Groupon muss mit “Titel”handel pausieren

Das Internetportal Groupon darf nach einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin keine Gutscheine für bestimmte Ehrendoktor- und Ehrenprofessorentitel anbieten.

Groupon bot Rabattgutscheine für solche Titel an, unter anderem  die Ausstellung von Ehrendoktor- und Ehrenprofessorentiteln einer "Miami Life Development Church". Unter den angebotenen Bereichen fanden sich beispielsweise “Angel Therapy”, “Exorcism”, “Immortality” oder “Ufology”.

Mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 7. Juni 2012 untersagte die Behörde Groupon, Gutscheine für Titel zum Kauf anzubieten, die Hochschulgraden, Hochschultiteln oder Hochschultätigkeitsbezeichnungen zum Verwechseln ähnlich seien. Hiergegen wandte sich Groupon mit dem Einwand, die Bezeichnungen seien erkennbar scherzhaft. Deshalb bestehe keine Verwechslungsgefahr.

Die 3. Kammer des Berliner Verwaltungsgerichts wies den Eilantrag zurück. Die Vermittlung der Vergabe von Titeln, die Hochschulgraden, Hochschultiteln oder Hochschultätigkeitsbezeichnungen zum Verwechseln ähnlich seien, sei nach dem Berliner Hochschulgesetz verboten. Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr sei auf einen durchschnittlichen Betrachter abzustellen.

Nach diesem Maßstab seien die von der "Miami Life Development Church" vergebenen Bezeichnungen Hochschulgraden und -titeln zum Verwechseln ähnlich. Die für die Titelvergabe zur Auswahl stehenden, angeblich kirchlichen „Fachbereiche“ wiesen eine deutliche Ähnlichkeit zu allgemein anerkannten wissenschaftlichen Fachbereichen auf.

So könne etwa die Bezeichnung “Psychic Sciences” von einem flüchtigen Betrachter leicht mit „Psychologie“ verwechselt werden. Andere „Fachbereiche“ besäßen zwar bei Übersetzung in die deutsche Sprache offensichtlich keine Ähnlichkeit zu allgemein anerkannten wissenschaftlichen Fachbereichen; die Beurteilung setze aber differenzierte Englischkenntnisse voraus, über die der durchschnittliche Betrachter nicht verfüge.

Bei bloß oberflächlicher Betrachtung sei daher gerade nicht ohne weiteres erkennbar, dass es sich bei den Titeln um „Phantasiegebilde“ oder „Scherzartikel“ handele. Gegen den Beschluss ist die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.

Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 4. September 2012, Aktenzeichen VG 3 L 216.12