Zwang, kostenpflichtig

Die bayerische Polizei lässt sich dafür bezahlen, dass sie dich festnimmt. Aus einem Schreiben des Polizeipräsidiums Oberfranken:

Für die Anwendung unmittelbaren Zwangs anlässlich der Gewahrsamsnahme am 04.08.2012, gg. 0.00 Uhr, in B., sind von Ihnen gem. Art. 58 Abs. 3, Art. 76 Polizeiaufgabengesetz, § 1 Nr.  6, § 2 Polizeikostenverordnung und Art. 10 Abs. 1 Nrn. 1 und 5 Kostengesetz folgende Kosten zu entrichten:

Gebühr                                                          48,00 €

Diensthandlung war laut Schreiben die “Verbringung zum Dienst-Pkw mittels Fesselung”. Möglicherweise, entnehme ich dem Scheiben, wäre das an sich noch gratis gewesen. Aber mein Mandant, aufgebracht über die vorhergehende Behandlung, für die er aber wohl kein Geld von der Polizei bekommt, soll doch tatsächlich versucht haben, nach einem Polizisten zu treten.

Der Tritt ging glücklicherweise ins Leere, löste aber, so die Sachbearbeiterin Frau R., nun endgültig und unvermeidbar “unmittelbaren Zwang” seitens der Beamten aus. Dieser Zwang ist aber nun mal kostenpflichtig “gem. Art. 58 Abs. 3 PAG”.

In dieser krampfhaften Ernsthaftigkeit artikuliert sich der fürsorgende Staat, wie er wohl für uns alle dämmert. In kleinen Dingen zeigt er schon mal sein Gesicht.