Mobilfunk: Keine Strafen für Nichttelefonierer

Im harten Preiskampf verwenden Mobilfunkanbieter viel Energie darauf, beim Kunden verdeckt abzukassieren. Etliche dieser Versuche scheitern allerdings vor Gericht. So musste sich das Landgericht Kiel jetzt mit der Frage beschäftigen, ob eine rückwirkende Nichtnutzungsgebühr von 4,95 Euro pro Monat und ein Pfand für die SIM-Karte zulässig sind.

Mit der Nichtnutzungsgebühr hatte es der Anbieter auf besonders sparsame Kunden abgesehen. Die Klausel lautete:

Wird in 3 aufeinander folgenden Monaten kein Anruf getätigt bzw. keine SMS versendet, wird dem Kunden eine Nichtnutzungsgebühr in Höhe von € 4,95 monatlich in Rechnung gestellt.

Mit dieser faktischen Strafe fürs Nichttelefonieren konnten sich die Richter nicht anfreunden. Die Klausel verkehre das Prinzip, dass man nur dann bezahlt, wenn man auch anruft oder simst, in sein Gegenteil. Das benachteilige den Kunden über Gebühr; überdies müsse niemand mit so einer Regelung im Kleingedruckten rechnen.

Auch einem Pfand von 9,95 Euro, welches bei Nichtrückgabe der SIM-Karte bis 14 Tage nach Vertragsende fällig werden sollte, erteilte das Landgericht Kiel eine Abfuhr. Hierbei handele es sich um einen pauschalierten Schadensersatz. Dieser sei aber allenfalls dann zulässig, wenn der Kunde einen geringeren Schaden nachweisen könne.

Die Richter weisen ausdrücklich darauf hin, dass der Schaden für die Mobilfunkfirma wahrscheinlich sowieso unter 9,95 Euro liege, denn eine gebrauchte SIM-Karte sei nach Vertragsende praktisch wertlos. Außerdem müsste die Klausel eine Aussage darüber treffen, ob das Pfand auch nach Ablauf von 14 Tagen erstattet wird, wenn der Kunde die SIM-Karte doch noch einschickt.

Geklagt hatten die Verbraucherzentralen.

Landgericht Kiel, Urteil vom 29. November 2011, Aktenzeichen 2 O 136/11