Urlaub: Rückflug darf nicht vorverlegt werden

Wird bei einer Pauschalreise der Rückflug um etliche Stunden vorverlegt, kann dies einen Reisemangel darstellen. Außerdem dürfen sich Reisende untereinander die Gewährleistungsansprüche abtreten, auch wenn in den Bedingungen des Veranstalter etwas anderes steht. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Geklagt hatte eine Frau, deren Lebensgefährte für beide eine einwöchige Reise in die Türkei gebucht hatte. Der Rückflug sollte eigentlich um 16.40 Uhr gehen. Doch am Vortag erfuhren die Reisenden, dass sie schon um 5.25 Uhr fliegen. Deshalb sollten sie um 1.25 Uhr aus dem Hotel abgeholt werden.

Die Klägerin und ihr Begleiter ließen sich das nicht gefallen. Sie verweigerten den frühen Rückflug und flogen mit einer anderen Maschine um 14 Uhr. Die Kosten für den Flug, für nutzlos vertane Urlaubszeit und eine Reisepreisminderung verlangten sie nun vom Veranstalter.

Die Vorinstanzen sprachen lediglich eine Reisepreisminderung von 25,00 Euro zu, was die Klägerin nicht akzeptierte. Vor dem Bundesgerichtshof bekamen sie nun teilweise recht. Die Karlsruher Richter stellen klar, dass eine so lange Vorverschiebung des Rückflugs Schadensersatz auslösen kann – selbst wenn in den Bedingungen des Veranstalters etwas anderes steht.

Allerdings mussten die Reisenden dem Veranstalter grundsätzlich eine Frist setzen, um vielleicht doch noch eine Lösung zu erzielen. Nur in Ausnahmefällen sei die Frist nicht erforderlich. Ob einer der Fälle vorliegt, muss nun das Landgericht erneut prüfen. Wird dies bejaht, kann die Klägerin zumindest die Rückflugkosten verlangen. Ersatz für entgangene Urlaubszeit kriegt sie nicht. Sie habe ja, so die Richter, durch den selbst organisierten Rückflug kaum Zeit verloren.

Ein Abtretungsverbot für Gewährleistungsansprüche erklärt der Bundesgerichtshof für unzulässig. Ein Reiseveranstalter habe kein berechtigtes Interesse, die Abtretung zu unterbinden. Immerhin sei es normal, dass einer von mehreren Reisenden bezahlt. Dann sei es auch sachgerecht, wenn einer der Reisenden alle Ansprüche einklagen kann.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. April 2012, Aktenzeichen X ZR 76/11

Hirnscan soll Pädophile entlarven

Zwei Millionen Euro investiert allein das Forschungsministerium in den nächsten zwei Jahren in ein Projekt, mit dem Experten mehr über Pädophilie herausfinden wollen. Einige der Wissenschaftler legen bereits handfeste Ergebnisse vor. So wollen Forscher an der Universität Kiel mit Hirnscans ermitteln, ob jemand pädophil veranlagt ist.

Auf der Wissenschaftsseite spektrum.de vermeldet Arbeitsgruppenleiter Jorge Ponseti, sein Team habe Pädophile mit “erstaunlicher Genauigkeit” an ihrer Hirntätigkeit erkannt:

Bei der Studie im fMRT-Labor täuschten wir uns nur bei drei der 24 untersuchten Pädophilen und hielten sie fälschlicherweise für nicht pädophil. An sämtlichen Gehirnen der 35 gesunden Kontrollprobanden erkannten wir richtigerweise, dass diese sexuell nicht an Kindern interessiert waren.

Die Forscher zeigen Probanden Bilder von nackten Kindern. Mit der funktionellen Magnetresonanztomografie (fMRT) messen sie, wie sich die Hirnaktivität verändert. Sie gehen dabei von der Prämisse aus, dass die Aktivität in gewissen Hirnteilen – insbesondere Nucleus caudatus und in der Substantia nigra – größer ist, “wenn die abgebildeten Genitalien der sexuellen Orientierung des Probanden entsprachen”. Hierbei stützen sie sich auch auf Studien, die ähnliche Ergebnisse bereits bei homo- und heterosexuellen Frauen und Männern ergaben.

Die Forscher betonen zwar, ihre Methode sei längst nicht ausgereift und ausreichend erprobt. Dennoch sehen sie bereits praktischen Nutzen, sollte die fMRT tatsächlich zuverlässig pädophile Neigungen nachweisen können.

Gerade bei der Frage nach der richtigen Therapie sei es wichtig zu wissen, ob ein Täter tatsächlich pädophil ist. Sei das der Fall, müsse sich ein Therapie auf Vermeidungsstrategien richten, das heißt der Täter müsse lernen, sein Verlangen zu beherrschen.

Es gebe aber auch Kindesmissbrauch durch Täter, die gar nicht pädophil seien. Bei diesen komme es in der Therapie darauf an, die Sexualität in die “richtige” Bahn zu lenken, damit sie künftig nicht straffällig werden.

Auch bei der Rückfallprognose könne es eine Rolle spielen, ob ein Täter pädophil ist oder nicht. Für einen Richter, der über einen Wiederholungstäter zu entscheiden habe, falle die Entscheidung leichter, wenn er sich nicht allein auf die Beteuerung des Angeklagten verlassen müsse, nicht pädophil zu sein.

Was erst mal nachvollziehbar klingt, bringt allerdings auch das Risiko mit sich, rechtsstaatliche Grenzen zu überschreiten. So liegt der Gedanke nicht fern, Menschen vorsorglich per Reihentest zu untersuchen und jene mit Sanktionen zu überziehen, denen mit dem Gütessiegel naturwissenschaftlicher Gewissheit eine pädophile Neigung attestiert wird. 

Allerdings, und das macht so etwas problematisch, kann niemand etwas für seine sexuellen Neigungen, auch nicht für pädophile.

Außerdem ist nicht gesagt, dass jede sexuelle Neigung früher oder später auch ausgelebt wird. Es gibt beispielsweise auch Menschen mit sadistischen Neigungen, die Gewalt- und Vergewaltigungsfantasien nicht ausleben – sei es nun aus Respekt vor dem Gesetz oder ihren potenziellen Opfern. Ebenso dürfte auch ein guter Teil von Menschen mit pädophiler Neigung durchaus in der Lage sein, sich wirksam zu steuern.

Die Forscher sehen selbst, dass ihre Diagnosemöglichkeit unbescholtene Menschen in die Gefahr brächte, stigmatisiert zu werden.

Ob und inwieweit fMRT vor Gericht Bestand haben könnte, lässt sich noch gar nicht absehen. Traditionell steht die Justiz rein messenden Methoden skeptisch gegenüber. Ein Beispiel sind Lügendetektortests, die selbst mit Zustimmung des Angeklagten nicht als Beweismittel akzeptiert werden dürfen.

Sofern die fMRT aber anders bewertet würde, müssten Beschuldigte besonders auf ihre eigenen Rechte achten. Und sorgfältig abwägen, ob sie zu der Untersuchung bereit sind.

Gezwungen werden könnten sie nach heutiger Rechtslage nicht. Zwar ist sogar die Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, um ein Gutachten anfertigen zu lassen. Der Sachverständige darf den Beschuldigten aber nur beobachten, sofern dieser anderen Untersuchungen nicht zustimmt. Die fMRT wäre deshalb nur freiwillig möglich.

In jedem Fall wäre das auch für einen Verteidiger eine extrem kniffelige Frage. Es könnte einem Beschuldigten natürlich helfen, wenn das Ergebnis “nicht pädophil” lautet. Umgekehrt wäre es für den Beschuldigten eine juristische Katastrophe, wenn er sich durch eigene Beteiligung selbst belastet.

Bei Mandanten würde ich wahrscheinlich bei einem anderen Arzt, der ja der Schweigepflicht unterliegt, diskret eine Privatuntersuchung organisieren. Ist das Ergebnis bekannt, fällt die Entscheidung natürlich leichter. Allerdings klappt das natürlich nur, wenn das nötige Kleingeld vorhanden ist. Außerdem müsste der Mandant auf freiem Fuß sein – was bei solchen Delikten auch nicht gerade selbstverständlich ist.

Zum Artikel auf spektrum.de

Jenseits des Horizonts

Eine aus Afrika stammende Mandantin, der ich vor Jahren mal geholfen habe, rief mich heute nachmittag an. Sie sei bei der Ausreise verhaftet worden. Wegen Verstoßes gegen das Ausländerrecht und Urkundenmissbrauch.

Mit dem Pass einer Freundin soll sie versucht haben, nach England zu reisen. Ich unterbrach sie mit dem Hinweis, dass doch sicher Polizeibeamte zuhören. Da ist es mitunter nicht so schlau, Details zu besprechen.

“Yes”, sagte sie, “but none of them speaks English.” Nanu, über diese Zeiten ist man bei der Bundespolizei doch mittlerweile hinaus. Ich konnte nicht mehr nachfragen, denn in dem Moment hörte ich eine männliche Stimme im Hintergrund. Was sie sprach, war eindeutig französisch.

Mir schwante langsam, dass meine Mandantin möglicherweise ein wichtiges Detail nicht erwähnt hatte. Sie saß keineswegs an einem deutschen Flughafen, sondern bei der Fremdenpolizei in Calais. Sie hatte vorgehabt, mit der Fähre überzusetzen.

Ich musste die Mandantin enttäuschen. Französisches Recht übersteigt meinen Horizont. Immerhin konnte ich noch von einem wirklich freundlichen Beamten erfahren, dass sie morgen einem Richter vorgeführt wird. Dabei wird ihr, so jedenfalls seine Angabe, ein Pflichtverteidiger gestellt.

Wir sind so verblieben, dass sie sich noch mal meldet, wenn sie mit ihrem Anwalt nicht zufrieden ist. Dann schaue ich mal, ob ich einen finde. Oder spätestens dann, wenn sie nach Deutschland zurückgeschickt wird. Hier dürfte der Ärger ohnehin weitergehen.

Mehr können sie nicht

Ich kann es gut verstehen, wenn Polizeibeamte einen besoffenen Beschuldigten nicht vernehmen wollen. So ging es jetzt einem Mann, der mit 4,4 Promille auf der Polizeiwache in Daun erschien. Er wurde wieder weggeschickt, weil ihn die Beamten – zu Recht – als vernehmungsunfähig einstuften.

Was an der dazu gehörigen Meldung von Spiegel online aber auffällt und vielleicht mal wieder zu einer kleinen Klarstellung Anlass gibt, ist folgender Satz:

Der Mann muss nun erneut auf dem Revier vorstellig werden – dann allerdings nüchtern.

Dem Betroffenen wird nach dem Bericht zur Last gelegt, schwer angesäuselt Mofa gefahren zu sein. Das ist eine Straftat, deshalb hat der Mann den Status eines Beschuldigten. Ein Beschuldigter muss aber gar nichts. Er muss nicht mit der Polizei sprechen, wenn er nicht will. Und schon gar nicht muss er auf einer Wache erscheinen, wenn die Polizei ihn befragen möchte.

Gleiches gilt übrigens auch für Zeugen. Auch Zeugen müssen nicht mit der Polizei reden – auch wenn Beamte nach meiner Erfahrung oft den gegenteiligen Eindruck erwecken. Als Zeuge muss man nur bei der Staatsanwaltschaft aussagen, nicht aber bei der Polizei.

Zurück zum Fall. Es kann natürlich sein, dass der Mann sich zu dem Tatvorwurf äußern will. Das ist sein gutes Recht. Aber richtiger wäre es dann zu schreiben, dass die Beamten den Mann gebeten haben, beim nächsten Mal nüchtern zu kommen.

Mehr können sie nämlich nicht.

(Danke an Alexander S. für den Hinweis)

Letzter Aufruf

Vor kurzem habe ich auf eine einfache Möglichkeit hingewiesen, den finanziell klammen Piraten im Wahlkampf mit einer konkreten Aktion zu helfen. Es gibt die Möglichkeit, ein Großplakat für Schleswig-Holstein oder Nordrhein-Westfalen zu spenden, das dann an mehr oder weniger prominenter Stelle in der Stadt die Waschmittelwerbung ersetzt.

Zunächst vielen Dank an alle, die bereits mitgemacht haben. Die Zahl der Buchungen ging über Tage steil nach oben; es werden sogar Plakate nachgedruckt.

Für Schleswig-Holstein (Landtagswahl am 6. Mai) nähert sich jetzt die Deadline für Plakatbuchungen. Es sind noch Plätze frei, die bis allerspätestens Montag, 15 Uhr, zu haben sind. Die Plakate kosten zwischen 60 und 400 Euro. Alle Plakate werden bis zur Wahl hängen, so dass optimale Wirkung garantiert ist. Die Piraten haben eine Liste der noch freien Locations veröffentlicht, die “Most Wanted” sind gesondert markiert.

Gebucht werden können die steuerlich absetzbaren Last-Minute Spenden hier, natürlich auch noch für die Landtagswahl in NRW am 13. Mai.

Ständig über die Schulter schauen?

Dieser Satz fehlt in keiner Filesharing-Abmahnung:

Selbst wenn Sie die Urheberrechtsverletzung nicht selbst begangen haben, haften Sie als sogenannter Störer. Es ist nämlich Ihre Aufgabe als Anschlussinhaber, darauf zu achten, dass Dritte über Ihren Internetanschluss keine Urheberrechtsverletzungen begehen…

Das wird gern mit dem Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (“Sommer unseres Lebens”) untermauert, in der das Vorstehende höchstrichterlich festgelegt sein soll. Nur – was die Abmahnanwälte behaupten, stimmt schlicht nicht.

Das erfahren wir nun aus dem Penthaus der deutschen Justiz. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ist nämlich die Frage, ob und wie der Inhaber eines Internetanschlusses andere Nutzer kontrollieren muss, gerade noch nicht höchstrichterlich geklärt. Deswegen verweist das höchste deutsche Gericht einen Rechtsstreit zurück an das Oberlandesgericht Köln, damit man sich dort noch mal Gedanken macht.

Die Kölner Richter hatten einen Polizisten wegen einer Urheberrechtsverletzung verurteilt, die er gar nicht selbst begangen hatte. Vielmehr hatte der 20-jährige Sohn seiner Lebensgefährtin Songs aus einer Tauschbörse geladen.

Das Oberlandesgericht Köln verweigerte dem Beklagten die Revision zum Bundesgerichtshof. Zu Unrecht, wie das Bundesverfassungsgericht nun feststellt. Die Karlsruher Richter zählen die bisher ergangenen Urteile von Oberlandesgerichten zur Haftung des Anschlussinhabers auf. Sie kommen zu dem Ergebnis, dass es widersprüchliche Ansichten gibt, ob und in welchem Umfang der Anschlussinhaber den Internetzugang überwachen muss.

Mit dem erwähnten Urteil “Sommer unseres Lebens”, das vom Bundesgerichtshof und damit aus der höchsten Zivilrechtsinstanz stammt, kann das Verfassungsgericht nichts anfangen. Diese Entscheidung passe überhaupt nicht zur Fragestellung, denn sie beschäftige sich nur mit der Sicherung des WLANs nach außen. Ob und inwieweit ein Anschlussinhaber für Familie, Freunde und Besucher einstehen muss, die er wissentlich seinen Anschluss nutzen lässt, sei eine ganz andere Thematik.

Wegen der offenen Rechtsfrage habe das Oberlandesgericht Köln die Revision nicht ausschließen dürfen, befindet das Verfassungsgericht. Nun ist es wahrscheinlich, dass die Revision tatsächlich zugelassen wird.

Ich rechne nicht damit, dass die Abmahnanwälte bis zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs auf ihre liebegewordenen Textbausteine verzichten. Aber immerhin ist es nun doppelt sinnvoll, bei der Ablehnung der Ansprüche darauf hinzuweisen, dass es im Haushalt Dritte gibt, die den Internetanschluss nutzen dürfen – auch wenn ihnen der Abgemahnte nicht ständig über die Schulter schaut.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. April 2012, Aktenzeichen 1 BvR 2365/11

Düsseldorfer Behörde soll nur kurz die Welt retten

Eine phantastische Neuigkeit irrlichtert im Internet. Wer auch immer irgendwo in Deutschland irgendwelche Schwierigkeit mit irgendeiner Obrigkeit von Justiz und Polizei hat, so heißt die Botschaft, kann in Düsseldorf auf Lösung hoffen. Nur dort sei eine ganz bestimmte Behörde zuständig, die bundesweit solche Probleme prüft und regelt. Das Wunder-Amt soll die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf sein.

Dort kennt man zwar die Mär, hat aber selbst nichts damit zu tun. Irgendwann hat irgendwer sie mit amtlich wirkenden Formulierungen in die Welt gesetzt. Genau gesagt mit dem ominösen „Artikel III der Verordnung Nr. 47 vom 30. August 1946“. Damit habe die britische Militärregierung – „vertreten durch die Sowjetische Militärverbindungsmission in Deutschland“ – der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf sozusagen eine generelle Vollmacht erteilt und ihr die „Dienst-, Fach- und Sachaufsicht“ über die deutsche Gerichtsbarkeit übertragen.

Was so wundersam klingt, findet Gläubige: „Wenn Ihr Postzustellungsurkunden bekommt, der Gerichtsvollzieher oder die Polizei tätig wir – dann meldet das an die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf!!!!!“, lautet beispielsweise eine Aufforderung in einem Internetforum. Verbunden ist sie mit der Beteuerung: „Wie uns mitgeteilt wurde ergreift man dann Maßnahmen !!!!!“

Manch einer glaubt tatsächlich an den schützenden Schirm, die magische Kraft der Düsseldorfer Behörde. Es gibt nämlich zunehmend Eingaben hilfesuchender Bürger. Erst waren es nur zwei, dann neun, inzwischen haben sich 25 Einsender gemeldet;  einer hat sogar 15 mal geschrieben.

Die Tendenz ist stark steigend. „Wir kriegen aber niemanden davon überzeugt“, seufzt Behördenvize Peter Lichtenberg, „dass wir diese Zuständigkeit gar nicht haben.“ Unter dem Aktenzeichen 2 AR 355/10 verschickt die Behörde an ratsuchende Bürger entsprechende Aufklärungsschreiben.

Wie das bei Behörden so ist, kriegte die Sache bei der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf ein Aktenzeichen. Eine eher suboptimale Idee. „Jetzt wird uns unter Berufung auf das Aktenzeichen geschrieben“, berichtet Lichtenberg, „und um amtliche Bestätigung gebeten“.

Selbstverständlich habe die Generalstaatsanwaltschaft geprüft, ob es die behauptete Vorschrift gebe. Mit dem Ergebnis: Die Verordnung gibt es nicht. Das lasse man die Schreiber nun auch höflich wissen. Aber mit dem bestimmten Zusatz: „Damit beenden wir jeden Schriftverkehr“.

Dennoch gibt es Entgegnungen. Die dann allerdings wirklich kommentarlos abgeheftet werden – in der stetig wachsenden Akte mit dem Zeichen 2 AR 355/10. Die Ermittler setzen nun auf öffentliche Aufklärung, um von künftigen Eingaben verschont zu werden. Denn sie haben durchaus anderes zu tun. (pbd)

Eine Frage der Moral?

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat heute sein Urteil zum deutschen Inzestparagrafen verkündet. Die Richter beanstanden es nicht, dass deutsche Gerichte einen Mann zu Haftstrafen verurteilten, weil er mit seiner leiblichen Schwester einvernehmlich Geschlechtsverkehr hatte und auch Kinder zeugte.

Die Begründung des EGMR bleibt merkwürdig an der Oberfläche. So ist einer der zentralen Sätze, das Menschenrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (und damit auch der Sexualität) sei durch die deutschen Strafurteile nicht verletzt, weil hierdurch berechtigte Anliegen verfolgt würden: der Sittenschutz und die Rechte Dritter.

Wieso das Strafrecht für die Moral zuständig ist, erläutern die Richter leider nicht. Was besonders auffällig ist angesichts des Umstandes, dass an anderer Stelle des Urteils ausführlich dargestellt wird, wie unterschiedlich Inzest in Europa gesehen wird. So gibt es etliche Länder unter den 47 Mitgliedern des Europarates, die Geschlechtsverkehr unter Verwandten nicht bestrafen. Trotzdem ist nichts darüber bekannt, dass in diesen Ländern die Sitten übermäßig lose sind oder gar Dritte zu Schaden kommen, sofern Geschwister sich körperlich lieben.

Trotzdem erkennt das Gericht einen europäischen Konsens in dem Punkt, dass Sexualität gerade zwischen Geschwistern nicht erwünscht ist. Das leitet der Gerichtshof daraus ab, dass die Geschwisterehe nirgends erlaubt ist. Allerdings scheinen die Richter dabei zu übersehen, dass Sex und Ehe in der heutigen Zeit nur noch bedingt etwas miteinander zu tun haben.

Bei anderen Bedenken verweisen die europäischen Richter darauf, das deutsche Bundesverfassungsgericht habe sein früheres Ja zum Inzestverbot im Jahr 2008  sorgfältig begründet. Und das, obwohl ausgerechnet der Senatsvorsitzende am Verfassungsgericht in einem Minderheitenvotum beachtliche Gegenargumente vorbrachte – und dafür wesentlich mehr Zustimmung bei den Fachleuten fand als die Entscheidung selbst.

Ein Beispiel ist das vom Bundesverfassungsgericht in den Mittelpunkt gestellte Argument, aus Verbindungen zwischen Geschwistern gingen vermehrt behinderte Kinder hervor. Das ist medizinisch wohl richtig. Allerdings ist das Risiko auch nicht dramatisch höher, als wenn Frauen über 40 schwanger werden. Oder wenn Behinderte miteinander Kinder zeugen. Wenn es um mehr als Moral ginge, müsste auch diesen Bevölkerungsgruppen Geschlechtsverkehr verboten werden – auf diesen Gedanken kommt aber zum Glück niemand.

Eine weitere Merkwürdigkeit, die auch das moralische Argument fraglich macht: Das deutsche Strafgesetzbuch verbietet nur den “Beischlaf”. Damit ist ausschließlich Vaginalverkehr gemeint. Anal- und Oralverkehr dürfen damit auch leibliche Geschwister haben, ohne dafür bestraft zu werden. Die sexuelle Selbstbestimmung schützt der Inzestparagraf übrigens gar nicht. Hierfür gelten die allgemeinen Vorschriften über sexuellen Missbrauch.

Der Kläger kann gegen das Urteil Rechtsmittel einlegen. Viel helfen wird es ihm persönlich allerdings kaum noch. Nach Presseberichten hat er seine Haftstrafe abgesessen, die Beziehung zu seiner Schwester ist in die Brüche gegangen.

Bearbeitungsgebühr, ja klar

Ein Ersatzakku für mein Unterwegs-Notebook wäre nicht schlecht. Dachte ich die Tage am Landgericht Berlin, als ich nach vier Stunden Verhandlung vor dem Protokollführer auf die Knie fallen und unter seinen Tisch robben musste – dort befand sich die einzige freie Steckdose im Sitzungssaal.

Also schaute ich auf der Homepage des Computerfabrikanten nach Ersatzakkus. 130 Euro berechnet die Firma für einen Akku. Ein ziemlich stolzer Preis, der mich prompt auf Abwege brachte. Warum nicht mal bei ebay schauen? Mir war schon klar, dass es dort nur billige Nachbauten gibt. Aber hey, selbst wenn der Akku nur die Hälfte der normalen Leistung bringt, als Reserve reicht das allemal.

Ich investierte moderate 45 Euro zuzüglich Versandkosten und bekam heute den Akku geschickt. Leider ließ ich mich von der anständigen Verpackung täuschen und steckte die Batterie einfach so ins Gerät. Hätte ich besser nicht machen sollen, denn die Kontaktschlitze am neuen Akku saßen völlig schief.

Was dazu führte, dass sich zwei Batteriekontakte im Notebook verbogen. Obwohl ich sonst zwei linke Hände habe, kriegte ich die Kontakte mit einer Pinzette wieder gerade gebogen. Noch mal gut gegangen, aber im Geiste hatte ich zwecks Frustvermeidung schon ein neues Notebook per Express geordert.

Nun ja, keine Aufregung. Immerhin habe ich den Akku ja privat bestellt und somit steht mir sogar ein Widerrufsrecht zu. Ich muss mich also gar nicht mit dem Verkäufer streiten, ob nun sein Akku oder mein Notebook eine Macke hat. Allerdings scheint der Geschäftsmann, Sitz ist in Berlin,  eine stattliche Zahl an Widerrufen zu haben. Denn in seiner Rechnung fand ich folgenden Hinweis:

Im Falle eines wirksamen Widerrufs und der anschließenden Erstattung des Kaufpreises werden 4,00 Euro Bearbeitungsgebühr abgezogen.  

Schon erstaunlich, was sich Firmen so ausdenken. Eine Bearbeitungsgebühr ist bei sogenannten Fernabsatzgeschäften unzulässig. Der Käufer soll durch den Widerruf gerade keinen Verlust haben. Also muss ihm auch der vollständige Preis erstattet werden. Bearbeitungs- oder Stornogebühren sind deshalb nicht erlaubt.

Man muss diese Rechtslage nicht gut heißen und kann es auch lächerlich finden, sich wegen vier Euro überhaupt Gedanken zu machen. Ich finde es aber trotzdem ziemlich dreist, wie ein gewerblicher ebay-Verkäufer mit weit über 10.000 Bewertungen (die ich besser mal vorher gelesen hätte) sich einfach so übers Gesetz stellt. Wahrscheinlich kommt er bei einer stattlichen Zahl von Kunden sogar damit durch. Dreistigkeit siegt ja bekanntlich.

Na ja, ich habe mich im Gegenzug auch auf meine Rechte besonnen. Im Widerrufsschreiben weise ich deshalb nicht nur freundlich darauf hin, dass ich die Bearbeitungsgebühr nicht akzeptieren werde. Sondern dass ich auch die 6,90 Euro haben möchte, die mich die Rücksendung des schrottigen Akkus kostet. Bei einem Verkaufspreis von mehr als 40 Euro trägt nämlich der Verkäufer auch die Kosten der Rücksendung.

Normalerweise hätte ich die Rücksendung selbst bezahlt. Aber nach Lektüre der Klausel mit der Bearbeitungsgebühr war mir irgendwie so, als müsste dem guten Händler mal jemand auf die Füße treten. Wahrscheinlich höre ich mich schon mal besser nach einem Zivilrechtsanwalt in Berlin um, der auch vor kleinen Fällen nicht fies ist.

“Was in Ihrem Umfeld vor sich geht”

Wer öfter in Frankfurt abfliegt, hat den Raum sicher schon gesehen. Wenn man in der Warteschlange vor den Durchleuchtungsbändern steht, liegt er auf der linken Seite. Die Türen sind meist offen, durch halbwegs transparente Fenster ist eine gewisse Geschäftigkeit zu erkennen. Drinnen stehen Apparate, die an medizinische Geräte erinnern.

Ein Blogleser wurde nach dem Sicherheitscheck vor kurzem in eben diesen Raum gebeten. “Routinekontrolle” wurde ihm als Begründung gesagt. Der Mitarbeiter hatte schon das Notebook des Lesers in der Hand und klappte es auf – ohne um Erlaubnis zu fragen. Der Leser durfte dabei zuschauen, wie der Mann mit einem weichen Pad über das Notebook wischte.

Auf die Frage, was eigentlich genau passiert, sagte der Mitarbeiter, es handele sich um einen chemischen Abstrich. “Damit wir wissen, was in Ihrem Umfeld vor sich geht.” Weitere Erklärungen erhielt der Leser nicht. Vielmehr wurde er eilig aus dem Raum komplimentiert, als das Ergebnis anzeigt wurde. Darum war der Leser auch froh, denn für seinen Abflug war es höchste Zeit.

Die nebulöse Auskunft wurmte den Leser allerdings. Immerhin braucht man ja nur eine Minute zu googeln, um festzustellen, dass es sich bei der Aktion um einen Sprengstofftest handelt. Entweder wusste der betreffende Mitarbeiter selbst nicht Bescheid, was er eigentlich macht. Oder er hielt es nicht für nötig, eine vernünftige Auskunft zu geben.

Die nötigen Informationen erhielt der Leser später von der Bundespolizei. Die antwortete nämlich sehr freundlich und detailliert auf seine Anfrage, was denn genau bei der Kontrolle passiert.

Mit dem Wischtest, so heißt es in dem Schreiben, würden Staub und sonstige Rückstände vom Notebook entnommen. Ein Sprengstoffdetektionsgerät untersuche die Probe auf “Sprengstoffspuren im Staubpartikelbereich”. Jedes Pad werde maximal drei Mal eingesetzt. Die gesonderte Kontrolle von Notebooks sei nach der einschlägigen EU-Verordnung in Verbindung mit dem Luftsicherheitsgesetz ausdrücklich zugelassen.

Der Detektor untersucht nach Angaben der Bundespolizei die Probe ausschließlich auf Sprengstoff. Wörtlich:

DNA-Spuren sowie andere personenbezogene Daten werden nicht erhoben.  Eine Speicherung von Daten erfolgt nicht.

Dementsprechend interessiere sich bei dieser Kontrolle auch niemand dafür, was im “Umfeld” des Reisenden vor sich geht. Für diese “unbedachte Äußerung” des Mitarbeiters entschuldigt sich die Bundespolizei dann auch ausdrücklich.

Facebook-Nutzer können gelassen bleiben

Seit gestern gibt es viele Schlagzeilen für eine “Facebook-Abmahnung” der besonderen Art. Ein Facebook-Nutzer soll ein Anwaltsschreiben mit Unterlassungsaufforderung und Schadensersatzdrohungen erhalten haben, weil in seinem Profil ein urheberrechtlich geschütztes Bild zu sehen gewesen sein soll.

Müssen Facebook-Nutzer nun Panik haben?

Die Antwort lautet ganz klar nein. Und das hat gute Gründe:

Die Pinnwand gehört zu jedem Profil standardmäßig dazu. Auf die Inhalte der Pinnwand hat der Nutzer praktisch keinen Einfluss. Sie ist ein Feedback-Kanal, dessen Inhalte allenfalls von Facebook gesteuert werden.  

Es handelt sich also, genau besehen, schon gar nicht um ein eigenes Angebot des Facebook-Nutzers. Deshalb haftet er hierfür nicht.

Aber selbst wenn man die optische Integration der Pinnwand ins Profil so wertet, dass die Pinnwand auch ein Angebot des Nutzers ist, kommt man zu keinem anderen Ergebnis.

In diesem Fall wäre die Pinnwand nämlich zu vergleichen mit der Kommentarfunktion eines Blogs oder den Diskussionsmöglichkeiten eines Forums. Hierfür gibt es mittlerweile recht klare Regeln, die auch gerichtlich bestätigt sind.

Der Blogger oder Forenbetreiber haftet grundsätzlich nicht für Inhalte, die seine Leser bzw. Nutzer auf der Webseite platzieren. Erst wenn er über rechtswidrige Inhalte informiert wurde und sie trotz dieser Kenntnis nicht entfernt, kann ihn eine eigene Verantwortung treffen. Für die erste Information kann der Rechteinhaber auch kein Geld verlangen, insbesondere keine Anwaltsgebühren.

Für mich ist nicht mal ansatzweise erkennbar, warum für die Pinnwand bei Facebook plötzlich andere Regeln gelten sollten. Facebook-Nutzer können Abmahnungen also schon mit dem Argument abwehren, dass nicht sie, sondern Facebook die Informationen auf der Pinnwand zur Verfügung stellt. Und selbst wenn das nicht zuträfe, kämen ihnen noch die gleichen Haftungserleichterungen zu Gute wie Bloggern oder Forenbetreibern.

Es gibt also gar keinen Grund, jetzt hektisch Pinnwände zu zensieren oder gar zu schließen – sofern Facebook dies überhaupt zulässt.

Benzin (fast) zum Nulltarif

Erst mal orientieren mussten sich Streifenpolizisten, die am Gründonnerstag nachts zu einer Tankstelle in Wanne-Eickel gerufen wurden. Dort trafen sie gegen 0.40 Uhr auf einen Autofahrer. Doch dieser gehörte – fast wider Erwarten – nicht zur Sorte jener, die sich um eine hohe Benzinrechnung drücken wollen. Vielmehr standen der Mann und sein Auto mutterseelenallein auf der Tankstelle. Es war niemand da, bei dem der Autofahrer seine Tankrechnung begleichen konnte.

Benzin hatte der Mann noch problemlos bekommen. Aber dann fingen die Probleme an. Das Kassenhaus war verschlossen, das Licht aus; einen Tankautomaten gab es nicht. Offenbar waren der Pächter oder sein Mitarbeiter in den Feierabend gegangen, ohne die acht Zapfsäulen auszuschalten. An jeder Säule hätte problemlos getankt werden können.

Da die Beamten niemanden von der Tankstelle erreichten, griffen sie zur Selbsthilfe. Sie besorgten einen Kanister, tankten an jeder Säule eine geringe Menge und hängten die Zapfhähne sofort wieder ein. Damit war die Gefahr gebannt, dass sich die Sache rumspricht und Nachtschwärmer zu einem Benzindiebstahl verführt werden. Denn, so die Polizei, die Säulen ließen sich nur aus dem Kassenraum wieder freischalten. Nach dem Tankvorgang waren sie blockiert.

Die Beamten haben auch an jeder Säule denselben Kraftstoff in den Kanister gefüllt, damit der Schaden für den Pächter möglichst gering ist. Das Benzin zum Gesamtpreis von 2,21 Euro konnte sich der Tankstellenbetreiber auf der Wache abholen.

Keine vorzeitige Haftentlassung für Chefarzt

Ein ehemaliger Chefarzt, der Operationswunden und Geschwüre seiner Patienten mit Zitronensaft behandelt hatte, kann derzeit nicht auf eine vorzeitige Haftentlassung hoffen. Das Oberlandesgericht Köln lehnte es jetzt ab, den auf Bewährung zu entlassen, nachdem er die Hälfte seiner Freiheitsstrafe abgesessen hat.

Der Arzt hatte, so das rechtskräftige Urteil, nicht indizierte medizinische Eingriffe vorgenommen, zum Teil die erforderliche Aufklärung über die Eingriffe unterlassen und Patienten mit nicht anerkannten Methoden behandelt. Unter anderem hatte er
Operationswunden und Geschwüre mit frisch gepresstem Zitronensaft behandelt. Er wurde in mehreren Fällen der Körperverletzung mit Todesfolge, der fahrlässigen Tötung und wegen einfacher Körperverletzung zu vier Jahren Haft verurteilt.

Weil das Verfahren sehr lange dauerte, galten elf Monate direkt als verbüßt. Im Dezember 2011 hatte der Mann dann rechnerisch die Hälfte seiner Strafe hinter sich und beantragte, nun auf Bewährung rauszukommen. Das ist juristisch möglich, kam aber nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln in diesem Fall nicht in Frage.

Die Richter wollen dem Arzt nicht zu Gute halten, er habe ja nur in heilender Absicht und nicht aus wirtschaftlichen Gründen gehandelt. Sie attestieren ihm vielmehr, in einer Mischung aus Selbstüberschätzung, Überforderung und Blindheit gegenüber den Belangen seiner Patienten vorgegangen zu sein.

Der Mediziner habe seine ärztlichen Berufspflichten in vielfacher Weise grob verletzt und den Tod von vier Patienten verursacht, die sich ihm als Arzt in herausgehobener Position anvertraut hatten. Sein Verhalten sei geeignet, das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität des Arztberufes ernstlich zu beschädigen.

Außerdem kreiden die Richter dem Mann an, seine Haftpflichtversicherung habe erst in einem Fall Entschädigung geleistet. Er selbst habe überhaupt keine Bemühungen nachgewiesen, die Opfer zu entschädigen.

Insgesamt, so das Oberlandesgericht, sei eine Entlassung aus der Haft bereits nach der Hälfte der Zeit für die Allgemeinheit unverständlich. Der Betroffene kann es jetzt noch mal probieren, wenn er zwei Drittel seiner Haft abgesessen hat. Dann sind die Voraussetzungen auch nicht mehr ganz so streng.

Eine Entlassung nach der Hälfte der Freiheitsstrafe ist heute ohnehin selten. Die meisten Gerichte raffen sich dazu nur auf, wenn der Verurteilte auch im Knast ein absoluter Musterknabe ist, extrem viel Einsichtsfähigkeit zeigt und wirklich hervorragende Aussichten bestehen, dass er im Leben wieder Fuß fasst. Realistisch ist für die absolute Mehrzahl von Gefangenen nur eine Entlassung nach zwei Dritteln.

Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 27. März 2012, Aktenzeichen 2 Ws 223/12