Weltuntergang, exklusiv

Der Weltuntergang nach dem Maya-Kalender hat ein Nachspiel, obwohl er ja am 21. Dezember irgendwie gescheitert ist. Ein findiger Geschäftsmann, der selbst Lokale betreibt, hat sich nämlich das Wort “Weltuntergang” als Marke schützen lassen. Jetzt mahnt er landauf, landab Gastronomen ab, die Weltuntergangspartys veranstaltet haben.

1.837,52 Euro soll etwa die Betreiberin der Gaststätte Fonte in Brandenburg an der Havel zahlen, weil sie zur “Ärzte spezial Weltuntergangsparty” geladen hat. Der Vorwurf: Sie habe damit die Rechte des Mannes aus Hof verletzt. Dieser hat 300 Euro investiert, um sich das Wort Weltuntergangsparty schützen zu lassen, berichtet die Märkische Allgemeine.  Offenbar war das erfolgreich, denn der Geschäftsmann beruft sich jetzt darauf, dass er ganz offiziell die Wortrechte für Weltuntergang im Bereich Gastronomie besitzt. Die Gastwirtin ist nicht die einzige Betroffene. Auch andere Gastronomen berichten, abgemahnt worden zu sein.

Der Kollege Thomas Stadler, der sich mit Markenrecht auskennt, gibt den Abmahnungen keine große Chance. Nach seiner Meinung verwenden die Partyveranstalter den Begriff Weltuntergang gar nicht zur Charakterisierung einer Dienstleistung, sondern beschreibend innerhalb eines Textes. Sie verwenden das Wort also ganz “normal” im eigentlichen Sinn und überhaupt nicht mit Bezug auf ein bestimmtes Produkt des Markeninhabers – das sei auch Gewerbetreibenden gestattet. Auch andere Juristen raten ihren Mandanten, die Abmahnkosten nicht zu zahlen.

Es wird sicher interessant, ob der Hofer Gastronom tatsächlich für seine Marke “Weltuntergang” vor Gericht zieht und sein vermeintliches Recht durchsetzen kann.

Akademiker bis in den Tod

Manchmal sind schon drei Buchstaben zu viel: Weil Behörden nur noch die nötigsten Daten in einem Sterbefall erfassen sollen, erwähnen Stadtverwaltungen teilweise nicht mehr den Doktortitel in der Sterbeurkunde. Zu Recht, urteilte jetzt das Oberlandesgericht Karlsruhe. Die Witwe eines verstorbenen Arztes hatte geklagt, weil der Doktortitel ihres Ehemannes nicht in die Todesurkunde aufgenommen wurde.

Die Arztwitwe berief sich auf Gewohnheitsrecht. Seit jeher sei es üblich, dass der akademische Grad eines Verstorbenen in der Todesurkunde vermerkt wird. Grundsätzlich sei dies richtig, meint das Oberlandesgericht Karlsruhe. Seit einer Gesetzesänderung aus dem Jahr 2009 sei diese Praxis jedoch hinfällig.

Der Gesetzgeber habe sich nämlich entschlossen, die Eintragungspraxis bei Sterbefällen erheblich zu straffen. Nur noch die nötigsten Angaben sollen im Register gemacht werden. Unter anderem werde  sogar auch der Beruf nicht mehr angegeben. Schon von daher müsse auch der akademische Grad unerwähnt bleiben. Er verbriefe nämlich nur eine akademische Leistung. Diese sei aber für das Sterberegister irrelevant. 

Das Oberlandesgericht Karlsruhe weist auch darauf hin, dass die Datenschutzbeauftragten der Länder und des Bundes ausdrücklich verlangt hatten, im Sterberegister nur noch wirklich notwendige Daten aufzunehmen.

Durch ein so “gestrafftes” Register würden auch die Rechte des Verstorbenen oder der Hinterbliebenen nicht verletzt. Angehörigen stehe es nach wie vor frei, den Doktortitel des Verstorbenen wie bisher zu erwähnen. Dass der Doktortitel in der Sterbeurkunde nicht erwähnt wird, sage rein gar nichts darüber aus, ob der Verstorbene einen akademischen Grad erworben hatte.

Das Oberlandesgericht Nürnberg sieht die Sache übrigens völlig anders. Für die bayerischen Richter ist klar, dass der Doktortitel auch in eine Sterbeurkunde gehört. Sie wiesen ihr örtliches Standesamt in einem Beschluss deshalb an, dem Namen eines Verstorbenen dessen akademischen Grad voranzustellen.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 11. Dezember 2012, Aktenzeichen 11 Wx 42/10

Nebenkosten: Pauschale Kritik reicht nicht

Wer sich mit seinem Vermieter um die Nebenkosten streiten will, muss konkret sagen, was ihn stört. Pauschale Kritik, die Nebenkosten seien zu hoch, ist unstatthaft. Das hat das Amtsgericht München entschieden.

Der Richter störte sich bereits daran, dass der Mieter die Nebenkostenbelege nicht einmal angesehen hat, obwohl er die Unterlagen prüfen darf. Bleibt der Mieter mit seiner Kritik dann im allgemeinen, muss er sich das Versäumnis selbst zuschreiben.

Der Richter prüft dann nur, ob Abrechnung in sich nachvollziehbar ist. Dazu gehören im Kern nur die Angabe des Gesamtverbrauchs, des Umlageschlüssels und der Endkosten, die auf den Mieter entfallen. Außerdem müssen die Vorausazhlungen abgezogen werden.

Die Abrechnung des Vermieters entsprach diesen Anforderungen. Der Richter sah deshalb keinen Grund, der pauschalen Kritik nachzugehen. Wenn man sich gegen überhöhte Nebenkosten wehren will, sollte man deshalb immer vorher die Belege einsehen.

Amtsgericht München, Urteil vom 17. Dezember 2012, Aktenzeichen 472 C 26823/11