Handy: Nicht telefonieren darf nicht extra kosten

Wieder einmal muss sich das Büdelsdorfer Unternehmen mobilcom-debitel von einem Gericht erklären lassen, dass bestimmte Klauseln in Mobilfunkverträgen einfach nicht zulässig sind. Konkret geht es um eine Nichtnutzungsgebühr von 4,95 Euro im Monat sowie um eine “Pfandgebühr” von 9,97 Euro, sofern der Kunde die SIM-Karte nach Vertragsende nicht innerhalb von 14 Tagen zurückschickt.

Das Oberlandesgericht macht es kurz und schmerzlos. Mit der Nichtnutzungsgebühr berechne mobilcom-debitel den Kunden Kosten, ohne eine Gegenleistung zu erbringen. Die Nichtnutzung sei bereits durch die jeweils vereinbarten Paketpreise abgegolten. Die Firma dürfe ihre Kunden zwar zum Telefonieren animieren, etwa durch Preisnachlässe im Fall regen Handygebrauchs. Eine “Strafzahlung” für den Fall, dass der Kunde die Leistungen gar nicht in Anspruch nimmt, sei aber unzulässig.

Die “Pfandgebühr” für die SIM-Karte wertet das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein als völlig verkorkst. Schon sprachlich passe das nicht zusammen, weil ein Pfand ein Pfand, eine Gebühr aber eine Gebühr sei. Für den Verbraucher sei deshalb gar nicht zu erkennen, was mobilcom-debitel überhaupt will.

Entscheidend für das Gericht ist aber der Umstand, dass der Kunde nicht darüber aufgeklärt werde, ob und wie er die “Gebühr” erstattet bekommen kann. Im Prozess wies debitel-mobilcom darauf hin, die 9,97 Euro würden jedem Kunden erstattet, sofern er die Karte überhaupt zurücksendet – auch nach Ablauf der 14 Tage. Die meisten Kunden haben aber nach Meinung des Gerichts den Eindruck, ihr Geld nicht erstatte zu bekommen, selbst wenn sie die SIM-Karte später zurücksenden. Deshalb würden sie es dann auch sein lassen.

Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hat die Revision zugelassen. Möglicherweise wird der Bundesgerichtshof das letzte Wort über die fragwürdigen Klauseln sprechen.

Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein