Hoffnung für Euroweb-Kunden

Hoffnung für gebeutelte Kunden der Firma Euroweb. Das Landgericht Düsseldorf geht zwar nach wie vor von einem wirksamen Vertrag über eine Internetpräsenz aus. Es bestätigt aber auch ein jederzeitiges Kündigungsrecht der Euroweb-Kunden. Euroweb darf nach der Entscheidung des Gerichts ab der Kündigung nur den entgangenen Gewinn geltend machen. Der Firma gelang es aber nicht, das Landgericht von seiner Kostenstruktur zu überzeugen. Am Ende verlor Euroweb den Prozess.

Der Beklagte, ein gewerblicher Händler, hatte die Vorgeschichte des Vertrages so geschildert, wie man es von Euroweb-Kunden schon oft gehört hat. Ihm sei eine hochwertige Homepage versprochen worden. Außerdem sollte er als “Referenzkunde” gewonnen werden, so dass nur  Hostingkosten anfallen.

Gelesen hatte der Firmeninhaber den Vertrag nicht – so stellt es das Landgericht Düsseldorf fest. Sonst hätte er wohl gemerkt, dass die auf ihn zukommenden Kosten etwas höher waren, als man das für reines Webhosting erwarten darf. Die Firma sollte neben einer Anschlussgebühr von 199 Euro noch mindestens drei Jahre lang monatlich 280 Euro netto zahlen.

Trotz der vom Beklagten behaupteten Umstände hält das Landgericht Düsseldorf den Vertrag für wirksam. Die Richter argumentieren altbekannt: Wer nicht liest, aber trotzdem unterschreibt, ist selbst schuld.

Im Anschluss an ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs bejaht das Landgericht Düsseldorf aber ein jederzeitiges Kündigungsrecht des Euroweb-Kunden. Auch für die Zeit nach der Kündigung steht Euroweb das vereinbarte Entgelt zu. Aber das ist nur der Grundsatz. Denn Euroweb muss sich den Kostenvorteil dafür anrechnen lassen, dass der Kunde nicht mehr betreut werden muss. Juristen nennen das “ersparte Aufwendungen”. Um diese zu ermitteln, muss der Anbieter im Prinzip seine gesamte Kostenstruktur aufschlüsseln.

Das hat Euroweb vor dem Landgericht Düsseldorf auch versucht. Die Firma lieferte jede Menge Zahlen. So bezifferte sie die “Vertriebskosten” auf 1980 Euro. Das dürfte in etwa der Betrag sein, den der Euroweb-Vertreter als Provision erhält. Eine stattliche Summe, die auch ein wenig erklärt, wieso Euroweb-Außendienstler als hartnäckig gelten.

Das Webdesign habe 1874 Euro gekostet, hinzu kommen Kleckerbeträge fürs Einrichten, Registrieren und die Verwaltung der Domain.

Das Landgericht Düsseldorf nimmt die Zahlen zwar zur Kenntnis, kann aber wenig mit ihnen anfangen. Euroweb habe nicht ausreichend erklärt, aus welchen tatsächlichen Kostenpositionen sich die einzelnen Beträge zusammensetzen. Die Richter fordern eine konkrete und im Detail nachvollziehbare Kostenaufstellung für den Einzelfall. Eurowebs pauschale Zahlen akzeptierten sie deshalb nicht.

Wenn die Entscheidung Schule macht, wird Euroweb künftig also detailliert darlegen und beweisen müssen, was die eigenen Vertragsleistungen tatsächlich kosten. Für neuere Verträge könnte sich die Firma auch auf eine Gesetzesänderung stützen. Nach dieser kann der Anbieter fünf Prozent seines Honorars pauschal geltend machen, wenn er seine Kosten im einzelnen nicht darlegen kann oder will.

Unzufriedene Euroweb-Kunden wären aber wahrscheinlich sehr glücklich, wenn sie mit einer Abstandszahlung von einem Zwanzigstel der vereinbarten Kosten davonkämen.

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 28. Juli 2011, Aktenzeichen 7 O 311/10

S21: die manipulierte Jugend

Auf Facebook gibt es einen Aufruf zu einer “Schüler- und Jugendblockade” gegen die Bauarbeiten am Stuttgarter Bahnhof. Am 2. August sollen die Arbeiten am Grundwassermanagement verhindert werden. Die Polizei wertet das als öffentliche Aufforderung zu Straftaten und will, so berichtet die Stuttgarter Zeitung, gegen die Verantwortlichen ermitteln. Gleichzeitig warnt sie Schüler und Jugendliche, dem Aufruf zu folgen und droht ihnen ebenfalls mit Platzverweisen und Ermittlungsverfahren.

Der Stuttgarter Polizeipräsident Thomas Züfle bewertet den Aufruf mit bemerkenswerten Worten. “Alle Verantwortungsbewussten innerhalb des Widerstands gegen Stuttgart 21 müssen sich von diesem Vorhaben distanzieren“, sagte er. Er hält es für unverantwortlich, Kinder und Jugendliche zur Blockade der Baustelle am Grundwassermanagement (GWM) aufzurufen und sie damit für andere Interessen zu instrumentalisieren.

Mir ist nicht ganz klar, was der Polizeipräsident mit “anderen Interessen” meint. Seine Äußerung klingt jedenfalls so, als halte er es grundsätzlich für ausgeschlossen, dass junge Menschen eigene Interessen haben könnten und dafür demonstrieren dürfen.

Das Grundgesetz garantiert allen Deutschen Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit. Im Grundrecht steht nichts davon, dass es erst ab 18 Jahren gilt. Es gibt auch niemanden, der ernsthaft behauptet, Kinder und Jugendliche dürften nicht für ihre politischen Überzeugungen öffentlich eintreten. Es ist also schon eine ziemliche Irreführung, wenn der Polizeipräsident den möglichen Teilnehmern pauschal unterstellt, sie seien fremdgesteuert. (Wobei es natürlich ebenso fragwürdig ist, wenn Kinder und Jugendliche tatsächlich fremdgesteuert werden. Was ich durchaus für möglich halte. )

Offenbar ist der Stuttgarter Polizei auch nicht bekannt, dass Sitzblockaden durchaus ein legitimes Mittel in der politischen Auseinandersetzung sein können. Das Bundesverfassungsgericht hat das im Jahr 1995 ausdrücklich festgestellt; es hat den  Automatismus Blockade = strafbare Nötigung verworfen. Es kommt immer auf den Einzelfall an, nämlich auf die Intention der Blockierer, den Grad der Beeinträchtigung durch die Blockade und etwa die Bereitschaft, sich ohne Gegenwehr von Polizeikräften wegtragen zu lassen. Es ist zwar möglich, dass Teilnehmer der Sitzblockade sich wegen Nötigung strafbar machen. Es steht aber keineswegs fest.

Dementsprechend ist es auch nicht ausgemacht, dass die Veranstalter tatsächlich öffentlich zu Straftaten aufrufen. Daran ändert auch der Hinweis auf das Versammlungsrecht nichts. Eine Sitzblockade fällt zwar unter das Versammlungsgesetz. Allerdings liegt es in der Natur des Vorhabens, dass die formal vorgeschriebene Anmeldung der Veranstaltung wenig Sinn macht – die Sitzblockade würde daraufhin ja ohnehin verboten. Der Verstoß gegen die Pflicht zur Anmeldung einer Demonstration/Sitzblockade mag vielleicht selbst eine Ordnungswidrigkeit oder gar eine Straftat sein, aber zu diesem Delikt rufen die Verantwortlichen ja gar nicht auf; sie verwirklichen es nur möglicherweise.

Alles in allem argumentiert der Polizeipräsident also sehr einseitig. Ob das bewusst geschieht oder er nur die Sach- und Rechtslage grob fahrlässig in seinem eigenen Interesse hinbiegt – ich weiß es nicht. 

Leben gegen Eigentum

Ende letzten Jahres hat ein 77-jähriger Renter in Sittensen einen jungen Mann von hinten erschossen. Der Getroffene war Mitglied einer Bande, die in das Haus des Senioren eingebrochen war. Die Einbrecher hatten den Hausbesitzer vor dem tödlichen Schuss bedrängt und ausgeraubt.

Die Staatsanwälte in Stade mussten entscheiden, ob sie den Rentner wegen Totschlags anklagen. Sie entschieden sich nun dagegen. Der Mann habe in Notwehr gehandelt, erklärte heute die Staatsanwaltschaft. "Er hat sein Eigentum verteidigt", wird ein Sprecher der Behörde in der Presse zitiert.

Das klingt zunächst nach einer höchst fragwürdigen Lösung. Der Entschluss, den 77-Jährigen nicht zu verfolgen, ist jedoch mit dem deutschen Notwehrrecht vereinbar. Jeder darf einen rechtswidrigen Angriff auf sein Eigentum abwehren – notfalls auch mit tödlicher Gewalt. Ausnahmen gibt es nur, wenn die Täter Kinder oder Jugendliche sind. Oder es sich um absolute Bagatellwerte handelt. In der Geldbörse des Sittenser Rentners sollen immerhin 2.000 Euro gewesen sein.

Aber war der Täter nicht bereits auf der Flucht? Kann man da überhaupt noch von einem Angriff sprechen? Das ist eine Auslegungssache, wie immer unter Juristen.

Zunächst muss man sich vergegenwärtigen, dass der Angriff im Sinne des Gesetzes sich nicht notwendigerweise gegen eine Person richtet, sondern gegen ein Rechtsgut – hier das Eigentum des Rentners.

Nach überwiegender Meinung findet ein Angriff statt, wenn die Bedrohung des Rechtsgutes unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert. Der letzte Punkt dürfte für die Entscheidung der Staatsanwaltschaft maßgeblich gewesen sein. Die Täter hatten ihre Beute noch nicht in Sicherheit gebracht, so dass das Eigentum des Hausbesitzers nach wie vor nur bedroht war. Der Angriff auf das Rechtsgut Eigentum dauerte also noch an.

Anders wäre es gewesen, wenn den Einbrechern die Flucht geglückt wäre und der Rentner sie erst später irgendwo gestellt hätte. Dann hätte der ursprüngliche Angriff auf das Eigentum nicht mehr “angedauert”, sondern wäre schon beendet gewesen. Derselbe Schuss wäre dann sehr wahrscheinlich als Totschlag bestraft worden.

Natürlich kann man fragen, ob es zeitgemäß ist, dass unser Notwehrrecht eines der wenigen Rechtsinstitute ist, bei denen das Abwehrmittel nicht auf Verhältnismäßigkeit geprüft wird. Dass also in krassen Fällen Leben genommen wird, um Eigentum zu verteidigen. Es ist aber momentan so. Deshalb ist die Entscheidung, den Rentner laufen zu lassen, jedenfalls nicht falsch. Auch wenn sie, wie ich meine, in die falsche Richtung ermutigt – nämlich zu Selbstjustiz.

Zwecks Bearbeitung zugefaxt

Bei der Recherche für sein Blog, wie man es in Nordrhein-Westfalen mit einer Kennzeichnungspflicht für Polizisten hält, wandte sich Peter Peter Piksa auch an Theo Kruse. Kruse ist innenpolitischer Sprecher der CDU-Landtagsfraktion. Abseits von der Sache machte Piksa eine epische Erfahrung, als er mangels Antwort auf seine Mail in Kruses Büro nachfragte:

Einen oder zwei Tage später sprach ich dann mit seiner Sekretärin, die mich darüber informierte, daß sie Herr Kruses Mails verwaltet. Von meiner Anfrage wusste Sie bisher nichts, doch es gelang dann schließlich doch noch diese im Postfach des Herrn Kruse zu finden – nach inzwischen dürften es sieben oder acht Tage gewesen sein, wohlgemerkt. Die freundliche Dame versicherte mir, meine Mail auszudrucken und Herrn Kruse zwecks Bearbeitung zuzufaxen.

Die Antworten der Parteien als solche sind aber auch interessant. Zu Peter Piksas Blog.

Ein selbstverständliches Geschäftsmodell

Detekteien werben offen mit dem Angebot, Zielpersonen und deren Fahrzeuge per GPS zu überwachen (Beispiel 1 2 3). Schon auf dem ersten Blick fällt auf, dass die Polizei für so etwas eine richterliche Genehmigung braucht. Für die private Wirtschaft scheint die verdeckte Observation Dritter aber ein selbstverständliches, genehmigungsfreies Geschäftsmodell zu sein. Damit könnte es nun vorbei sein. Das Landgericht Lüneburg hat nämlich festgestellt, dass die kommerzielle heimliche GPS-Observation strafbar ist.

Eine Detektei hatte für einen Kunden einen GPS-Sender am Auto der ahnungslosen Zielperson angebracht. Bei einem Werkstattbesuch fiel die Wanze auf. Die Polizei beschlagnahmte den Sender, was die Detektei sich nicht gefallen ließ. Mit ihrem Widerspruch provozierte sie nun die Gerichtsentscheidung, welche diese Art der Ermittlungen ins Zwielicht rückt.

Das Landgericht Lüneburg wertet die GPS-Observation als unbefugte Verarbeitung von Daten. Dafür gibt es in harmlosen Fällen ein Bußgeld. Da die Detektive aber “gegen Entgelt” handelten, greift sogar eine Strafvorschrift – bis zu zwei Jahre Gefängnis kann es geben.

Die Richter sehen einen klaren Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Nicht nur der Staat, sondern auch ein Detektiv müsse dieses Recht achten, sofern mit der Überwachung in wesentliche Teile der Lebensgestaltung eingegriffen wird.

Die Interessen des Auftraggebers oder Detektivs müssten hinter den Rechten des Betroffenen zurückstehen. Auch die Orte und Zeiten, zu denen ein Autofahrer seinen Pkw bewegt, gehören nach Auffassung des Landgerichts Lüneburg zu den schützenswerten persönlichen Informationen. Jedermann habe das Recht, Herr seiner Daten zu bleiben.

Wenn diese Entscheidung Bestand hat, müssen sich Detektive sehr gut überlegen, ob sie das Risiko einer Strafe auf sich nehmen. Sofern sie dies tun, wird es künftig extrem schwierig sein, die Observationsergebnisse in ein zivilrechtliches Verfahren einzuführen. Da sie durch eine Straftat gewonnen wurden, dürften sie unverwertbar sein.

Überdies, darauf weist der Kollege Jens Ferner hin, könnte ab sofort die Werbung mit verdeckter GPS-Observation wettbewerbswidrig sein.

Landgericht Lüneburg, Beschluss vom 28. März 2011, 26 Qs 45/11

Ein Instrument der Verdachtsgenerierung

Mit der massenhaften Abfrage von Verbindungsdaten bei einer Anti-Nazi-Demonstration hat die Dresdner Polizei die "Funkzellenauswertung” ins Gespräch gebracht. Angeblich um einzelne Straftaten aufzuklären, wurden die Verbindungs- und Bewegungsdaten aller in bestimmten Stadtteilen eingeloggten Handys abgefragt und analysiert. Gegen diese flächendeckende Maßnahme wenden sich jetzt die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder.

Hunderttausende Verbindungsdaten soll die Dresdner Polizei allein am 19. Februar 2011 gesammelt und später ausgewertet haben. Die Informationen flossen dabei nicht nur in die Verfahren ein, die eigentlich Anlass für die Funkzellenauswertung waren. Vielmehr tauchten sie später auch in anderen Ermittlungsakten auf – erst hierdurch wurde die flächendeckende Bespitzelung überhaupt erst bekannt.

Ihre Bedenken fassen die Datenschutzbeauftragten so zusammen:

Die Funkzellenabfrage ist ein verdeckter Eingriff in das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG). Sie richtet sich unterschiedslos gegen alle in einer Funkzelle anwesenden Mobilfunkgerätebesitzer, nicht nur –  wie etwa eine Telekommunikationsüberwachung nach § 100a StPO –  gegen bestimmte einzelne Tatverdächtige. Sie offenbart Art und Umstände der Kommunikation von u. U. Zehntausenden von Menschen, die selbst keinen Anlass für einen staatlichen Eingriff gegeben haben. Sie schafft damit des Weiteren die Möglichkeit, diese Personen rechtswidrig wegen Nicht-Anlasstaten, etwa Verstößen gegen das Versammlungsgesetz, zu verfolgen. Sie ist bezogen auf einzelne Personen ein Instrument der Verdachtsgenerierung.

Trotz des weitgehenden Eingriffs regele die Strafprozessordnung aber nicht genau, wie mit den erhobenen Daten umzugehen sei. Insbesondere sei nicht klar vorgegeben, über welche Zeiträume, zu welchen Personen und in welchen anderen Zusammenhängen die Daten weiter verwendet werden dürfen. Das sei so nicht hinnehmbar:

Das Bundesverfassungsgericht hat stets betont, dass die Erhebung von Verkehrsdaen erhebliche Rückschlüsse auf das Kommunikationsverhalten zulässt. Verkehrsdaen können das soziale Netz des Betroffenen widerspiegeln; allein aus ihnen kanndie Verbindung zu Parteien, Gewerkschaften oder Bürgerinitiativen deutlich werden. 

Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder fordert daher den Gesetzgeber auf, den Anwendungsbereich für eine nichtindividualisierte Funkzellenabfrage einzuschränken, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu
stärkerer Beachtung zu verhelfen und  das Erforderlichkeitsprinzip zu stärken, zum Beispiel durch die Pflicht zur unverzüglichen Reduzierung der erhobenen Daten auf den für das Verfahren wirklich erforderlichen Umfang. Außerdem müssten die Löschungsvorschriften präzisiert werden.

Netzpolitik.org zum gleichen Thema

Anwälte wollen Terrorgesetze stärker prüfen

Auch nach der Verlängerung der Anti-Terror-Gesetzgebung um weitere vier Jahre sieht der Deutsche Anwaltverein (DAV) die Bundesregierung in der Pflicht, für eine grundrechtsschonende Sicherheitsarchitektur zu sorgen. Die Anwaltsvertretung fordert daher ein Expertengremium zur Evaluierung von Polizei- und Sicherheitsgesetzen. Dieses Gremium müsse dem Bundestag verantwortlich sein.

Eingriffsbefugnisse, die sich in der täglichen Praxis als nicht erforderlich, ungeeignet, ineffizient oder unverhältnismäßig erweisen, müssen nach Auffassung des Anwaltsvereins zügig zurückgenommen werden. Instrumente, deren Tauglichkeit zur Verbrechensbekämpfung noch völlig offen ist, müssten besonders kritisch betrachtet werden. Dazu zählt der DAV Online-Durchsuchung und Vorratsdatenspeicherung.

„Die Kompetenzen der Sicherheitsbehörden wirken weit in grundrechtsrelevante Lebensbereiche der Bürger ein. Es ist deshalb nicht nur geboten, die Grundrechtseingriffe so gering wie möglich zu halten. Sie müssen auch ständig überprüft und gegebenenfalls zurückgenommen werden“, fordert DAV-Präsident Prof. Dr. Wolfgang Ewer.

Wenn sich der Gesetzgeber schon für eine “experimentelle Gesetzgebung” entscheide, müsse es auch eine kurzfristige Möglichkeit der Rücknahme oder Nachbesserung geben, meint Ewer. „Es hat sich beispielsweise gezeigt, dass es zwischen Staaten mit (z. B. Irland) und ohne Vorratsdatenspeicherung keine Unterschiede im Kriminalitätsaufkommen und – wenn überhaupt – nur marginale Unterschiede in der Aufklärungsquote (insbesondere bei schweren Verbrechen) gibt.” Somit sei die Vorratsdatenspeicherung auf Grundlage der geltenden EU-Richtlinie sachlich überholt.

Auch die Wirksamkeit der Online-Durchsuchung ist nach Auffassung des DAV zweifelhaft. Laut Bundesregierung sind im Zuständigkeitsbereich des Generalbundesanwalts bislang in keinem Fall aus einer Online-Durchsuchung gewonnene Informationen als Beweismittel vor Gericht verwendet worden (BT-Drs. 17/6079).

Die Anforderungen an eine ausgewogene und unabhängige Evaluation zu stellen sind, hat der DAV in einem Eckpunktepapier zusammengefasst. Das Eckpunktepapier ist hier veröffentlicht.

Gericht befindet über Mardin und Martin

Wer sich einbürgern lässt, darf einen neuen Vornamen annehmen. Genau das wollte ein Kurde machen, der in Bremen das Recht auf die deutsche Staatsbürgerschaft erworben hatte. Statt Mardin wollte er künftig Amir genannt werden, wobei Amir ohnehin schon sein zweiter Vorname war. Der Standesbeamte verweigerte das. Er stellte den Antragsteller vor die Wahl, sich Armin oder Martin zu nennen.

Ein ordentlicher Fehlgriff des Standesamtes, urteilte nun das Oberlandesgericht Bremen. Der Standesbeamte hatte argumentiert, der Antragsteller könne sich zwar einen neuen Namen aussuchen, dafür gebe es aber nur zwei Möglichkeiten. Entweder dürfe er die deutsche Entsprechung des ausländischen Namens auswählen. Oder, falls es diese Entsprechung nicht gebe, müsse er einen in Deutschland “üblichen” Namen wählen.

Das Oberlandesgericht stellt dazu fest, die deutsche Entsprechung von Amir sei mit Sicherheit nicht Armin. Und der kurdische Name Mardin habe auch nichts mit dem hierzulande beliebten Martin zu tun. Deshalb sei der ehemalige Kurde darin frei gewesen, einen anderen Namen anzunehmen.

Im Gesetz stehe aber nirgends, dass in diesem Fall nur ein in Deutschland üblicher Name gewählt werden darf. Aus dem Beschluss:

Auch wenn die Vorschrift … der erleichterten Integration dienen mag, lässt sich ihr eine Beschränkung bei der Auswahl auf „deutsche“ oder „in Deutschland übliche“ Vornamen nicht entnehmen. Im Übrigen lässt sich angesichts der weiten Verbreitung ausländischer Vornamen auch in deutschen Familien eine Abgrenzung von „in Deutschland üblichen“ Vornamen ohnehin nicht sinnvoll durchführen; eine solche Beschränkung gibt es auch sonst bei der Vornamenswahl nicht.

Das Standesamt musste also den Namen Amir eintragen. Negative Folgen sind bislang nicht bekannt.

Link zum Beschluss des Oberlandesgerichts Bremen

Der Überwachungs- und Ausgrenzungsstaat

Natürlich war es zu erwarten, dass sich deutsche Politiker die Ereignisse in Norwegen zu Nutze machen. Eine schnelle Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung fordert etwa Hans-Peter Uhl, innenpolitischer Sprecher der Unionsfraktion im Bundestag. Er meint, die Vorratsdatenspeicherung könne solche Gewalttaten verhindern. Darüber seien sich alle Experten einig, mit Ausnahme der Bundesjustizministerin.

Uhl spricht davon, Ermittler müssten “die Kommunikation bei der Planung von Anschlägen verfolgen können”. Diesen Zweck erfüllt die Vorratsdatenspeicherung allerdings nur sehr eingeschränkt, da sie überhaupt keinen Rückschluss auf den Inhalt der Kommunikation zulässt. Bei der VDS wird festgehalten, welches Telefon wann mit einem anderen verbunden und welcher Internetanschluss wann online war. Dabei handelt es sich um Verbindungsdaten, die erst mal gar nichts über den Inhalt der Kommunikation aussagen.

Es fällt nach dem Kenntnisstand von heute schwer sich vorzustellen, wie die norwegischen Ermittlungsbehörden dem Verdächtigen ausgerechnet mit Daten aus der Vorratsdatenspeicherung, die es in Norwegen seit kurzem sogar gibt, auf die Spur hätten kommen können. So lange jemand unverdächtig ist, wandern die Daten zunächst mal nur auf eine riesige Halde. 

Bei einem Tatverdacht, zum Beispiel der Vorbereitung eines Attentats, haben die Ermittlungsbehörden bei uns schon heute Möglichkeiten, die weit über die Vorratsdatenspeicherung hinausgehen. Telefone können abgehört, Internetverbindungen belauscht und E-Mails aus Postfächern kopiert werden. So was funktioniert in der Praxis schon längst. Der Lauschangriff auf die kürzlich in Düsseldorf festgenommenen angeblichen Al-Kaida-Mitglieder war zum Beispiel nach offizieller Darstellung ziemlich lückenlos.

Konsequenterweise müsste Uhl also die Präventivüberwachung an sich Unverdächtiger fordern. Und zwar in der Form, dass die Polizei sich ohne konkreten Anlass mal einfach so in Gespräche reinschalten darf, in geschlossenen Chats mitliest oder über eine Schnittstelle zu deinem und meinem E-Mail-Postfach verfügt. Das wäre Prävention im Uhlschen Sinne, damit könnte sich vielleicht auch was im Kampf gegen verquere Einzeltäter ausrichten lassen.

Warum ist Uhl dann nicht ehrlich und verlangt gleich die Möglichkeit der anlasslosen Totalüberwachung jedes Bürgers (Bundestagsabgeordnete selbstverständlich ausgenommen)? Ich habe mittlerweile so meine Zweifel, dass so was jemandem wie Uhl, der seine innenpolitischen Spielchen nicht mal bremsen kann, bis die Toten in Norwegen zu Grabe getragen sind, nicht vielleicht am Ende doch gefallen könnte. Und er es sich derzeit nur nicht zu sagen traut. 

Dafür reicht es aber momentan noch zu einer klaren Schuldzuweisung auf das Internet. Der Traum vom freien Internet werde zu einem Albtraum, lässt sich Uhl vernehmen. Welche Rolle das Internet bei der Tat in Norwegen spielt, weiß zwar noch keiner genau. Nach dem derzeitigen Stand steht lediglich fest, dass der Verdächtige sich in Foren geäußert hat. Außerdem hat er wenige Tage vor dem Tattag ein Manifest online gestellt.

Reicht das, um dem Internet die (Mit-)Schuld zu geben? Früher hätte jemand wie der Verdächtige sein Manifest an eine Tageszeitung oder ein Magazin geschickt. Auch vor der Erfindung des Internets haben Menschen miteinander über Politik schwadroniert, persönlich, aber auch unter Ausnutzung so teuflischer Kommunikationsmittel wie dem Festnetztelefon.

Die Argumentation Uhls ist also dünn und brüchig. Aber Hauptsache, es wird ein willkommenes Feindbild weiter etabliert. Zur Seite springt dem Politiker da, wie kaum anders zu erwarten, mal wieder der Funktionär einer Polizeigewerkschaft. Bernhard Witthaut, Chef der Gewerkschaft der Polizei, hält nun plötzlich eine Datei für “Auffällige” für unumgänglich. Er möchte Menschen, die auffällige Dinge ins Internet schreiben, “registrieren und identifizieren”.

Von aussondern spricht der gute Mann zwar noch nicht, aber bis dahin ist es jedenfalls nur noch ein kurzer Schritt. Ich plädiere übrigens dafür, Bernhard Witthaut gleich als ersten in die Kartei aufzunehmen, denn auf dem Boden des Grundgesetzes steht er mit solchen Forderungen jedenfalls nicht.

Das sieht übrigens auch jemand so, der liberalen Gedankengutes bisher eher unverdächtig war. Rainer Wendt, Vorsitzender der Deutschen Polizeigewerkschaft, lehnt so eine Datei als “hanbüchenen Unfug” ab. Wörtlich:

Abgesehen davon, dass nirgends eine Rechtsgrundlage für eine solche Datei vorhanden ist, wird hier suggeriert, dass man mit technischen Mitteln entschlossene Einzeltäter frühzeitig aufspüren und unschädlich machen könnte. Die Wahrheit ist, dass das nicht möglich sein wird und wir akzeptieren müssen, dass das Ausrasten einzelner Verrückter nicht zu verhindern ist.

Wendt erkennt, woher der Wind weht. So gestattet er sich den Hinweis, bei Erfassung aller Menschen mit kruden Gedanken wäre die Datei nicht nur riesengroß, es fänden sich mit Sicherheit auch Gewerkschafter darin wieder. Wendt:

Mindestens genauso wichtig wie ein ausreichendes gesetzliches, personelles und technisches Instrumentarium für die Polizei ist eine Politik, die die Menschen nicht abstößt, sondern Demokratie und Rechtsstaat als lebenswert und gerecht erscheinen lässt.

Die Forderungen der Uhls und Witthauts führen uns genau an die Grenze und darüber hinaus, bis zu der Demokratie und Rechtsstaat noch ihren Namen verdienen – und erträglich erscheinen. Anders gesagt: Wer ohne Scheu den Überwachungs- und Ausgrenzungsstaat promotet, verhilft dem norwegischen Tatverdächtigen zu dem von ihm erhofften Triumph. Genau diesen Staat wünscht sich der Betreffende nämlich.

Die Norweger haben das anscheinend durchschaut. Bleibt nur zu hoffen, dass auch bei uns noch der Groschen fällt.

Verdeckte Ermittler arbeiten in sozialen Netzwerken

Soziale Netzwerke sind eine Fundgrube für die Ermittlungsbehörden. Längst gehört es zum Standard, dass sich Polizeibeamte bei Facebook & Co. umsehen, wenn sie die Identität von Personen, wechselseitige Bekanntschaften oder Alibis klären wollen. Doch die Polizei liest mitunter nicht nur mit, sondern ist auch selbst aktiv. So hat das Bundeskriminalamt in den letzten zwei Jahren sechs Mal “virtuelle Verdeckte Ermittler” eingesetzt. Dies bestätigte die Bundesregierung jetzt in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke.

Die virtuellen Verdeckten Ermittler werden nach den Worten der Bundesregierung für “längerfristige, gezielte Teilnahme an der Kommunikation in sozialen Netzwerken” eingesetzt. Es handelt sich also um Polizeibeamte, die unter einer Legende auftreten.

Schon im Frühjahr 2010 hatte der Spiegel über ein Konzept des Bundesinnenministeriums berichtet, das in eine ähnliche Richtung zielt. Zur Bekämpfung linker Gewalttaten wurde überlegt, ob “virtuelle Agenten” Blogs aufmachen und sich so in das linke Milieu einschleichen können.

Neben ungeklärten datenschutzrechtlichen Fragen ist beim Einsatz virtueller Verdeckter Ermittler natürlich besonders interessant, wie weit diese sich mit ihrem Alter Ego vorwagen dürfen. Ist es ihnen zum Beispiel gestattet, zu Straftaten aufzurufen, Texte mit strafbarem Inhalt zu verfassen oder Dateien mit strafbaren Inhalten weiterzugeben?

Die Bundesregierung weist in ihrer Antwort darauf hin, verdeckte Virtuelle Ermittler dürften so etwas normalerweise nicht. Allerdings gebe es gesetzliche Ausnahmen. Hierzu wollte Die Linke wissen, ob die Bundesregierung ausschließen kann, dass verdeckte Virtuelle Ermittler bereits zu Straftaten im Internet aufgerufen oder selbst Straftaten begangen haben.

Die Antwort ist vielsagend. Informationen hierzu gefährden laut Bundesregierung das Staatswohl. Deshalb wird die Antwort auf diese Fragen als “Verschlusssache – Vertraulich” eingestuft mit der Folge, dass nur berechtigte Abgeordnete sie auf der Geheimschutzsstelle des Bundestages lesen, aber die Öffentlichkeit nicht informieren dürfen.

In ihrer Antwort erklärt die Bundesregierung außerdem, Ermittler würden keine “Honigtöpfe” anlegen. Es mag richtig sein, dass Beamte selbst keine Honigtöpfe anlegen. Allerdings kommt es nach meiner Erfahrung vor, dass bestehende illegale Internetangebote gekapert werden, zum Beispiel im Rahmen der Verhaftung des Betreibers. Diese Angebote bleiben dann schon mal noch einige Zeit im Netz, um zu sehen, wer darauf zugreift.

Für mich fällt das eigentlich auch unter “Honigtopf”.

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