücker Rechtsanwalt könnten 124 Zeichen richtig teuer werden. Stattliche 911,90 Euro Abmahnkosten soll der Jurist Marcus Dury berappen, weil sich eine Filmfirma von ihm herabgesetzt fühlt. Dury hatte folgendes getwittert:

Uns liegt eine Abmahnung der Kanzlei Lampmann Behm Rosenbaum vor. Abgemahnt wird ein Porno-Film der Camino Filmverleih GmbH.

Es ging um den Film “Die Beschissenheit der Dinge”. Der ist in einigen Passagen zwar derb, aber nun mal kein Porno im eigentlichen Sinn. Durys Aussage ist damit sachlich falsch. Ich kann nachvollziehen, dass der Camino-Filmverleih sich hiervon in eine Schmuddelecke abgedrängt sieht, in die er (wohl) nicht gehört.

Andererseits stellt sich natürlich wie so oft die Frage nach der Wahl der richtigen Waffen. Der Filmverleih schickt gleich seine Anwälte los. Diese sehen den Kredit der Firma Camino gefährdet, außerdem das Unternehmerpersönlichkeitsrecht verletzt – und wollen sich diese durchaus diskussionswürdigen Erkenntnisse jetzt mit dem genannten Betrag vergüten lassen.

Alternativ hätte man sicher auch in eine andere Richtung denken können. Dass Anwalt Dury nämlich zu wenig recherchiert und zu schnell getwittert hat. Wie er selbst schreibt, hat er sich vom Filmtitel irreführen lassen. Damit lag es auf der Hand, dass der Anwalt sich schlicht vertan hat. Ein Hinweis auf seine Fehleinschätzung hätte sicher gereicht, um ihn die Sache richtig stellen zu lassen. Sogar eine Entschuldigung wäre wohl drin gewesen.

So liegt die Sache nun beim Gericht. Dury gab zwar eine Unterlassungserklärung ab, die Kosten will er aber nicht übernehmen. Er hält die mögliche Rechtsverletzung nicht für so gravierend, dass man tatsächlich von Kreditgefährdung und Persönlichkeitsrechtsverletzung reden kann.

Das Verfahren könnte jedenfalls voll Porno werden.

Bank darf für Kontoauszüge nichts berechnen

Banken dürfen kein Entgelt verlangen, wenn sie dem Kunden unaufgefordert einen Kontoauszug zusenden. Das hat das Landgericht Frankfurt am Main nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Deutsche Bank entschieden.

Laut Geschäftsbedingung der Bank bekommen die Kunden den Kontoauszug per Post zugeschickt, wenn sie ihn nicht innerhalb von 30 Bankarbeitstagen am Kontoauszugsdrucker abrufen. Dafür sollten sie ein Entgelt von 1,94 Euro zahlen. Ähnliche Gebührenklauseln für die sogenannten Zwangskontoauszüge verwenden zahlreiche andere Banken und Sparkassen.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte das Entgelt als unzulässig kritisiert. Eine Bank sei gesetzlich verpflichtet, den Kunden mindestens einmal im Monat über die Zahlungsvorgänge auf seinem Konto zu informieren, ob online, am Auszugsdrucker oder per Zusendung. Für die Erfüllung dieser Pflicht dürfe kein Entgelt erhoben werden. Dies sei nur in gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen möglich, etwa wenn der Kunde eine zusätzliche Zusendung ausdrücklich verlangt.

Eine solche Ausnahme hat das Landgericht Frankfurt im Fall der Deutschen Bank verneint. Wenn der Kunde die Kontoauszüge nicht abhole, verlange er damit nicht deren Zusendung. Es stehe im Belieben der Bank, die Auszüge nach Ablauf der 30-Tage-Frist per Post zu versenden.

Die Deutsche Bank hat mitgeteilt, sie werde sich zunächst an das Urteil halten und Kunden nichts mehr in Rechnung stellen. Allerdings will die Bank Rechtsmittel prüfen. Ob andere Banken ihre Preispolitik ändern, ist offen. Laut vzbv wirkt das Urteil nicht unmittelbar gegen andere Institute.

Urteil des LG Frankfurt/Main vom 8.04.2011 (2-25 O 260/10)

Technisch nicht möglich

Zunächst die gute Nachricht. Die Staatsanwaltschaft stimmt grundsätzlich zu, dass ein Verfahren gegen meinen Mandanten eingestellt wird. Sogar ohne weitere Auflagen. Nun aber folgende Aussage:

Voraussetzung wäre jedoch, dass über den weiteren Verbleib des Personalcomputers entschieden wird. Dieser enthält (…)-Dateien und kann daher nicht zurückgegeben werden. Eines separate Löschung von solchen Dateien ist technisch nicht möglich!

Ich unterstelle mal, das ist richtig. Dann stehen aber auf jedem zweiten Cover einer Computerzeitschrift fette Lügen. Auf den DVD-Beilegern sind doch ständig Programme dabei, welche Datenträger auch teilweise so gezielt tiefenreinigen, dass dies sogar den Ansprüchen des amerikanischen Militärs genügt.

Immerhin ist der Staatsanwalt konstruktiv. Er schlägt nämlich vor, dass mein Mandant sich mit einer Komplettlöschung der Festplatte einverstanden erklärt. Ich entnehme dem, dass dies technisch möglich ist.

Daran werden wir es dann wohl nicht scheitern lassen.

Unter Ärzten: Verleumdungsprozess geplatzt

Der Strafprozess gegen Sabine D., der Chefin des Duisburger Herzzentrums, ist erst mal geplatzt. Der zum 18. Mai geplante Beginn der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Münster ist plötzlich aufgehoben worden, ein neuer Termin steht nicht fest.

Das Landgericht sieht sich schlichtweg überlastet – mit Fällen, in denen Angeklagte in Untersuchungshaft sitzen. Diese Begründung lieferte Behördensprecherin Karin Waldeyer-Gellmann auf Anfrage. D. und ihr mitangeklagter Freund sollten sich, so war es vorgesehen, zumindest bis zum 14. Juli dem Vorwurf der über drei Jahre alten Anklage stellen.

Die Staatsanwaltschaft bezichtigt die Herzspezialistin der falschen Verdächtigung, der versuchten Nötigung, der Verleumdung und eines Verstoßes gegen das Datenschutzgesetz. Gegen ihren Lebenspartner, einen Unternehmensberater, besteht der „hinreichende Verdacht“, in neun Fällen personenbezogene Daten unbefugt verbreitet zu haben. Ihm wird außerdem vorgeworfen, er habe sich der Verleumdung, der Nötigung der falschen Verdächtigung schuldig gemacht.

D. soll während ihrer Zeit an der Universitätsklinik Münster gemeinsam mit ihrem Freund anonyme Schreiben verschickt haben, in denen sie dem Klinikum vermeintliche Fehler vorwarfen. Ziel soll es gewesen sein, den Leiter der Herz-Thorax-Chirurgie in Münster zu diskreditieren.

Nun, beklagt das Landgericht, sei die zuständige 8. Große Strakammer von etlichen Haftsachen überflutet worden. Diese Verfahren (es geht um Mord-, Sexual- und Raubdelikte) müssen vorrangig abgearbeitet werden. Denn bei größeren Verzögerungen durch die Justiz müssen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verdächtige Untersuchungshäftlinge entlassen werden. (pbd)

Untersuchungshaft ist keine Strafe

Der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Tiergarten hat gegen den mutmaßlichen Haupttäter des Übergriffes auf einen 29-Jährigen am Osterwochenende auf dem U-Bahnhof Friedrichstraße Haftbefehl erlassen. Er hat den Haftbefehl jedoch gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt. Diese Entscheidung wird in vielen Medien, aber auch von Politikern scharf kritisiert.

Zu Recht?

Die Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V. setzt mit einer Erklärung einen sachlichen Akzent in Zeiten der Aufregung:

Die Anordnung und der Vollzug von Untersuchungshaft darf in Deutschland außer in Fällen konkret begründeter Wiederholungsgefahr nur zum Zweck der Verfahrenssicherung erfolgen, insbesondere zur Abwendung von Fluchtgefahr.

Kann eine solche Fluchtgefahr durch Anordnung anderer verfahrenssichernder Maßnahmen abgewendet werden, darf Untersuchungshaft nicht vollzogen werden.

Vor allem darf die Anordnung und der Vollzug von Untersuchungshaft nicht dazu dienen, den Beschuldigten bereits vor einer gerichtlichen Hauptverhandlung zu bestrafen oder ihm dadurch einen „Denkzettel“ zu erteilen. Die Feststellung der Schuld des Beschuldigten und Auswahl und Bemessung der entsprechenden Sanktion bleiben – auch bei geständigen Beschuldigten – dem Gericht in einer solchen Hauptverhandlung vorbehalten.

Nach diesen Grundsätzen ist die Haftverschonungsentscheidung des zuständigen Ermittlungsrichters rechtlich zutreffend und folgerichtig, denn bei einem 18jährigen Beschuldigten, der sich selbst stellt, ein Geständnis ablegt, zur Schule geht, in einem intakten Elternhaus lebt und bislang über keinerlei strafrechtliche Vorbelastungen verfügt,  ist nicht davon auszugehen, dass er sich dem weiteren Strafverfahren entziehen wird.

Die insoweit ablehnenden und teilweise populistisch überspitzten Kommentare in der Tagespresse verkennen die rein verfahrenssichernde Funktion von Untersuchungshaft.

Befremdlich erscheinen in diesem Zusammenhang vor allem die teilweise direkt gegen den zuständigen Ermittlungsrichter gerichteten Angriffe bestimmter Presseorgane (z.B. „Das ist der Richter, der den Schläger freiließ“ – BZ vom 27. April 2011, Titelseite), wobei in einem Fall sogar ein großformatiges Foto des Ermittlungsrichters abgedruckt wurde.

Eine solche tendenziöse und auf die Person eines Richters abzielende (negative) Berichterstattung negiert den Verfassungsgrundsatz der richterlichen Unabhängigkeit und widerspricht dem rechtsstaatlichen Verständnis, dem auch die Presse verpflichtet sein sollte.   

Dem schließe ich mich an.

Ein sachlicher Bericht der Welt

Nachtrag: Bildblog zum gleichen Thema

Körpergewicht als “Waffe”

Mit einer nicht ganz alltäglichen “Waffe” hat es die Essener Polizei zu tun. Die Beamten prüfen, ob eine 27-jährige Frau ihren Exfreund “plattgemacht” hat – mit ihrem eigenen Körpergewicht.

Bei einem zufälligen Wiedersehen soll sich die extrem übergewichtige Frau selbst bei ihrem 40 Jahre älteren Ex eingeladen haben. In der Wohnung soll sie sich dann, so die Angaben des durch Krankheit geschwächten Mannes, auf ihn gelegt haben. Und zwar so lange, bis er keine Gegenwehr leisten konnte.

Die Frau soll dann die Geldbörse des Mannes aus seiner Jacke genommen haben und verschwunden sein. Die Polizei prüft jetzt, was an der Sache dran ist.

Früherer Eintrag im law blog

“Familienhelfer” aus Pullach

Eine bekannte Flug-Ambulanz, die auch für den ADAC tätig ist, hat ihren Chefpiloten gekündigt. Der Grund ist bemerkenswert: Der aus dem Irak stammende Mann weigere sich, vertrauliche Gespräche mit dem Bundesnachrichtendienst zu führen. Deshalb sei er ein Sicherheitsrisiko.

Der Ex-General der irakischen Luftwaffe flüchtete 1997 aus politischen Gründen vor dem Regime Saddam Husseins. Schon kurz nach seiner Rückkehr sollen ihn deutsche Agenten umworben und sich dabei als “Familienhelfer” des Münchner Sozialamtes ausgegeben haben. Trotz der Hilfe will sich der Pilot aber immer geweigert haben, dem Bundesnachrichtendienst Informationen zu geben. Sein Mandant wolle nicht “irgendwann an einem Baum gehenkt werden”, zitieren die Nürnberger Nachrichten den Anwalt des gebürtigen Irakers.

Immer stärker sei das Werben des BND geworden, berichtet der Mann. Kurz nach seiner Beförderung zum Flottenchef sei er im letzten Jahr rausgeworfen worden. Seine Firma betrachte ihn als Sicherheitsrisiko. Obwohl der BND ihn selbst nicht so einstufe und auch erklärt habe, dass man ihn nicht zu einer Kooperation mit dem Nachrichtendienst zwingen wolle.

Das Arbeitsgericht Nürnberg gibt der Angelegenheit noch eine zusätzlichen Touch. Der Richter schloss nämlich für den Prozess um die Kündigung die Öffentlichkeit komplett aus, weil er die Staatssicherheit gefährdet sieht (weiterer Bericht der Nürnberger Nachrichten). Das  ist eine drastische Maßnahme, wie man sie nicht mal aus Terroristen- oder Spionageprozessen kennt.

Immerhin scheint es für den Piloten, der schon seit dem Jahr 2000 deutscher Staatsbürger ist, ein Happy End zu geben. Er hat laut Nürnberger Nachrichten einen neuen Job gefunden und fliegt Firmenchefs in Privatmaschinen.

“Wer wird Millionär?” lässt grüßen

Ich kann mich noch gut an die Anfragen erinnern. Mit der Immobilienflaute überlegten viele verkaufswillige Immobilienbesitzer, wie sie doch einen vernünftigen Preis für ihr Haus oder ihre Wohnung erzielen können. “Verlosung” lautete das Zauberwort. Hierfür tingelten die Betreffenden durch deutsche Anwaltsbüros. Sie brauchten juristische Gutachten, die ihnen die absolute Ungefährlichkeit ihres Planes bestätigten. Denn Lotterien und “Ausspielungen” sind – abgesehen von der Tombola auf dem Pfarrfest und der Losbude auf dem Rummelplatz –  ohne behördliche Genehmigung in Deutschland  verboten.

Einen Gutachtenauftrag habe ich nicht erhalten. Das lag aber daran, dass ich keine Gutachten schreibe, wenn der Auftraggeber nur bei einem für ihn rundum positiven Ergebnis zahlt. Nun ist ein Fall der Hausverlosung bis vor den Bundesgerichtshof gelangt. Überraschenderweise nehmen die obersten Richter den bequemen Weg und geben keine Antwort, ob eine Immobilientombola nun wirklich strafbar ist.

Stattdessen bestätigt der Bundesgerichtshof das Urteil gegen den Hauseigentümer schon deswegen, weil dieser 18.294 mal betrogen habe. An so viele Teilnehmer verkaufte er Lose á 19 Euro und nahm über 400.000 Euro ein. Einen Betrug bejaht das Gericht schon deshalb, weil der Veranstalter vorgespiegelt hatte, das Spiel sei behördlich abgesegnet. Tatsächlich habe aber ein Verbot im Raum gestanden. Mit der Folge, dass die Spieler zu Unrecht auf eine realistische Chance hofften, das Haus zu kriegen.

Ganz dumm war der Veranstalter nicht vorgegangen. Den Ausschlag sollte nicht nur das Losglück geben. Vielmehr mussten die Teilnehmer auch Quizfragen richtig beantworten, um in die nächste Runde zu gelangen. Der Bundesgerichtshof hält es ausdrücklich für möglich, dass wegen der Quizfragen eben keine Lotterie, sondern ein Geschicklichkeitsspiel vorlag. Das aber wäre erlaubt. “Wer wird Millionär?” lässt grüßen.

Für den Angeklagten bleibt es bei einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit Bewährung. Gelohnt hat sich die Sache für ihn am Ende möglicherweise sogar doch. Er hat erst knapp 5.000 Euro an Teilnehmer zurückgezahlt, die einen Anwalt eingeschaltet hatten. Den Rest des Geldes soll er ausgegeben haben.

Sein Haus hat er nie verlost.

Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. März 2011, Aktenzeichen 1 StR 529/10

Datenschmuggel ist ein Verbrechen

Vergessen Sie das Internet. Willkommen im Euronet. Hier kriegen Sie aus dem Rest der Welt garantiert nur Daten zu sehen, die ein Visum für die Europäische Union erhalten haben. Unsere Grenztruppe überwacht in Ihrem Interesse die offiziellen Verknüpfungspunkte, die das Euronet mit dem Internet hat. Rund um die Uhr halten geschulte Beamte zuverlässig alle Inhalte vom EU-Datenraum fern, die als illegal/gefährlich/unerwünscht/unbequem eingestuft sind. Treten Sie ein ins saubere, sichere Euronet. Hinweis: Datenschmuggel ist eine Straftat.

Ihr Wahrheitsministerium

Ich gebe zu, der Text klingt wie eine müde Parodie. Dabei stammen die wesentlichen Aussagen gar nicht von einem erschlafften Kabarettisten, sondern von der Law Enforcement Working Party (LEWP), einem Arbeitsgremium des EU-Ministerrates. Die Gruppe hat am 17. Februar 2011 getagt und genau die oben beschriebenen Pläne ins Spiel gebracht.

Wörtlich heißt es im Sitzungsprotokoll:

The Presidency of the LEWP presented its intention to propose concrete measures towards creating a single secure European cyberspace with a certain "virtual Schengen border" and "virtual access points" whereby the Internet Service Providers (ISP) would block illicit contents on the basis of the EU "black-list".

Das Euronet soll also eine virtuelle Schengen-Grenze erhalten und nur noch über definierte Zugangspunkte mit dem Internet außerhalb der EU-Grenzen verbunden sein. Daten und Internetadresse, die kein Visum für Europa erhalten, wandern auf eine Blacklist und müssen von den Providern geblockt werden.

Das wäre die chinesische Lösung, wie Alvar Freude schreibt.

Dem ist nichts hinzuzufügen.

Über Facebook in den Polizeicomputer

Manchmal sind es beiläufige Sätze, die einen stutzig machen. Wie diese Aussage in einem Bericht auf HNA.de:

Die Polizei habe sicherheitshalber die Personalien aufgenommen.

War eine Straftat geschehen? Oder lag eine Ordnungswidrigkeit vor? Nein, nichts dergleichen. Vielmehr hatten sich junge Leute über Facebook auf ein Treffen im Kasseler Habichtswald verabredet. Das ist nicht verboten.

Meine nicht ich, sondern der Leiter des zuständigen Forstamtes. Der Behördenchef hatte von der Verabredung im Naturpark gehört und schaute in Begleitung der Polizei am Donnerstag nachmittag gleich mal nach. Facebook, so stellten er und die Beamten vor Ort fest, funktioniert. Immerhin sechs junge Leute saßen friedlich auf einer Wiese; sie hatten Musikinstrumente dabei.

Dagegen sei zu diesem Zeitpunkt nichts einzuwenden gewesen, befand der Leiter des Forstamtes. Gleichwohl habe die Polizei die Personalien der sechs Personen aufgenommen.

Warum?

Es gab keine Anhaltspunkte für rechtswidriges Verhalten. Sofern die Beamten überhaupt nachgedacht haben, wird ihnen “Gefahrenabwehr” in den Sinn gekommen sein. Immerhin waren es ja nur noch Stunden, bis der republikweit mit Musik- und Tanzverboten geschützte Karfreitag begann.

Aber selbst wenn es viel später etwas lauter wurde, hätten die Personalien der sechs braven Gestalten der Polizei überhaupt nichts genützt. Veranstalter in irgendeiner Form waren sie ja nicht. Somit trugen sie auch keine Verantwortung dafür, was andere später machen. Und ob sie selbst später noch da gewesen wären, sich leise oder laut verhalten hätten – im entscheidenden Moment nichts als Spekulation. 

Die kleine, alltägliche Maßnahme dürfte also rechtswidrig gewesen sein. Dennoch könnte sie dem einen oder anderen der Sechs etwas beschert haben, was einem ebenso nachhängt wie eine Facebookpräsenz: der erste eigene Namenstreffer im Kasseler Polizeicomputer.

Lippenbekenntnisse zum Rechtsstaat

Seit Monaten vergeht kaum eine Woche, in der die Polizei nicht irgendwo in der Republik zu einem Massengentest einlädt. Stets wird betont, die Teilnahme sei freiwillig – was sie nach geltender Rechtslage auch ist. Höchst vorsichtig werden für den Fall der Weigerung schon mal “Hausbesuche” angekündigt. Auf diese Hausbesuche können Betroffene mit einem freundlichen “Tschüss” reagieren und die Beamten vor der Haustüre stehen lassen. Auch das ist ihr gutes Recht. 

Viele Ermittler sind mit der Rechtslage nicht glücklich. Wesentlich verlockender erschiene es ihnen, den gerasterten Bürger einfach zur DNA-Probe verpflichten zu können. Es war von daher auch nur eine Frage der Zeit, bis man einen Schritt weiter geht und den Unmut über die Rechtslage artikuliert. Ganz vorne marschiert seit Ende letzter Woche Gerd Hoppmann, Leiter der Krefelder Mordkommission.

Hoppmann sucht den Mörder einer 75-Jährigen. Seine Beamten vermuten, der Täter wohne in Krefeld und sei 18 bis 31 Jahre alt. Alleine das Melderegister von Krefeld zählt 26.000 Männer zwischen 18 und 31 Jahren. Offensichtlich ahnt der Leiter der Mordkommission, dass so ein grobes Raster selbst gutmütige Staatsbürger nachdenklich macht. Womöglich könnten sie, sofern persönlich betroffen, doch mal auf die “Freiwilligkeit” solcher Tests pochen. In der Tat, so heißt es in der Meldung, hätten sich das sogar schon einige getraut.

Um derartige Unbotmäßigkeit schon im Vorfeld zu brechen, rettet sich der Chefermittler in eine, wie ich meine, unwürdige und entlarvende Argumentation. Er sagt tatsächlich folgendes:

Wenn man auf den Rechtsstaat und unser Wort vertraut, dass diese Untersuchung nur für diesen Einzelfall benutzt wird, hätte nur der Täter einen Grund die Speichelprobe zu verweigern!

Da haben wir es. Wer etwas nicht macht, zu dem er nicht verpflichtet ist, kann eigentlich nur tatverdächtig sein. Oder, und das ist das Perfide der Argumentation, er steht durch seine Verweigerungshaltung zumindest moralisch nicht höher als der Täter selbst.

Ich kann nur hoffen, dass Hoppmann seine Beamten nicht instruiert hat, genau so bei Hausbesuchen zu argumentieren. Dann müsste man sich im konkreten Fall nämlich mal über versuchte Nötigung unterhalten.

Hoppmanns Statement ist keineswegs nur ein verbaler Ausrutscher. Er gibt nämlich offen zu, Verweigerer müssten damit rechnen, dass ihr Alibi gecheckt und “andere Überprüfungen” vorgenommen werden. Wer also von seinem Recht Gebrauch macht, macht sich allein hierdurch verdächtig.

Das stellt den Rechtsstaat ebenso auf den Kopf wie die Behauptung Hoppmanns, ins Raster geratene Personen bräuchten so was wie einen “Grund”, die Speichelprobe zu verweigern. Genau das ist eben nicht der Fall. Keiner muss sich dafür rechtfertigen, dass er der Polizei sein Erbgut nicht auf Zuruf anvertrauen will. Der Kommissar mutet den Bürgern zu, en passant ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung zu pulverisieren.

Dass sich so jemand wie Hoppmann im gleichen Satz dann noch auf den Rechtsstaat beruft, ist an Bigotterie kaum zu überbieten.