Der Renoir, der keiner war

Da hat das Land Nordrhein-Westfalen noch mal Glück gehabt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies nun die Klage eines Kunsthändlers ab, der 32 Millionen Euro Schadensersatz gefordert hatte. Es ging um ein angeblich echtes Bild von Renoir. Die Behörden hatten das “Werk” wegen Betrugsverdachts beschlagnahmt. Später ging es bei der Staatsanwaltschaft Essen verloren.

Ob das Bild bei der Staatsanwaltschaft gestohlen oder nur verschlampt wurde, konnte nicht geklärt werden. Allerdings gab es Indizien, dass das Bild tatsächlich nicht echt war. So hatte schon im Mai 2004 ein Kunstsachverständiger, kurz nach der Beschlagnahme, das Werk untersucht und als wertlosen Nachdruck eingestuft. Dazu war es gekommen, weil ein Notar Zweifel bekam, der im Rahmen des Verkaufs beauftragt war. Daraufhin wurde das Bild beschlagnahmt und untersucht. 

Allerdings stellte sich dann noch die Frage, ob das zunächst untersuchte Bild tatsächlich identisch war mit dem, das später begutachtet wurde. Der Kläger hatte behauptet, sein Bild sei echt gewesen. Möglicherweise sei das Original schon vorher ausgetauscht worden. Der Kläger verwies darauf, dass beim ersten Gutachten ein angeblicher Prägestempel gar nicht erwähnt wurde. Dieser Prägestempel war aber beim zweiten Gutachten ein wichtiger Grund, um das Bild (erneut) als Fälschung einzustufen. Diese Widersprüche waren für den Kläger Beweis, dass sein Original zunächst ausgetauscht worden war – und erst später die Fälschung verloren ging. 

Das Oberlandesgericht vernahm etliche Zeugen und hatte am Ende – wie schon zuvor das Landgericht Dortmund in erster Instanz – keine Zweifel: Der angebliche Renoir, angeboten als “Mädchen in Orange”, war schon eine Fälschung bzw. wertlos, als das Bild beim Notar sichergestellt wurde. Für eine Fälschung könne der Kläger aber keinen Schadensersatz verlangen.

Auf den Kläger kommen jetzt ca. 1,8 Millionen Euro Gerichts- und Anwaltskosten zu. Allerdings kann er noch in Revision gehen.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 06.03.2013, Aktenzeichen I-11 U 114/11