Licht ausschalten kann strafbar sein

Wer beim Autofahren das Licht ausschaltet, damit die Polizei das hintere Nummernschild nicht ablesen kann, macht sich wegen Kennzeichenmissbrauchs strafbar. Das hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden.

Ein Jugendlicher hatte versucht, mit seinem Auto einer Polizeistreife davonzufahren. Dabei schaltete er das Licht aus, um unerkannt zu bleiben. Deshalb wurde er in erster Instanz auch wegen “Kennzeichenmissbrauchs” verurteilt. Auf diese Tat steht immerhin bis zu ein Jahr Gefängnis.

Dabei kann man sich schon fragen, ob so ein Verhalten wirklich unter den Straftatbestand fällt. Dort heißt es:

Wer in rechtswidriger Absicht … das an einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganhänger angebrachte amtliche Kennzeichen verändert, beseitigt, verdeckt oder sonst in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt, wird … mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr … bestraft.

Ist das Ausschalten des Lichts eine Beeinträchtigung der Erkennbarkeit? Andere Gerichte hatten durchaus schon Zweifel, ob man wegen des Bestimmtheitserfordernisses von Gesetzen die Manipulation nicht auf Veränderungen direkt am Nummernschild beschränken muss. Diese Bedenken teilt das Oberlandesgericht Stuttgart nicht und formuliert:

Das Ausschalten der Kennzeichenbeleuchtung bei Dunkelheit entspricht dem Verdecken des Kennzeichens bei Tageslicht.

Maßgeblich ist für die Richter, dass jeder in Deutschland zugelassene Wagen eine Kennzeichenbeleuchtung haben muss. Sie muss so stark sein, dass das Nummernschild auf 20 Metern abgelesen werden kann. Wer nun die gesamte Fahrzeugebeleuchtung ausschalte, um unerkannt zu entkommen, verwirkliche den Tatbestand.

Muss nun jeder eine Vorstrafe fürchten, bloß weil an seinem Auto die Kennzeichenbeleuchtung defekt ist? So weit wollen die Richter am Oberlandesgericht dann doch nicht gehen. Sie verweisen darauf, dass stets eine “rechtswidrige Absicht” erforderlich ist. Wer also nur fahrlässig einen technischen Defekt nicht behebt oder ihn vielleicht gar nicht bemerkt, muss bei einer Kontrolle keine Strafanzeige fürchten, sondern kriegt ganz normal eine Verwarnung oder ein Bußgeld.

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 6. Juli 2011, Aktenzeichen 2 Ss 344/11

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