Stadt-Chauffeur fuhr ohne Führerschein

Stefan Freitag ist Bürgermeister von Velbert. Als solcher hat er einen Fahrer. Der Chauffeur war vor drei Monaten mit dem städtischen Dienstwagen in einen Verkehrsunfall verwickelt. Eigentlich ein Bagatelldelikt – doch es gab überraschende Komplikationen.

Die Polizei ermittelte nämlich wegen Verkehrsunfallflucht. Dabei stellten die Beamten fest, dass der Fahrer des Bürgermeisters keinen Führerschein mehr hat. Und zwar schon seit sieben Jahren. Die Fahrerlaubnis war ihm nach einer Trunkenheitsfahrt entzogen worden. Bis heute hat der Chauffeur auch keinen neuen Führerschein ausgestellt erhalten.

Interessanterweise fing der städtische Mitarbeiter genau in dem Jahr, in dem er seinen Lappen verlor, als Aushilfsfahrer für die städtischen Führungskräfte an. An sich ist der Mann in einem anderen Aufgabengebiet bei der Stadtverwaltung tätig.

„Wir haben zwar“, sagt Velberts Behördensprecher Hans-Joachim Blißenbach, „die Berechtigung zum Führen des Dienstwagens überprüft. Dabei gab es aber eine organisatorische Panne.“ Nun seien aber strengere Vorschriften eingeführt, so dass sich die Panne nicht wiederholen könne.

Wie sich herausstellte, war es ausgerechnet der Fahrer des Bürgermeisters, der bei der Stadt Velbert die Berechtigung zum Führen von Dienstfahrzeugen kontrollierte – und damit auch sich selbst. Nun sollen die Kontrollen durch ein Vier-Augen-System wasserdichter gemacht werden.

Auf den städtischen Mitarbeiter kommt nun ein Gerichtsverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu. Die Polizei wertet derzeit die Fahrtenbücher aller Fahrzeuge aus, die der Mann für die Stadt gelenkt hat. Möglicherweise werden dem Mitarbeiter auf diesem Weg viele Einzeltaten nachzuweisen sein, die am Ende allerdings in eine einheitliche Strafe münden dürften. Den Bürgermeister fährt jedenfalls auf unabsehbare Zeit ein anderer Mitarbeiter.  (pbd)

Fotografen müssen mit Haue rechnen

Wer gegen seinen Willen rechtswidrig von Pressefotografen aufgenommen wird, darf sich dagegen wehren. Unter Umständen darf der Betroffene sogar dem Fotografen die Kamera aus der Hand schlagen oder ihn hauen. Diese, wie ich meine, spektakulären Aussagen macht das Oberlandesgericht Hamburg in einem aktuellen Beschluss.

Ein 60-Jähriger stand wegen Körperverletzung vor Gericht. Es ging um eine Keilerei unter Nachbarn, bei der auch Hunde eine Rolle spielten. Also eine alltägliche Sache. Kleinkriminalität nennt es das Oberlandesgericht Hamburg.

Schon als der Angeklagte die Treppe zum Gerichtssaal erklomm, kam ihm der Reporter einer Boulevardzeitung entgegen und drückte den Auslöser. Der Angeklagte verbat sich die Aufnahmen, doch der Fotograf knipste weiter. Der Reporter erklärte dabei, der Angeklagte können sich doch seine Tasche oder ein Blatt Papier vors Gesicht halten.

Der 60-Jährige hielt sich zunächst die Hände vors Gesicht, war dann aber über das weitere Fotografieren so erbost, dass er mit dem rechten Arm ausholte und wuchtig gegen das Kameraobjektiv schlug. In dem Augenblick des Schlags hielt der Fotograf die Kamera gerade vors Gesicht. Der Fotograf wurde durch den Schlag leicht verletzt.

Amts- und Landgericht verurteilten den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung. Das Oberlandesgericht Hamburg sieht dies anders – es billigt dem Betroffenen grundsätzlich ein Notwehrrecht gegen die unerwünschten Aufnahmen zu, in dessen Rahmen auch Gewalt ein zulässiges Mittel sein kann.

Es stellt sich natürlich zunächst die Frage, wieso die Fotoaufnahmen überhaupt unzulässig gewesen sein sollen. Das Oberlandesgericht Hamburg sieht das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Angeklagten schon durch den Umstand verletzt, dass der Fotograf ihn überhaupt abgelichtet hat. Fotoaufnahmen von Angeklagten im Gericht seien nämlich nur zulässig, wenn das öffentliche Interesse an einer Berichterstattung überwiege. Das sei bei Fällen der Kleinkriminalität, die keine Besonderheit aufweisen, regelmäßig nicht der Fall.

Da der Angeklagte die Fotoaufnahmen nicht dulden musste, habe er ein Notwehrrecht gehabt. Dieses Notwehrrecht entfalle auch nicht dadurch, dass der Betroffene sein Gesicht hätte verdecken können. Vielmehr habe er ein Mittel wählen dürfen, welches das Fotografieren “sofort und endgültig beendete”. Die Hamburger Strafrichter stellen sich also hinter das durchaus umstrittene Konzept eines schneidigen Notwehrrechts, bei dem Verhältnismäßigkeit allenfalls eine untergeordnete Rolle spielt. 

Die Sache wurde ans Landgericht zurückverwiesen, da dort noch nähere Umstände geklärt werden müssen. Sollte die Entscheidung jedoch Bestand haben, kann sie weit über Gerichtsflure hinaus Bedeutung erlangen. Es stellt sich dann nämlich die Frage, ob sich Menschen grundsätzlich wehren können, wenn sie gegen ihren Willen in der Öffentlichkeit fotografiert werden. Bislang ging die Tendenz eher dahin, dass nur die nicht anonymisierte Veröffentlichung so entstandener Bilder unzulässig ist.

Beschluss des Oberlandesgerichts Hamburg

Richter J. telefoniert nicht

Stellt euch vor, ihr habt eine leitenden Funktion in einem Unternehmen. Ihr seid jetzt schon einige Jahre dabei, leistet gute Arbeit und habt Aussicht, vielleicht auch mal befördert zu werden. Dann entscheidet ihr euch von einem Tag auf den anderen, nicht mehr zu telefonieren. Also mit Kunden und Geschäftspartnern. Eure Sekretärin muss allen Anrufern ausrichten, dass ihr keine Anrufe entgegennehmt, egal wie wichtig es ist, sondern nur per Mail, Fax oder Post kommuniziert.

Was würde passieren?

Die Chance auf Beförderung wäre weg. Und der Job auch, und das wahrscheinlich innerhalb weniger Tage. Oder vielleicht auch nicht. Denn es gibt tatsächlich eine Branche, in der man so eine Nummer durchziehen kann und jedenfalls seinen bisherigen Status nicht risikert. Freilich klappt das nicht bei den beliebtesten Arbeitgebern wie Google oder BMW. Nein, dazu muss man in den Staatsdienst – und Richter werden.

Ich bin heute mal wieder einem dieser – zugegeben seltenen – Richterexemplare begegnet. Das heißt, fast fast bin ich ihm begegnet, denn die nette Dame auf seiner Geschäftsstelle stellte mich ja nicht zu ihm durch. “Herr J. spricht nicht mit dem Publikum”, sagte sie. “Ich bin Prozessbevollmächtigter der Beklagten.” “Er spricht auch nicht mit Anwälten.”

Ich fragte, ob Herr J. vielleicht gerade verhindert ist. Weil er eine wichtige Sache bearbeitet, etwa. Dafür hätte ich großes Verständnis. Ich kann auch nicht immer ans Telefon, wenn ich nicht kirre werden will. “Soll ich mich später noch mal melden? Ich kann es gern morgen versuchen.” “Herr J. ist nicht im Stress, jedenfalls nicht dass ich wüsste. Er spricht einfach nicht mit Ihnen, grundsätzlich nicht.”

Irgendwie hatte ich das Gefühl, die Dame verschweigt mir was. “Ist er vielleicht hörbehindert?” “Nein.” “Stumm?” “Nein, Herr J. hat kein Handicap. Er telefoniert ja auch, zum Beispiel auf seinem privaten Handy. Aber halt nicht mit Anwälten oder Prozessparteien. Dazu hat er keine Lust.”

Richter J. verweigert also die dienstliche Kommunikation per Telefon, um sich sein Leben bequemer zu gestalten. Ich räume ein, viele werden ihn darum heftig beneiden. Insbesondere für den Umstand, dass die richterliche Freiheit in Deutschland so eine Einstellung wohl abdeckt und damit arbeitsrechtliche Konsequenzen unmöglich macht. 

Ein Richter hat ja auch keine Anwesenheitspflicht im Gerichtsgebäude. Wenn er also seinem Dienstapparat durchweg fernbleiben kann, wird man ihm auch kaum vorwerfen können, dass er nicht drangeht, selbst wenn er im Büro ist. So oder ähnlich wäre wahrscheinlich die Argumentation, mit der höhere Stellen streng nach Gesetz Beschwerden gegen J.s Blockadehaltung abschmettern würden. Und es wahrscheinlich auch schon getan haben. 

Immerhin entnahm ich dem tiefen Seufzen der Geschäftsstellenmitarbeiterin, dass nicht jeder im Gericht glücklich mit seinem Verhalten ist. “Danke, dass Sie mich nicht anbrüllen, wie das viele machen”, sagte sie. “Ich kann ja nun auch nichts dafür.”

Die Menschenwürde ist nicht relativierbar

224 Euro für den Lebensunterhalt, davon oft nur 40 Euro in bar – mit diesen Beträgen mussten Asylbewerber und deren Kinder seit rund 20 Jahren leben. Nun wird sich ihre Situation verbessern. Das Bundesverfassungsgericht hat heute geurteilt, dass von diesen Sätzen kein menschenwürdiges Leben möglich ist. Die Unterstützung muss zunächst in etwa auf das Niveau von Hartz IV angehoben werden.

Rund 130.000 Asylbewerber leben derzeit als Asylbewerber in Deutschland. Das Bundesverfassungsgericht stellt klar, dass sie keine Menschen zweiter Klasse sind. Unabhängig vom Grund ihrer Flucht müsse der Staat auch ihnen nicht nur die physische Existenz gewährleisten, sondern auch die Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben.

Das Bundesverfassungsgericht hält es für unzulässig, wenn die Politik über niedrige Versorgungssätze für Flüchtlinge einen Abschreckungseffekt erzielen will. Die Menschenwürde, so heißt es in der Entscheidung, sei migrationspolitisch nicht relativierbar.

Die bisherigen Sätze ermöglichen nach Ansicht der Verfassungsrichter kein menschenwürdiges Leben. Und zwar offensichtlich in einem drastischen Ausmaß. Jedenfalls belässt es das Gericht nicht dabei, den Gesetzgeber nur zu einer Anhebung der Sätze für die Zukunft aufzufordern. Bis zu einer Neuberechnung erhalten Asylbewerber nun 336 Euro im Monat. Diesen Satz legt das Gericht ausdrücklich selbst fest. Daran kommt deutlich zum Ausdruck, welch dramatischen Handlungsbedarf man in Karlsruhe erkannt hat.

Ein Teil des neuen Satzes darf zwar weiter mit Gutscheinen oder Sachbezügen verrechnet werden. Jedoch müssen Asylbewerber mindestens 130 Euro in bar zur freien Verfügung erhalten. Bisher konnte der Baranteil auf bis zu 40 Euro gedrückt werden. Die neuen Sätze gelten sogar rückwirkend ab 2011, sofern Betroffene Widerspruch eingelegt oder geklagt haben.

Pressemitteilung des Gerichts mit Links zu den Beschlüssen

Handy: Nicht telefonieren darf nicht extra kosten

Wieder einmal muss sich das Büdelsdorfer Unternehmen mobilcom-debitel von einem Gericht erklären lassen, dass bestimmte Klauseln in Mobilfunkverträgen einfach nicht zulässig sind. Konkret geht es um eine Nichtnutzungsgebühr von 4,95 Euro im Monat sowie um eine “Pfandgebühr” von 9,97 Euro, sofern der Kunde die SIM-Karte nach Vertragsende nicht innerhalb von 14 Tagen zurückschickt.

Das Oberlandesgericht macht es kurz und schmerzlos. Mit der Nichtnutzungsgebühr berechne mobilcom-debitel den Kunden Kosten, ohne eine Gegenleistung zu erbringen. Die Nichtnutzung sei bereits durch die jeweils vereinbarten Paketpreise abgegolten. Die Firma dürfe ihre Kunden zwar zum Telefonieren animieren, etwa durch Preisnachlässe im Fall regen Handygebrauchs. Eine “Strafzahlung” für den Fall, dass der Kunde die Leistungen gar nicht in Anspruch nimmt, sei aber unzulässig.

Die “Pfandgebühr” für die SIM-Karte wertet das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein als völlig verkorkst. Schon sprachlich passe das nicht zusammen, weil ein Pfand ein Pfand, eine Gebühr aber eine Gebühr sei. Für den Verbraucher sei deshalb gar nicht zu erkennen, was mobilcom-debitel überhaupt will.

Entscheidend für das Gericht ist aber der Umstand, dass der Kunde nicht darüber aufgeklärt werde, ob und wie er die “Gebühr” erstattet bekommen kann. Im Prozess wies debitel-mobilcom darauf hin, die 9,97 Euro würden jedem Kunden erstattet, sofern er die Karte überhaupt zurücksendet – auch nach Ablauf der 14 Tage. Die meisten Kunden haben aber nach Meinung des Gerichts den Eindruck, ihr Geld nicht erstatte zu bekommen, selbst wenn sie die SIM-Karte später zurücksenden. Deshalb würden sie es dann auch sein lassen.

Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hat die Revision zugelassen. Möglicherweise wird der Bundesgerichtshof das letzte Wort über die fragwürdigen Klauseln sprechen.

Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein

Teure Anrufe aus dem Urlaub

Wir haben hier im Büro einen kleinen Fall, der aber technisch interessant ist. Es geht um Roaminggebühren, also ein stetes Ärgernis für Urlauber.

Die Geschichte ergibt sich aus unserer Klageerwiderung, die ich nachfolgend einfach mal wiedergebe. Ich bin gespannt, wie die Leser die Sache einschätzen.

Unser Brief ans Gericht:

In Sachen

m. GmbH ./. K.

beantragen wir, die Klage abzuweisen.

Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu.

Die Parteien streiten im Ausgangspunkt um 142,40 Euro brutto. Es handelt sich um Telefongebühren, die der Beklagte angeblich verursacht haben soll, als er über die bei der Klägerin gebuchte Handynummer von Thailand aus telefoniert haben soll.

Es ist richtig, dass der Beklagte im Urlaub in Thailand über den Telefonanschluss mit seinem Handy telefoniert hat. Jedoch hat die thailändische Telefonfirma AIS, die für die Klägerin das Roaming betreibt, diese Gespräche unrechtmäßig berechnet, denn der Beklagte nutzte eine sogenannte „Calling Card“.

Im einzelnen:

Da Gespräche mit einer deutschen Handynummer in Thailand sehr teuer sind, erwarb der Beklagte eine Calling Card des Anbieters CAT. Hierbei handelt es sich um vorbezahltes Telefonguthaben.

Beweis: Kopie der Calling Card nebst Anleitung; Anlage B 1.

Das Guthaben wird abtelefoniert, indem der Nutzer in Thailand zuerst eine kostenfreie Rufnummer des Anbieters CAT anruft. Ist er mit dem Anbieter CAT verbunden, gibt der Kunde eine PIN-Nummer sowie die eigentliche Rufnummer an, die er erreichen will. Er wird dann quasi intern von CAT durchgestellt, während der Anruf bei CAT selbst kostenlos ist. Die Kosten für das eigentliche Gespräch bucht CAT vom Guthaben der Calling Card ab.

Die Zugangsnummer für den Beklagten zu CAT lautete entweder 1544 oder 001-800-84242273. Dies ist ausdrücklich so auf der Anleitung der Calling Card vermerkt, und zwar unter Ziff. 1 (mit Kreuzchen gekennzeichnet).

Die Klägerin bestätigt dies sogar selbst, wie sich aus ihrem Schreiben vom 25. Juni 2009 an den Beklagten nebst angehängtem Bericht über die Rechnungskontrolle ergibt. In der Mitte ihres Schreibens erklärt die Klägerin selbst, welche Nummern der Beklagte zu wählen hatte.

Beweis: Schreiben nebst Rechnungsprüfbericht; Anlage B 2.

Genau diese Nummern hat der Beklagte auch bei den streitigen Telefonaten von Thailand aus vorgewählt.

Beweis: Zeugnis der Ehefrau des Beklagten.

Die Ehefrau des Beklagten kann dies bezeugen, weil die Telefonate in die Heimat stets gemeinsam vom Pool aus geführt wurden. Das Display des (alten) Urlaubshandys war klein, so dass die Ehefrau des Beklagten diesem stets die Einwahlnummern von CAT, den PIN-Code und die eigentliche Rufnummer diktierte.

Keinesfalls hat der Beklagte den Rufnummern, wie nun von der Klägerin behauptet, die Landesziffer +66 vorangestellt.

Beweis: Zeugnis der Ehefrau des Beklagten.

Bei der +66 handelt es sich um die Landesvorwahl von Thailand. Es ist höchst lebensfremd, dass jemand, der in Thailand ist und per Roaming in ein thailändisches Handynetz eingebucht ist, der Telefonnummer für eine Calling-Card die Landesvorwahl voranstellt. Dies gilt umso mehr, als auf der Anleitung ja die Landesvorwahl auch keineswegs aufgeführt ist. Der Beklagte hatte also gar keinen Grund, die +66 vorzuwählen.

Unabhängig davon ist aber aus dem Rechnungsprüfbericht, der zur Anlage B 2 gehört, sehr schön zu erkennen, dass der Beklagte genau die Einwahlnummern für die Calling Card verwendet hat. Die streitigen Gespräche waren alle an die Einwahlnummern gerichtet.

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Da es sich – unstreitig – um eine kostenlose Einwahlnummern handelt, hätten diese Gespräche schlicht nicht berechnet werden dürfen.

Sollte die Klägerin bestreiten, dass die Einwahlnummern kostenlos sind, wird hierfür Beweis angetreten durch Sachverständigengutachten.

Als Beleg füge ich außerdem einen aktuellen Ausdruck der Internetseite von CAT bei. Hieraus ergibt sich, dass die schon seinerzeit verwendeten Rufnummern nach wie vor aktuell sind. Es handelt sich um kostenfreie Rufnummern, wie auf der Webseite von CAT (www.thaitelephone.com) nachzulesen ist. Das gilt auch für Anrufe von Mobiltelefonen aus.

Da der Kläger die korrekte Einwahlnummer verwendet hat, kann es sich allenfalls um ein technisches Versehen der Telekommunikationsfirma AIS handeln, mit der die Klägerin in Thailand Roaming anbietet.

Aus dem Prüfbericht ist ja auch ersichtlich, dass der Beklagte bei CAT angerufen hat. Er wurde auch ordnungsgemäß mit CAT verbunden und konnte dann seine Heimatgespräche nach dem dargelegten Prozedere führen. Diese Gespräche wurden auch der Calling Card des Beklagten entsprechend belastet.

Soweit sich die Klägerin lediglich darauf bezieht, der Beklagte habe die Ländervorwahl +66 mitgewählt, ist dies nicht zutreffend, wie unter Beweis gestellt.

Überdies kann die Verwendung einer korrekten Ländervorwahl grundsätzlich nicht dazu führen, dass sich an dem Tarif für ein Gespräch etwas ändert. Da sich der Beklagte ohnehin über den Roaming-Partner der Klägerin in ein thailändisches Mobilfunknetz eingebucht hatte, begannen alle von ihm abgehenden Gespräche ohnehin in Thailand. Die Hinzufügung der +66 wäre also allenfalls unbeachtlich, da die +66 genau in jenes Netz führte, in dem sich der Beklagte mit seinem Handy bereits befand.

Ein Anruf aus dem deutschen Handy- oder Festnetz zu der (fiktiven) Rufnummer 089/567890 in München wird ja auch nicht dadurch teurer, dass der Anrufer +4989567890 wählt, dem Anruf also die internationale Vorwahl für Deutschland voranstellt.

Beweis: Sachverständigengutachten.

Sollte dies bei dem Roaming-Partner der Klägerin anders sein, läge ein Tarifierungs- oder Softwarefehler vor. Für derart vertragswidriges Verhalten muss der Beklagte aber nicht bezahlen, da derartige Gebühren zu Unrecht berechnet würden.

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist auch nicht der Beklagte in der Beweislast dafür, dass die Gebührenansprüche nicht entstanden sind. Vielmehr muss die Klägerin beweisen, dass der Beklagte gebührenpflichtige Gespräche geführt hat. Dies liegt zum einen daran, dass die Klägerin hier Ansprüche geltend macht, die ihr ein ausländischer Kooperationspartner mitteilt (Roaming). Hier spricht noch nicht einmal der erste Anschein für Richtigkeit der berechneten Gebühren. 

Überdies hat der Beklagte genug tatsächliche Umstände dargetan, warum die von ihm geführten Gespräche nicht gebührenpflichtig waren. In der Tat wird ja auch die Klägerin kaum unterstellen wollen, dass der Beklagte im Urlaub beim Calling-Card-Anbieter CAT einfach nur so zum Spaß anruft und absichtlich hunderte Gebühreneinheiten auflaufen lässt.

Der Klägerin stehen die Gesprächsgebühren also nicht zu. …

Hotspots dürfen anonym bleiben

Ein Telekommunikationsanbieter ist mit dem Versuch gescheitert, übers Wettbewerbsrecht anonyme Hotspots zu verbieten. Die Firma hatte einen Konkurrenten verklagt, weil dieser Hotspots anbot, für deren Nutzung sich Kunden nicht vorher identifizieren mussten. Das Landgericht München wies die Klage ab. Nach dem Urteil dürfen auch gewerbliche Anbieter anonyme WLANs  betreiben.

Die Klägerin hatte im wesentlichen argumentiert, die Identifizierung von WLAN-Nutzern sei eine gesetzliche Pflicht. Wenn sich der Mitbewerber nicht daran halte, spare er Kosten und sei für Kunden attraktiver. Er verschaffe sich dadurch einen Wettbewerbsvorteil.

Das Landgericht München I prüft in seinem Urteil alle Paragrafen durch, aus denen man eine Pflicht zur User-Identifizierung ableiten könnte. Völlig zu recht kommt das Gericht aber zu dem Ergebnis, dass es diese Pflicht gerade nicht gibt. Weil der Hotspot-Anbieter somit nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstoße, handele er auch nicht wettbewerbswidrig.

Durch das Urteil ändert sich also nichts an dem Umstand, dass niemand in Deutschland verpflichtet ist, sein WLAN zu verschlüsseln und  dessen Nutzer namentlich zu identifizieren. Vielmehr steht es privaten wie gewerblichen Anbietern frei, ihre Netzwerke offen zu lassen.

Allerdings muss man dann auch bereit sein, die Risiken zu tragen. Ein Problem ist die Störerhaftung. Diese kann einen WLAN-Betreiber treffen, wenn seine Nutzer sich in Tauschbörsen tummeln und urheberrechtlich geschützte Filme, Musik oder E-Books tauschen. Eine andere Gefahr ist, dass über das Netzwerk Straftaten begangen werden, zum Beispiel das Runterladen von Kinderpornografie. Die Ermittlungsbehörden haben als Anknüpfungspunkt meist nur die IP-Adresse und neigen dazu, dann als ersten Schritt eine Hausdurchsuchung zu machen.

Urteil des Landgerichts München I, veröffentlicht vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung

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Gratis-Bild: Springer wirft Verweigerern Straftaten vor

Während der Axel Springer Verlag kürzlich jedem Bürger ungefragt eine Gratis-Bild zustellen ließ, scheint er sich über Post in dieser Sache weniger zu freuen. Viele tausend dürften der kostenlosen Bild widersprochen haben, und die weitaus allermeisten verbanden das gleich mit einem Auskunftsverlangen nach dem Datenschutzrecht.

Diesen Berg muss Springer nun abarbeiten – und bemüht sich erst mal um  Arbeitsvermeidung. Viele Betroffene sollen heute eine E-Mail des Verlages erhalten haben. Darin verlangt Springer für die weitere Bearbeitung der Auskunftsverlangen eine Kopie des Personalausweises. Begründung:

Wir haben im Verlauf der Aktion „Gratis-BILD für alle“ eine Vielzahl von E-Mails mit unzutreffenden Absenderangaben erhalten, so dass wir uns vor der Erteilung der Auskünfte über die Identität des Petenten versichern müssen.  

Mit diesem Verlangen begibt sich der Axel Springer Verlag auf glattes Parkett. Jedenfalls für den neuen Personalausweis gilt nämlich ein Kopierverbot. Ausnahmen gibt es nur für bestimmte öffentliche Institutionen, zu denen der Axel Springer Verlag nicht gehört. Wer entgegen dem Verbot (neue) Personalausweise kopiert, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

Streng genommen kann man die Anforderung einer Ausweiskopie als “Anstiftung” auffassen. Das könnte zur Folge haben, dass der oder die Verantwortlichen des Verlages so behandelt werden, als hätten sie die betreffende Ordnungswidrigkeit selbst begangen.

Unter Datenschützern ist höchst umstritten, ob und in welchem Umfang Bürger bei Auskunftsverlangen ihre Identität nachweisen müssen. Eine grundsätzliche Pflicht, sich durch seinen Personalausweis zu legitimieren, besteht jedenfalls nicht. Letztlich wird es wohl auf eine Interessenabwägung hinauslaufen. Im Fall Gratis-Bild dürft viele dafür sprechen, dass Springer nicht zu hohe Anforderungen stellen darf. Immerhin handelt es sich beim Angebot des Verlages um Massenware und nicht besonders sensible Dienstleistungen.

In jedem Fall hat der Springer Verlag aber keinen Anspruch auf eine vollständige Ausweiskopie. Es genügt in jedem Fall, wenn die Personendaten lesbar sind. Der Rest, etwa das Gültigkeitsdatum, kann in jedem Fall geschwärzt werden. Ein Hinweis hierauf findet sich in der Springer-Mail nicht.

Wer sich an den Verlag gewandt hat, sollte sich deshalb nicht einschüchtern lassen und darauf bestehen, dass die Auskünfte erteilt werden. Dies gilt umso mehr, als Springer ja auch seine berühmten roten Umschläge an Widersprechende versandt hat, ohne auf deren Identifikation zu bestehen. Da fragt man  sich schon, woher nun dieser Gesinnungswandel kommt.

In den Briefen wurde an sich bereits angekündigt, dass nach der Gratis-Aktion alle Daten gelöscht werden. Wer einen roten Umschlag erhalten hat und dennoch nun die Mail bekommt, wird überdies wenigstens die Frage stellen dürfen, wieso der Verlag die Kontaktdaten überhaupt noch hat.

Höchst fragwürdig ist auch, wie Springer den Empfängern der Mail Angst einzujagen versucht. Diese waren nämlich zumeist einem Aufruf von netzpolitik.org gefolgt und hatten – wegen der kurzen Zeit – ihre Anfrage an acht verschiedene E-Mail-Adressen des Verlages gerichtet. Dies wertet Springer nun als illegales E-Mail-Bombing und Computersabotage.

Dazu hat netzpolitik.org bereits einen Juristen befragt, der sich wie folgt äußert:

Eine Anstiftung zur Computersabotage würde nach dem Strafgesetzbuch die Vorstellung voraussetzen, dass durch die Zusendung von – ggf. auch zahlreichen – eMails die Datenverarbeitung des Axel-Springer-Verlages möglicherweise erheblich gestört werden könnte.

Das wäre aber eine unrealistische Vorstellung, denn immerhin handelt es sich um einen der größten Verlage in Deutschland. Es ist kaum anzunehmen, dass dessen EDV nicht auf die Annahme von einigen tausend eMails eingerichtet sein könnte. Angesichts einer in Millionen zählenden Leserschaft dürften jeden Tag per eMail Leserbriefe in ähnlicher Zahl eingehen, die der Verlag offenbar ebenfalls bearbeiten kann, ohne dass dies die EDV in die Knie zwänge.

Das Strafgesetzbuch schützt außerdem nur vor Sabotage, nicht aber davor, ggf. auch von vielen Menschen mit abweichenden Meinungen konfrontiert zu werden. Daher dürfte man auch straflos zu virtuellen Demonstrationen aufrufen – selbst wenn sie lästig sein mögen.

Dem ist nichts hinzuzufügen. Da juristisch an dem Vorwurf so gut wie nichts dran ist, muss Springer sich die Frage gefallen lassen, ob der Verlag die Auskunftsverlangen nun durch Einschüchterung lösen will. Wer nicht auf einer Antwort besteht, wird auch nicht angezeigt. Zwar vermeidet es der Verlag in seiner Mail, diesen Zusammenhang direkt herzustellen, unausgesprochen steht er aber im Raum.

Die Kommentare im aktuellen Beitrag von netzpolitik.org gehen mehrheitlich in die Richtung, sich das von Springer nicht gefallen zu lassen. Dort finden sich bereits auch gut begründete Musterschreiben, um den Verlag doch noch zu den verlangten Auskünften zu zwingen.

Drama im Alltag

Ein Hundehaufen war Auslöser eines Antrags, mit dem sich das Oberlandesgericht Koblenz beschäftigen musste. Folgendes war geschehen:

Der Antragsteller, pensionierter Polizeibeamter, beschwerte sich mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 24. Februar 2012 bei dem Polizeipräsidenten in …[X] und bat um eine disziplinarrechtliche Prüfung folgenden Sachverhalts: Im November 2011 soll der Beschuldigte, Diensthundeführer beim Polizeipräsidium in …[X], den von seinem Diensthund auf einem Grünstreifen an einem Tennisplatz hinterlassenen Kot nicht beseitigt haben.

Nachdem der Antragsteller diesen darauf aufmerksam gemacht habe, soll der Beschuldigte sinngemäß erklärt haben, dass er sich von dem Beschuldigten nichts sagen lasse und dass er einen Kollegen kenne, der auch im Ruhestand sei und sich mit Nachbarn angelegt habe, worauf ihm das Polizeipräsidium die Rente gekürzt habe.

Der Hundeführer muss sich übrigens nicht wegen versuchter Nötigung verantworten. Die Staatsanwaltschaft hatte das Verfahren eingestellt, wogegen sich der pensionierte Beamte ans Oberlandesgericht wandte. Allerdings war sein Antrag unzulässig. Er hatte sich zunächst nämlich nur beim Polizeipräsidenten beschwert und dienstrechtliche Schritte gegen den Hundeführer angeregt.

Da der Polizeipräsident den Hinweis an die Staatsanwaltschaft weiter leitete, lag streng genommen gar keine eigene Anzeige des Rentners vor. Damit fehlt ihm auch das Beschwerderecht gegen die Einstellungsentscheidung.

Zum Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz / via

Durchsuchungen wegen Facebook-Party

Städte reagieren mittlerweile allergisch auf Facebook-Partys. Ob mit oder ohne Grund – solche Veranstaltungen, für die es meist keinen greifbaren Veranstalter gibt, werden zunehmend verboten. Im Schwäbischen scheint man nun noch eins draufsetzen zu wollen. Dort gab es jetzt sogar Hausdurchsuchungen.

In Backnang war eine Facebook-Party eskaliert, eine andere Feier in Konstanz wurde verboten und mit großem Aufwand verhindert. Unter anderem wurde ein Freibad geschlossen, um kein Veranstaltungsgelände zu bieten. Die  Polizei verteilte Flyer. Sie drohte darauf mit  “Bußgeld statt Eintritt” und “U 18 – Abholung durch die Eltern”.

Einen erneuten Partyaufruf hat die Polizei in Konstanz jetzt mit Hausdurchsuchungen quittiert. Bei Verdächtigen wurden Computer und Smartphones beschlagnahmt, heißt es in diesem Zeitungsbericht.  Den Betroffenen werde zwar nur eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen. Dennoch scheint sich aber ein Richter gefunden zu haben, der die Hausdurchsuchungen abgesegnet hat.

Eigentlicher Hintergrund ist wahrscheinlich, dass man den Betroffenen die Kosten für Polizei und Ordnungsamt aufs Auge drücken will. Baden-Württembergs Innenminster Reinhold Gall (SPD) kündigte bereits – unter Schweigen seiner grünen Kabinettskollegen – an, entschlossen gegen Facebook-Partys vorzugehen und “Veranstalter” zur Kasse zu bitten.

Wohl aus gleichem Grund präsentieren die Behörden horrende Zahlen über die Kosten von solchen Einsätzen. 45 bis 48 Euro werden etwa für jede Einsatzstunde eines Polizisten in Rechnung gestellt, heißt es in diesem Beitrag. Ganz so, als müssten alle eingesetzten Beamten Überstunden schieben oder würden gar extra eingestellt.

Vielleicht würde weit weniger passieren oder sogar nichts passieren, wenn sich der Staat nicht so gegen Facebook-Partys in Stellung brächte. Dass sich Menschen treffen und feiern, ist ja erst mal nichts Schlimmes. Wenn so ein Wunsch dann aber gleich mit massiven Drohkulissen bekämpft wird, darf man sich über Aggression auf der Seite der Feierwilligen eigentlich kaum wundern.

Möglicherweise verursacht die martialische Haltung im Süden der Republik mehr Probleme, als sie löst.

Ein Junkie, ganz klar

Es krachte ganz schrecklich, und mein Mandant war womöglich nicht angeschnallt. Jedenfalls fanden ihn die Rettungskräfte bewusstlos in seinem Auto vor. Der Notarzt war auch da und tat allerlei, um den Kreislauf meines Mandanten zu stabilisieren. Der Arme lag rund eine Woche im Koma. Noch heute leidet er an den Unfallfolgen.

Mein Mandant war noch nicht wieder bei Bewusstsein, als ihn schon die Polizei anschrieb. Nicht wegen des Unfalls, sondern wegen eines Drogendelikts. Meinem Mandanten wurde zur Last gelegt, abhängig zu sein. Er soll Heroin erworben und konsumiert haben.

Ihre Erkenntnisse stützte die Polizei auf zwei Umstände. Einem Beamter, der meinen Mandanten wenige Stunden nach dem Unfall in der Klinik aufsuchte, war aufgefallen, dass ein Unterarm meines Mandanten “Einstichlöcher” aufwies. Das hielt der Polizist in einem Vermerk fest. Viel anderes konnte er auch nicht notieren, denn mein Mandant war ja nicht bei Bewusstsein.

Außerdem ergab die Blutprobe, die etwa zwei Stunden nach dem Unfall abgenommen wurde, “freies Morphin” im Blutkreislauf meines Mandanten. Grund genug für den Beamten, der den Unfall bearbeitete, Nachricht an seine Kollegen vom Drogendezernat zu machen. Nach seiner Auffassung hatte die Polizei zufällig einen Junkie erwischt.

Sehr schnell interessierte sich auch das Straßenverkehrsamt für die Sache und bereitete den Entzug der Fahrerlaubnis vor. Den ganzen Aufwand hätte man sich allerdings sparen können, wenn nur mal jemand die Ermittlungsakte etwas genauer gelesen hätte.

Okay, der Notarzt, der an der Unfallstelle war, hat eine grauenhafte Handschrift. Aber mit etwas Anstrengung kann man seinen Notizen schon entnehmen, dass er Mühe hatte bei meinem Mandanten eine Vene zu finden. Was zwanglos den zerstochenen Unterarm erklärt.

Wenige Zeilen später steht im Notarztbericht noch mehr Interessantes. Nämlich, dass der Doktor meinen Mandanten bis unter die Schädeldecke mit Morphium vollgepumpt hat. Was den Befund “freie Morphine” in der späteren Blutprobe ziemlich zwanglos verständlich macht.

Immerhin hatte der Staatsanwalt, mittels Verteidigungsschrift auf die wahren Umstände hingewiesen, dann später ein Einsehen. Er stellte das Verfahren gegen meinen Mandanten ein. Er schreibt: “Der positive Befund der Blutprobe auf Opiate kann nicht widerlegbar auf die ärztliche Morphin-Gabe am Unfallort zurückgeführt werden.”

Selbst das klingt noch so, als schlüpfe mein Mandant nur mit großem Glück durch die Maschen der Justiz. Wozu passt, dass sich kein kritisches Wort zu dem Umstand findet, dass die Polizei den Notarztbericht schlichtweg nicht gelesen hat.