Ein selbstverständliches Geschäftsmodell

Detekteien werben offen mit dem Angebot, Zielpersonen und deren Fahrzeuge per GPS zu überwachen (Beispiel 1 2 3). Schon auf dem ersten Blick fällt auf, dass die Polizei für so etwas eine richterliche Genehmigung braucht. Für die private Wirtschaft scheint die verdeckte Observation Dritter aber ein selbstverständliches, genehmigungsfreies Geschäftsmodell zu sein. Damit könnte es nun vorbei sein. Das Landgericht Lüneburg hat nämlich festgestellt, dass die kommerzielle heimliche GPS-Observation strafbar ist.

Eine Detektei hatte für einen Kunden einen GPS-Sender am Auto der ahnungslosen Zielperson angebracht. Bei einem Werkstattbesuch fiel die Wanze auf. Die Polizei beschlagnahmte den Sender, was die Detektei sich nicht gefallen ließ. Mit ihrem Widerspruch provozierte sie nun die Gerichtsentscheidung, welche diese Art der Ermittlungen ins Zwielicht rückt.

Das Landgericht Lüneburg wertet die GPS-Observation als unbefugte Verarbeitung von Daten. Dafür gibt es in harmlosen Fällen ein Bußgeld. Da die Detektive aber “gegen Entgelt” handelten, greift sogar eine Strafvorschrift – bis zu zwei Jahre Gefängnis kann es geben.

Die Richter sehen einen klaren Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Nicht nur der Staat, sondern auch ein Detektiv müsse dieses Recht achten, sofern mit der Überwachung in wesentliche Teile der Lebensgestaltung eingegriffen wird.

Die Interessen des Auftraggebers oder Detektivs müssten hinter den Rechten des Betroffenen zurückstehen. Auch die Orte und Zeiten, zu denen ein Autofahrer seinen Pkw bewegt, gehören nach Auffassung des Landgerichts Lüneburg zu den schützenswerten persönlichen Informationen. Jedermann habe das Recht, Herr seiner Daten zu bleiben.

Wenn diese Entscheidung Bestand hat, müssen sich Detektive sehr gut überlegen, ob sie das Risiko einer Strafe auf sich nehmen. Sofern sie dies tun, wird es künftig extrem schwierig sein, die Observationsergebnisse in ein zivilrechtliches Verfahren einzuführen. Da sie durch eine Straftat gewonnen wurden, dürften sie unverwertbar sein.

Überdies, darauf weist der Kollege Jens Ferner hin, könnte ab sofort die Werbung mit verdeckter GPS-Observation wettbewerbswidrig sein.

Landgericht Lüneburg, Beschluss vom 28. März 2011, 26 Qs 45/11