Überhaft, Verzicht und Verständigung

Heute habe ich kräftig an der Strafprozessordnung gebogen – aber wenigstens im Interesse meines Mandanten. Die Ausgangssituation:

Herr B. war wegen etlicher Einbrüche angeklagt. Wegen der Vorwürfe und weil er sich acht Monate vor der Polizei versteckte und erst auf einem Düsseldorfer Marktplatz geschnappt werden konnte, ging Herr B. auch in Untersuchungshaft. Die Untersuchungshaft wurde dann nach kurzer Zeit unterbrochen, weil gegen Herrn B. ein rechtskräftiger Strafbefehl über 120 Tagessätze vorliegt. Diese Geldstrafe hat er nicht bezahlt (und kann sie auch nicht zahlen), so dass Herr B. nun 120 Tage abzusitzen hatte. Davon sind noch dreieinhalb Monate übrig.

In der Hauptverhandlung zeigte sich das Gericht sehr fair. Deshalb erzielten wir eine Verständigung über eine günstige Haftstrafe; Bewährung war unmöglich drin. Das Gericht war sogar bereit, den Haftbefehl im Verfahren wegen der Einbrüche aufzuheben. Dann wäre Herr B. frei gewesen, bis das Urteil rechtskräftig ist. Herr B. wäre also draußen geblieben, bis über eine Revision entschieden ist.

Dummerweise gab es aber noch den Strafbefehl. Den bezog das Gericht in seine Entscheidung über die Einbrüche zwar mit ein, es fällte also ein Gesamturteil. Jedoch hätte ich Herrn B. so nicht aus dem Gericht mitnehmen können, denn das umfassende Urteil des Landgerichts wäre heute ja nicht rechtskräftig geworden, so dass es den Strafbefehl (und die Anordnung über die Freiheitsstrafe wegen der nicht gezahlten Geldstrafe) nicht ersetzen konnte. Selbst wenn das Landgericht also “seinen” Haftbefehl wegen der Einbrüche aufgehoben hätte, hätte noch “Überhaft” wegen des nach wie vor wirksamen Strafbefehls und der damit verbundenen Haftanordnung vorgelegen.

Herr B. wollte heute aber unbedingt nach Hause. Das kann ich nachvollziehen, denn was hilft ihm der Zeitgewinn Revisionsgeplänkel, wenn er den Ausgang weitgehend im Gefängnis abwarten muss? Eine Freilassung war somit nur möglich, wenn das Urteil heute rechtskräftig würde. Da fingen die Probleme an.

Wir hatten ja eine Verständigung erzielt. Für diesen Fall bestimmt die Strafprozessordnung, dass ein Rechtsmittelverzicht unzulässig ist. Strenggenommen hätte diese Vorschrift, die den Angeklagten schützen soll, jetzt dazu geführt, dass Herr B. noch eine Woche im Gefängnis bleiben muss, bis das Urteil rechtskräftig wird (sofern nicht noch schriftlich Revision eingelegt wird).

Es gab nur zwei Möglichkeiten: den an sich unzulässigen Rechtsmittelverzicht. Oder ins Protokoll aufnehmen, dass die Verständigung doch gescheitert ist. Obwohl das gar nicht der Fall war, weil sich alle daran halten wollten. Schließlich hatten wir nicht ohne Grund lang im Richterzimmer verhandelt.

Ich habe es dann so gelöst, das wir bis zum Ende der Sitzung keinen Rechtsmittelverzicht erklärt haben. Diesen Verzicht schoben wir in einer  gesonderten Erklärung gegenüber dem Protokollführer, der mit dem Sitzungsende wohl als “Urkundsbeamter der Geschäftsstelle” fungierte, nach. So wurde auch optisch dokumentiert, dass das Gericht keinesfalls auf einen Rechtsmittelverzicht gedrängt hat. Ich fand das besser, als eine offenkundige Lüge, nämlich das Scheitern der Verständigung, zu protokollieren.

Ganz astrein ist das alles nicht, aber das Ergebnis rechtfertigt ja so manches. Mein Mandant war jedenfalls sehr glücklich, dass er erst mal wieder frei ist. Am wichtigsten ist für ihn, dass er als Selbststeller eine gute Chance auf offenen Vollzug hat, wenn ihn in Kürze die Ladung zum Strafantritt erreicht.

Minister bietet Richterin “Nachhilfe”

Persönliche Post von unzufriedenen Innenministern bekommen Amtsrichter eher selten. Das ist auch gut so, denn Urteilsschelte mit persönlicher Anrede, verbunden mit gönnerhaften Angeboten könnte als Druck “von oben” angesehen werden. So was verträgt sich schlecht mit der richterlichen Unabhängigkeit. Der schleswig-holsteinische Innenminister Klaus Schlie hat diese Vorgaben nun missachtet – er rüfftelte eine Elmshorner Amtsrichterin in einem quasi-offenen Brief.

Die Richterin hatte einen Polizisten wegen des Einsatzes von Pfefferspray wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt. Obwohl die Entscheidung nicht rechtskräftig ist und noch nicht mal die Urteilsgründe vorliegen, schrieb der Innenminister die Richterin an und äußerte Unverständnis über das Urteil.

Schlie merkt an, Polizisten seien immer häufiger mit gefährlichen Situationen konfrontiert, in denen sie sekundenschnell entscheiden müssten. Ob und welche Mittel zum Einsatz kämen, könnten nur die Beamten selbst entscheiden. Im Kern spricht Schlie der Richterin das Recht und wohl auch die Fähigkeit ab, über den Sachverhalt zu urteilen. Gönnerhaft lädt er sie zu einer Nachtfahrt mit Beamten ein, damt sie sich selbst mal ein Bild von den Belastungen machen kann.

Opposition, eine Richtervereinigung und sogar der Justizminister sind nicht glücklich mit dem Brief des Innenministers, berichtet shz.de. Zu recht, denn so ein Brief ist ein dreister Versuch, eine Richterin einzuschüchtern nach dem Motto: Wir haben dich im Blick.

Schon vom Ansatz her sind die Ausführungen des Ministers (nachzulesen hier) verfehlt. Es ist die Aufgabe einer Strafrichterin, bestimmte Lebenssachverhalte zu beurteilen. Wenn sie es mit der Anklage gegen eine Polizisten zu tun hat, gilt das auch und uneingeschränkt für die Arbeit des Polizisten. Der Richterin hier mangelnde Fähigkeit oder Einsicht zu unterstellen und ihr eine nächtliche Streifenfahrt anzudienen, ist schon deswegen ein Affront, weil noch nicht mal die Urteilsgründe vorliegen.

Sicher hat auch in Innenminister das Recht, Urteile zu kritisieren – sobald sie inhaltlich bekannt sind. Aber darauf wollte Schlie nicht warten. Überdies missachtet der Minister auch grob jede Etikette. So hat er die Richterin nicht nur unter Namensnennung angeschrieben, sondern Kopien dieses Schreibens auch noch “den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Landespolizei” zugesandt.

Dass hier gegen die Richterin ein Pranger aufgemacht wird, wiegt nach meiner Meinung sogar noch schwerer als die verbale Fehlleistung des Innenministers. Und das gilt unabhängig davon, ob das Urteil in weiteren Instanzen Bestand haben wird.

Nachtrag: Der Justizminister schreibt dem Innenminister

Disco-Schufa

In Osnabrück haben sich jetzt Polizei und Discobetreiber zu einer Disco-Schufa zusammengetan. Die Tanztempel unterrichten sich gegenseitig über die Namen gewalttätiger Gäste oder solcher, die sie dafür halten. Ein in einer Diskothek ausgesprochenes Hausverbot soll zunächst für weitere 17 Etablissements gelten. Die Polizei ist auch mit im Boot. Sie will den Betroffenen an Freitagen, Samstagen und vor Feiertagen Aufenthaltsverbote für die Osnabrücker Gastronomieviertel erteilen.

Was sich im Bericht der Osnabrücker Zeitung so fabelhaft anhört, ist juristisch möglicherweise auf dünnem Fundament gebaut.

Das automatisch übertragene Hausverbot ist schon zivilrechtlich unzulässig. Die Discothek X kann sich nicht darauf berufen, dass jemand in der Discothek Y “aufgefallen” ist und ihn deshalb vorsorglich aussperren. Hausverbote sind nach der Rechtsprechung nämlich nur wirksam zwischen den jeweiligen Vertragspartnern.

Es gibt auch datenschutzrechtliche Probleme. Die Weitergabe der Hausverbote ist eine Datenübermittlung, die nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur “zur Wahrung der berechtigten Interessen eines Dritten oder zur Abwehr für die öffentliche Sicherheit” zulässig ist”.

Das berechtigte Interesse (für die Zukunft) sehe ich schon nicht. Ob und unter welchen Umständen jemand angeblich gewalttätig geworden ist, sagt nicht unbedingt etwas darüber aus, dass er es auch künftig tun wird. Auch Türsteher sind zum Beispiel oft keine Friedenslämmer, auch wenn natürlich immer die bösen Gäste angefangen haben. Die Quote unberechtigt ausgesprochener Hausverbote ist mit Sicherheit beträchtlich. Das bestätigen auch gerne Strafrichter, denn Prozesse um Disco-Schlägereien enden meist in einem Fiasko. Spätestens mit Vernehmung des 51. Zeugen ist nämlich klar, dass die Wahrheit nie ans Licht kommen wird.

Auch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit könnte man nur annehmen, wenn Fakten eine glasklare Wiederholungsgefahr belegen. Dann wäre das Kriterium aber nicht das Hausverbot von Szenewirt Oliver, sondern die rechtskräftige Verurteilung durch ein Gericht. Hierüber dürften die Ermittlungsbehörden andersrum den Diskotheken aber interesssanterweise gar keine Auskunft geben, da die Strafprozessordnung für freihändige Informationen an die lokale Gastronomie keine Rechtsgrundlage kennt.

Das “berechtigte Interesse” könnte man dann ja auch bei Kneipen, Imbissbuden und Restaurants sehen. Oder bei Kinos und Tankstellen Tankstellen. Eine branchenübergreifende Hausverbots-Schufa, die ja dann der nächste Schritt wäre, könnte schnell zu Stigmatisierung, Ausgrenzung und Diskriminierung führen. Es spricht also viel dafür, auch in einem Diskotheken-Verbund kein berechtigtes Interesse zu erkennen.

Aber selbst wenn wir das berechtigte Interesse einfach bejahen, müsste nach dem Gesetz noch feststehen, dass kein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen gegen die Weitergabe seiner Daten spricht. Diese Regelung ist mit ein Grund dafür, warum wir bei Banken eine Schufa-Klausel unterschreiben müssen. Die Weitergabe negativer Daten über uns widerspricht fast immer unserem Interesse – deshalb benötigen solche Auskunfteien praktisch immer unser Einverständnis für die Datenweitergabe.

Die “Qualität” eines Hausverbots ist gegenüber Tatbeständen bei privaten Bankgeschäften (rechtskräftiger Titel, Insolvenanmeldung) regelmäßig höchst nebulös, seine Rechtfertigung fast immer fraglich. Schon von daher wird man kaum dahin kommen, ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen zu verneinen.

Eine merkwürdige Rolle spielt auch die Polizei. Sie will Aufenthaltsverbote aussprechen, die es in sich haben. Die Osnabrücker Zeitung:

Ab sofort bekommen Disco-Schläger zeitlich befristete Aufenthaltsverbote für sechs Zonen im Stadtgebiet, in denen sich die 18 Lokale befinden.

In den Nächten vor Samstag, Sonntag oder einem Feiertag (20 bis 8 Uhr) dürfen sich die polizeilich registrierten Gewalttäter nicht in diesen Zonen blicken lassen. Tun sie es doch, ist eine Anzeige wegen Hausfriedensbruchs fällig. Im Wiederholungsfall könne die Polizei einen notorischen Schläger auch in Gewahrsam nehmen oder ein Zwangsgeld verhängen.

Sonderlich verhältnismäßig klingt das nicht. Die Polizei wird außerdem gut daran tun, die Aufenthaltsverbote nur aufgrund eigener Erkenntnisse zu verhängen und nicht aufgrund standardmäßig gemeldeter Hausverbote in Diskotheken. Ansonsten dürften die Platzverweise vor dem Verwaltungsgericht schneller purzeln, als es den Initiatoren lieb sein kann.

Die Diskotheken, aber auch die Polizei sind gesetzlich verpflichtet, Betroffenen Auskunft über gespeicherte Daten, ihre Herkunft und den Verwendungszweck zu geben. Es wird sicher interessant sein, ob und wie sorgfältig die Anfragen von Osnabrückern, die keinen Eintrag in der Disco-Schufa wünschen, beantwortet werden. 

Mörder Handtasche

Vor einiger Zeit habe ich darüber geschrieben, dass Staatsanwälte und Richter oft Probleme haben, eine einfache Körperverletzung eine einfache Körperverletzung sein zu lassen. Da wird dann gern nach einem “gefährlichen Werkzeug” gesucht – und es irgendwie schon gefunden. Zuletzt musste der Bundesgerichtshof einschreiten und einem kreativen Landgericht erklären, dass Körperteile schon begrifflich keine “Werkzeuge” sein können.

Nach solchen Weihen strebt nun auch das Amtsgericht Köln. Dort war eine Frau angeklagt, die mit ihrer Friseur nicht einverstanden war. Im Rahmen des Streitgesprächs versetzte sie ihrer Haardesignerin einen Schlag mit der Handtasche gegen den Kopf. Das Amtsgericht wertete die Handtasche als gefährliches Werkzeug, weil sie mit Metallbügeln versehen war.

Nach diversen Presseberichten überlegt die Täterin, gegen das Urteil Rechtsmittel einzulegen. Das würde ich ihr auch dringend raten, schon damit wir für einen weiteren Alltagsgegenstand erfahren, ob dieser ein gefährliches Werkzeug  sein kann. Bügel hin oder her, ich tippe auf nein.

Nachtrag: Es gibt auch den Killer-Rettich

Flächendeckende Bespitzelung

Wenn man der Polizei technische Möglichkeiten gibt, werden sie genutzt. Ob das auch rechtlich erlaubt ist, scheint häufig nachrangig – wie ein aktuelles Beispiel aus Dresden zeigt. Für die Antinazidemo am 19. Februar hat die Polizei eine großflächige Funkzellenauswertung durchgeführt, um Bewegungsprofile zu erstellen. Die Standort- und Kommunikationsdaten der Handys tausender Demonstranten wurden nach einem Bericht der taz lückenlos erfasst. Gleiches gilt aber auch für die Daten von Dresdner Bürgern, die gar nicht demonstrieren waren.

Herausgekommen ist die Überwachung, weil die Polizei offenbar der Versuchung nicht widerstehen konnte, den angehäuften Datenschatz rechtswidrig zu nutzen. Offiziell sollen Gewalthandlungen gegen Polizeibeamte Anlass für die Funkzellenauswertung gewesen sein. Jedoch tauchten Handydaten nach und nach auch in Ermittlungsakten auf, in denen es um ganz andere, jedenfalls nicht mit Gewalt verbundene Vorwürfe ging – etwa kleinere Verstöße gegen das Versammlungsgesetz.

Grundsätzlich darf eine Funkzellenauswertung nur durch den Richter erlaubt werden. Allein in Eilfällen kann auch ein Staatsanwalt die Anordnung treffen. Beachtet werden müssen nach dem Gesetz einige wichtige Dinge. Die Maßnahme muss zielgerichtet sein, sich also auf die Ermittlung von konkreten Verantwortlichen für eine bestimmte Straftat beziehen. Es darf keine anderen, weniger einschneidenden Möglichkeiten geben, die Sache aufzuklären. Und die Erhebung der Daten muss in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen.

Selbst wenn man unterstellt, dass Gewalt gegen Polizeibeamte die Auswertung rechtfertigte, durften die Daten nur für die Ermittlungen wegen dieser Taten verwendet werden. Stattdessen scheinen sie aber in beliebige andere, kleinere Verfahren eingeflossen zu sein. So berichtet die taz, die Verbindungs- und Standortdaten des Bundestagsabgeordneten Hans-Christian Ströbele tauchten in einer Emittlungsakte auf – obwohl sich das Verfahren noch nicht mal gegen ihn richtet.

Die Demonstration war von einem Riesenaufgebot Beamter überwacht. Schon von daher wird man nicht ernstlich annehmen können, kleinere Delikte könnten nur durch Funkzellendaten geklärt werden. Letztlich fehlt es aber so eklatant an der Verhältnismäßigkeit, dass selbst die Staatsanwaltschaft Dresden die Daten nicht mehr sehen möchte. Die Behörde hat laut taz der Polizei verboten, die Handydaten weiter in Drittverfahren einfließen zu lassen.

Unschön an der ganzen Sache ist, dass es bei der Dresdner Polizei offenbar keinerlei Sensibilität für die Brisanz der Maßnahme gab. Das lässt nur wenige Rückschlüsse zu. Keiner davon ist erfreulich.

Entweder war der angebliche Anlass für die Funkzellenauswertung nur vorgeschoben und man plante von vornherein, die Bewegungs- und Kommunikationsprofile für alle Verfahren rund um die Demo zu nutzen. Dann wären ein Staatsanwalt oder gar ein Richter angelogen worden.

Oder man konnte später einfach der Versuchung nicht widerstehen, den Datenschatz zu heben. Das wäre eine krasse Verkennung der Rechtslage, wobei sich auch hier wieder die Frage stellt: Wurde hier bewusst auf dem Rechtsstaat rumgetrampelt – oder sind die Verantwortlichen einfach so doof?

Was für besonders viel Unbehagen sorgen sollte: Niemand kann sich hier zurücklehnen nach dem Motto, wer ins Raster gerät, ist doch am am Ende selbst schuld. Irgendwas wird schon dran gewesen sein. Hierfür sind Funkzellenauswertungen zu gleichmacherisch. Die Daten jedes Bürgers werden gnadenlos erfasst und überprüft, bloß weil er sich im räumlichen Bereich der Funkzelle befunden hat.

Der eine oder andere Dresdner wird sich noch gut daran erinnern, wann im Ort zuletzt flächendeckend bespitzelt wurde. Es ist also völlig korrekt, wenn die Betroffenen ein gerichtliches Nachspiel ankündigen.

Älterer Beitrag zum Thema

Keine Fahrprüfung, aber legal am Steuer

Darf jemand in Deutschland legal Auto fahren, obwohl er nie eine Fahrprüfung gemacht hat? Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof beantwortet diese Frage mit einem (vorläufigen) Ja – und gibt einer Gesetzeslücke schuld.

Die Geschichte beginnt damit, dass eine Frau aus Niederbayern Auto fahren wollte, obwohl sie nie eine theoretische oder praktische Fahrprüfung abgelegt hat. Sie kaufte im Sommer 2008 über einen Vermittler einen totalgefälschten philippinischen „Führerschein“. Auf den Philippinen war sie nie gewesen.

Nur zwei Wochen nach dem Kauf ließ sie über den Vermittler unter Angabe eines ungarischen Scheinwohnsitzes die Umschreibung dieses philippinischen „Führerscheins“ in einen ungarischen Führerschein beantragen. Die ungarischen Behörden stellten ihr daraufhin anstandslos einen ungarischen Führerschein aus.

Als die Polizei gegen den Vermittler ermittelte, stieß sie auf Namen und Adresse der Kundin. Das Landratsamt Passau verbot der Frau sofort, mit ihrem ungarischen Führerschein in Deutschland Auto zu fahren. Dagegen klagte die Frau – beim Bayerischen Verwaltungsgerichshof hatte ihr Eilantrag Erfolg.

Die Richter meinen, der ungarische Führerschein weise nicht nur die philippinische Fahrerlaubnis nach. Vielmehr vermittele das Dokument ein “eigenes ungarisches Recht”. Diese eigenständige ungarische Fahrerlaubnis sei gültig, so lange sie nicht von Ungarn zurückgenommen worden sei.

Die deutschen Behörden seien machtlos. Der deutsche Gesetzgeber habe nämlich versäumt, von einer EU-rechtlichen Ermächtigungsnorm Gebrauch zu machen. Nach einer Vorschrift aus der EU-Führerschein-Richtlinie hätte festgelegt werden können, dass ein von einem anderen EU-Mitgliedsstaat (hier: Ungarn) umgetauschter Führerschein eines Drittlandes (hier: der Philippinen) in Deutschland nicht anerkannt wird. Eine solche Vorschrift gebe es aber in Deutschland noch nicht.

Der Beschluss im Eilverfahren gestattet der Frau nun in Deutschland Auto zu fahren, obwohl sie niemals eine Fahrprüfung gemacht hat. Dies gilt zumindest so lange, bis das Gericht die Hauptsache geprüft hat. Die Behördenvertreter wollen darauf drängen, dass das die Frau doch wieder das Auto stehen lassen muss. Ihrer Meinung nach sperrt bereits der gefälsche philippinische Führerschein “rechtliche Anschlussbetrachtungen”.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 3. Mai 2011, Aktenzeichen, 11 C 10.2938

Kinderlärm kein Grund für Klagen mehr

Wer sich über Kinderlärm aufregt, wird künftig vor Gericht kaum noch Chancen haben. Der Bundesrat billigte heute die Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes. Diese Änderung sieht vor, dass Geräusche von Kindergärten, Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen nicht länger als “schädliche Umwelteinwirkung” angesehen werden können.

Damit wird Anliegern weitgehend die Möglichkeit entzogen, gegen Kinderlärm zu klagen. Der Bundestag hat das Gesetz bereits verabschiedet, so dass es nach der heutigen Zustimmung des Bundesrates bald in Kraft treten wird.

Links 640

Irgendwas muss schiefgelaufen sein

Massengentest: Richterliche Anordnung gegen Verweigerer

„Weisungen des Inhabers … wie z.B. die Annahmeverweigerung für un- oder teiladressierte Werbesendungen, werden von der Deutschen Post nicht berücksichtigt“

Haben Unternehmen auf Facebook nichts zu suchen?

Brummifahrer fotografiert sein „bestes Stück“

Sparkasse möchte keinen Bankräuber beschäftigen

Schweizer Polizei duldet keine Kifferfotos

Alice (Schwarzer) im Wunderland

„Nevertheless, I would like to be in Thailand again in December when my oldest daughter gets married. By that time my sister may be ruling the country.“

Schön ironisch

Die Schließung von kino.to führt nicht nur zu Diskussionen, sondern auch zu kreativen Aktionen. Eine davon ist sicherlich, das Sächsische Innenministerium abzumahnen, weil die wahrscheinlich von der Polizei gestaltete temporäre Startseite von kino.to kein Impressum hatte.

Eine Filmseite und ihre Anwälte haben das jetzt tatsächlich umgesetzt. Schön ironisch und ein herrlicher PR-Stunt, der – je nach Reaktion des Ministeriums – noch wunderbar weitergehen kann.

Mehr aber auch nicht.

Der Lady-Gaga-Hacker und die Panik vor dem Internet

Mit 18 Monaten Freiheitsstrafe hat das Amtsgericht Duisburg heute einen Jugendlichen bedacht, der schon im Vorfeld des Prozesses als “Lady-Gaga-Hacker” bekannt geworden ist (Hintergrundgeschichte bei Spiegel online). Immerhin setzte das Gericht die Strafe zur Bewährung aus, sofern der 18-Jährige innerhalb von sechs Monaten seine “Hacker-Sucht” behandeln lässt und Arbeitsstunden leistet.

Das Urteil fällt sicher zufällig auf den Tag, an dem Innenminister Hans-Peter Friedrich das Cyber-Abwehrzentrum einweiht und 63 % der Teilnehmer einer Umfrage der Tagesschau die Bedrohung aus dem Netz als “real” empfinden. Dennoch passt das Verdikt des Duisburger Amtsgerichts in die möglicherweise gerade aufkeimende Internethysterie – es ist nämlich knochenhart.

Wenn man den Berichten glauben darf, ist der gerade volljährig gewordene Angeklagte nicht vorbestraft. Er hat seine Taten gestanden. Selbst das Gericht sieht  Bedarf, dass er seine “Internetsucht” in den Griff bekommt. Dabei helfen ihm auch seine Eltern.

Alles Umstände, die zunächst mal für den Angeklagten sprechen. Wie das Gericht trotzdem zu anderthalb Jahren Bewährungsstrafe kommen konnte, ist für mich unerfindlich.

Sicher, der 18-Jährige soll in die Computer von Popstars und Plattenfirmen eingedrungen sein, teilweise intime Fotos und noch nicht veröffentlichte Songs entwendet haben. Aber ihn deswegen schon als Hacker zu titulieren, ist fast zu hoch gegriffen. Er profitierte nämlich von der Sorglosigkeit seiner Opfer, denen er ohne größere Probleme Trojaner unterjubeln konnte.

Rund 15.000 Euro soll er “erpresst” haben, vorrangig hat er seinen prominenten Opfern aber “Shouts” abgenötigt. Das sind O-Töne der Stars, in denen diese über den Empfänger goldene Worte verlieren. Wohl etwas, das in der Fanszene nicht mit Gold aufzuwiegen ist.

Mir fallen nur wenige Verfahren, in denen einer meiner jugendlichen Mandanten seine Gerichtskarriere gleich mit einer Haftstrafe begonnen hat. Es gibt da lediglich einen Totschlag und mehrere Vergewaltigungen. Außerdem natürlich Intensivtäter, die nicht nur in Serie raubten, sondern dabei auch übel Gewalt angewandt haben, bevor sie dann nach meist langer Zeit festgenommen wurden.

Der Lady-Gaga-Hacker spielt in einer anderen Liga. Er hat getrickst, geschwindelt und abgezockt. So wie es etwa junge Leute tun, die Kreditkartendaten phishen und unter falschem Namen online einkaufen. Bei Ersttätern bringt das normalerweise eine Latte Arbeitsstunden. Oder vielleicht ein paar Wochenenden Jugendarrest.

Natürlich kann man diskutieren, ob Jugendgerichte grundsätzlich zu milde urteilen. Aber so will es nun mal das Gesetz. Dessen Vorgabe lautet nämlich “Erziehung vor Strafe”. Deshalb ist es durchaus richtig und nach meiner Meinung glücklicherweise auch üblich, nicht sofort die Keule Jugendknast zu schwingen. Nicht umsonst sieht das Gesetz für Jugendliche etliche Sanktionsmöglichkeiten vor, die niederschwelliger sind als Gefängnis. 

Ich fürchte, im Duisburger Fall haben der Druck der Öffentlichkeit und die aufkeimende Internetpanik eine unheilvolle Rolle gespielt. Das Ergebnis ist ein übermäßig hartes Urteil.

Auch wenn es der Stammtisch vielleicht anders sieht.

Wie ich mich fast um 1.000 Euro brachte

Ich habe gepennt. Aber wenigstens geht das Versäumnis nicht zu Lasten eines Mandanten. Es trifft vielmehr mich selbst und hätte mich knapp 1.000 Euro kosten können.

Gegen meinen Mandanten liefen eine Vielzahl von Verfahren. Ich war in diesen Sachen als Verteidiger tätig, meist schon im Vorverfahren. In einer größeren Sache lag vor rund einem Jahr die Anklage vor. Das Gericht bestellte mich dann auch gleich zum Pflichtverteidiger.

Erst nach meiner Beiordnung zum Pflichtverteidiger sammelte der Strafrichter die anderen, kleineren Verfahren ein, die mittlerweile auf zwei Sachen eingedampft und bei anderen Richtern gelandet waren. Alle Angelegenheiten wurden einheitlich verhandelt.

Ich stellte wie üblich den Kostenerstattungsantrag und erlebte eine Überraschung. Der Rechtspfleger weigerte sich, mir die Anwaltsgebühren zu erstatten, die in den beiden kleineren Verfahren angefallen waren, bevor sie mit der großen Sache verbunden wurden.

Ich sage es nur ungern, aber damit hatte er sogar recht. Die Beiordnung als Pflichtverteidiger wirkt zwar zeitlich zurück. Diese Rückwirkung tritt aber nur für das Verfahren ein, in dem die Beiordnung erfolgt. Dummerweise waren die kleineren Sachen aber erst nach meiner Bestellung zum Pflichtverteidiger zu diesen Verfahren hinzugenommen worden. Was nichts anderes bedeutet, als dass für diese Sachen eben keine Rückwirkung eintritt.

An sich hätten mir für die beiden Sachen rund 1.000 Euro zugestanden. Wenn ich nur daran gedacht hätte, beim Gericht gleich einen “Erstreckungsantrag” zu stellen. Mein Fehler, aber aufgeschoben ist ja nicht aufgehoben. Ich schrieb also an den Richter, schilderte ihm mein Versäumnis und bat höflich darum, die Erstreckung noch nachträglich anzuordnen. Große Hoffnung hatte ich nicht, immerhin war das Verfahren schon längst rechtskräftig beendet.

Andererseits gibt es keine Regelung, die so eine nachträgliche Entscheidung untersagt. Trotzdem war ich heute mehr als positiv überrascht, als die Antwort auf meinen Antrag eintrudelte. Sie bestand aus einem Satz: “… wird die Erstreckung auf die hinzuverbundenen Verfahren angeordnet.”

Das hat mich sehr gefreut. Immerhin habe ich in den anderen Verfahren ja auch gearbeitet. Das hat der Richter offensichtlich anerkannt, statt mir aus meinem Versäumnis einen Strick zu drehen.

Nun kann ich gegen den ursprünglichen Kostenbeschluss, der die Gebühren ablehnte, Beschwerde einlegen. Die ist zum Glück in diesem Fall nicht fristgebunden. Da die Rechtsgrundlage für meinen Zahlungsanspruch nun wenigstens nachträglich hergestellt ist, bin ich ausgesprochen guter Dinge, dass das zunächst verweigerte Honorar demnächst auf meinem Konto eingeht.

LAN-Party 0.5

Mein Mandant hat viel Zeit, und die verbringt er an seiner X-Box. Oder am Computer. Bei einer Hausdurchsuchung wurden bei ihm einige USB-Sticks und Festplatten gefunden, auf denen sich die ursprünglich vorhandenen Daten rekonstruieren ließen und damit zu den früheren Eigentümern führten. Alle Datenträger stammten aus Wohnungseinbrüchen – und genau die will der Staatsanwalt jetzt meinem Mandanten anhängen.

Die Begründung klingt plausibel: Wer mehrere USB-Sticks und Festplatten besitzt, die aus Wohnungseinbrüchen stammen, muss der Einbrecher sein. Oder zumindest ein Hehler, was bei der Strafe dann kaum einen Unterschied macht.

Auf den zweiten Blick ist die Sache aber nicht ganz so klar. Immerhin hatte mein Mandant mehr als 50 USB-Sticks in seiner Wohnung. Und gut zwei Dutzend Festplatten. Alle nachweislich bespielt mit Programmen, Spielen, Musik und Filmen. Das meiste Zeug war nicht mit Straftaten in Verbindung zu bringen.

Well, sagt mein Mandant, ich tausche halt jede Menge Datenzeugs. Das läuft in Kneipen, Parks und mitten auf der Straße. Gibt’s du mir deinen Stick mit Sachen drauf, geb ich dir meinen. Hast du ‘ne Festplatte, kriegst du eine von mir. Sozusagen eine LAN-Party 0.5. Zurückgetauscht wird da logischerweise nicht, weil die Hardware sich vom Wert ja nichts tut.

Dass das so abgeht, weiß ich auch von anderen Mandanten. Die können wirklich aus jeder Hosentasche einen USB-Stick kramen. Deshalb halte ich es – im Gegensatz zum Staatsanwalt – für gar nicht mal so lächerlich, wie sich mein Mandant verteidigt.

Eine Anklage wird es wohl geben. Mal schauen, ob das Gericht etwas mehr Zugang zu jugendlichen Lebensstilen hat. Ein Argument wird sicher noch wichtig werden: Wenn mein Mandant ein Einbrecher oder Hehler ist, warum wurde nicht mal der Hauch von Diebesgut bei ihm gefunden, auf dem man keine Bits und Bytes speichern kann?

Dem Gerichtsstand werden die Flügel gestutzt

Überraschende Nachricht aus Hamburg: Das Landgericht in der Hansestadt verneint den fliegenden Gerichtsstand beim Domainstreitigkeiten. Das Gericht weigerte sich, einen Prozess zu bearbeiten, bei dem es keinen Bezugspunkt zu Hamburg erkennen konnte – außer dass der Klägeranwalt dort seine Kanzlei hat.

Die Klägerin ist eine Gemeinde im Landgerichtsbezirk Lübeck, der Beklagte wohnt in Kassel, technisch wird die Domain in Aachen betreut. Normalerweise hält sich das Landgerichten Hamburg auch in solchen Konstellationen für zuständig. Das gilt insbesondere für die Pressekammern. Die Begründung ist stets, dass Inhalte im Internet überall abrufbar sind und die Rechtsverletzung somit an jedem Ort eintritt – Hamburg eingeschlossen.

Hier ging der Streit um die Domain als solche. Zumindest hier liegt es wirklich nahe zu fordern, dass im Zuständigkeitsbereich des Gericht tatsächlich “eine Interessenkollision eingetreten sein kann”. Diese war für die zuständige Kammer aber nicht ersichtlich.

Zu hoffen bleibt, dass diese naheliegende Einsicht auch mal den Hamburger Pressekammern Einzug hält. Immerhin gibt es in Deutschland den Anspruch auf den “gesetzlichen Richter”. Wenn eine Veröffentlichung im Internet dazu führt, dass jedes beliebige deutsche Gericht angerufen werden kann, entwertet diese Praxis den Gedanken des gesetzlichen Richters jedenfalls vollständig.

Dass sich in Hamburg durchgreifend etwas bewegt, dürfte aber unwahrscheinlich sein. Gerade die Pressekammern würden sich damit ja ihre über Jahre erworbene gesamtdeutsche Wichtigkeit amputieren und nicht mehr so im Blickpunkt stehen. Zu so viel Demut bedürfte es wohl anderer Egos auf der Richterbank. Diese sind aber derzeit nicht in Sicht.

Landgericht Hamburg, Beschuss vom 9. Juni 2011, Aktenzeichen 303 O 197/10

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