Schmerzhaftes Public Viewing

Während der Fußballweltmeisterschaft 2006 zeigte ein Veranstalter im Rahmen eines "Public Viewings” Länderspiele. Er baute dazu mit Genehmigung des Ordnungsamtes eine dreistöckige Sitztribüne, die nicht mit Geländern abgesichert war. Aus dem Stand stürzte ein selbständiger IT-Fachmann gemeinsam mit einem anderen Zuschauer aus 80 cm Höhe zu Boden und brach sich hierbei den Arm. Der Essener war mehrere Monate arbeitsunfähig und verklagte den Veranstalter nun erfolgreich auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz.

Ein Veranstalter, so sagt es der 9. Zivilsenat des OLG Hamm (Aktenzeichen Z I-9 U 44/10), „ist für die Sicherheit von stehenden Zuschauern auf einer Sitztribüne verantwortlich“. Der Veranstalter werde nicht durch eine ordnungsbehördliche Genehmigung entlastet. Er habe seine „Verkehrssicherungspflichten“ verletzt und hafte daher für die entstandenen Schäden.

Die Gefahr sei „bei wiederholten tumultartigen Bewegungen unter den Zuschauern auf der Bühne offensichtlich gewesen“. Dem Essener sprach der Senat ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro und weiteren Schadensersatz (unter anderem für Verdienstausfall) in Höhe von etwa 3.300 Euro zu.

Allerdings machte das Gericht auch Abstriche und rechnete dem verletzten Mann 50 Prozent Mitverschulden an. Er hätte sich durch vorsichtiges Verhalten (Motto „Augen auf“) vor Schaden schützen und den Tribünenrand meiden können. Im Kern gilt jedoch, so was Gerichtssprecherin Ulrike Kaup: „Veranstalter müssen vor Gefahren schützen, die Besucher nicht gleich erkennen können!“ (pbd)