Kartenlimits schützen auch den Kunden

Wenn Banken für Geldkarten Limits einrichten, schützt dies auch den Kunden. Der Bundesgerichtshof hat deshalb heute entschieden, dass ein Kreditkartenkunde auch bei missbräuchlicher Nutzung der Karte nur auf den Höchstbetrag haftet. Es fällt in den Verantwortungsbereich der Bank, wenn diese sich nicht wirksam um die Einhaltung des Limits gekümmert hat.

Mit der vermutlich gestohlenen Kreditkarte eines Kunden waren in einer Nacht 3.000 (6 x 500) Euro vom Geldautomaten abgehoben worden. Die Bank selbst hatte aber einen täglichen Höchstbetrag von 1.000 Euro festgelegt. Trotzdem verlangte sie den vollen Betrag vom Kreditkartenkunden. Zu Unrecht, befinden die Karsruher Richter. Ein Limit diene nicht nur der Bank, sondern auch dem Schutz des Kunden. Deshalb müsse die Bank sich darum kümmern, dass auch im Falle eines Kartenmissbrauchs nur der tägliche Höchstbetrag ausgezahlt wird.

Tatsächlich muss der Kunde möglicherweise sogar nur 50,00 Euro zahlen. Die Bank verwendete nämlich eine Klausel, dass die Haftung des Kunden auch bis zum Eingang der Sperrmeldung auf diesen Betrag beschränkt ist. Offenbar hatte die Bank vergessen aufzunehmen, dass die 50-Euro-Grenze dann nicht gilt, wenn dem Kunden grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, zum Beispiel bei einer notierten PIN. Der Bundesgerichtshof nimmt die Bank beim Wort und geht davon aus, dass der Kunde selbst dann nur 50 Euro zahlen muss, wenn er den Kartenmissbrauch verschuldet hat.

Der Fall wurde ans Landgericht zurückverwiesen, damit der Sachverhalt weiter aufgeklärt werden kann.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. November 2011, Aktenzeichen XI ZR 370/10