Auch eine GmbH kann Behörde sein

Die öffentliche Hand bleibt öffentliche Hand – auch wenn sie als Firma auftritt. Auch eine GmbH muss deshalb die Informationspflichten nach dem Pressegesetz erfüllen, sofern der Staat dort die Mehrheit hat und sie öffentliche Aufgaben erfüllt. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Ein Journalist hatte von der Berlin Partner GmbH wissen wollen, welche Unternehmen mit welchen Beträgen das von der GmbH organisierte Hoffest des Regierenden Bürgermeisters im Jahr 2008 gesponsert hatten. Die Berlin Partner GmbH hatte dieses Begehren zunächst abgelehnt, die Auskunft dann aber unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung gegeben.

Das Verwaltungsgericht hat der Berlin Partner GmbH die Kosten auferlegt, weil die Klage ohne die Auskunftserteilung Erfolg gehabt hätte. Nach dem Landespressegesetz seien Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben Auskünfte zu erteilen. Diese Voraussetzungen hätten hier vorgelegen.

Die Beklagte sei im vorliegenden Fall Behörde. Der Behördenbegriff des Presserechts sei nicht organisatorisch, sondern funktionell zu verstehen; er erfasse daher auch juristische Personen des Privatrechts wie eine GmbH, der sich die öffentliche Hand zur Erfüllung ihrer Aufgaben bediene.

Die Beklagte habe mit der Einwerbung von Sponsorengeldern für das Hoffest öffentliche Aufgaben wahrgenommen. Die Berlin Partner GmbH werde auch von der öffentlichen Hand beherrscht, weil insgesamt 55 % der Anteile im öffentlichen Eigentum stünden. Dabei sei nicht nur der Anteil der Investitionsbank Berlin (45 %) zu berücksichtigen, sondern auch die Anteile der Berliner Handwerkskammer sowie der Industrie- und Handelskammer zu Berlin, die jeweils 5 % des Gesellschaftsvermögens der Beklagten hielten, weil auch sie Teil der öffentlichen Hand seien.

Ein Auskunftsverweigerungsrecht habe der Beklagten schließlich nicht zugestanden, weil mit der Auskunftserteilung kein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde. Insbesondere werde bei der Auskunft über Tatsache und Höhe des Sponsorings kein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis der jeweiligen Sponsoren offenbart.

Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 22. Mai 2012, Aktenzeichen VG 27 K 6.09