Die vergessene Begründung

Freispruch. Der Amtsrichter hat nicht nur diese erfreuliche Entscheidung verkündet. Er hat sie auch akkurat begründet. Mündlich wie schriftlich. Trotzdem legt die Staatsanwaltschaft Berufung ein. Das ist zwar ihr gutes Recht, aber dann muss sie sich auch an die Spielregeln halten.

Und diese Regeln sind für Strafverfolger eindeutig:

Der Staatsanwalt muss jedes von ihm eingelegte Rechtsmittel begründen, auch wenn es sich nur gegen das Strafmaß richtet.

So steht es in den Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren. Offensichtlich hat der Staatsanwalt das im vorliegenden Fall verdrängt. Was ja auch nicht so schwierig ist, wenn man offensichtlich nur wenige bis gar keine plausiblen Argumente für den eigenen Standpunkt vorbringen kann.

Ich habe jetzt darum gebeten, sich doch bitte an die Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren zu halten und eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung nachzureichen. Immerhin ist es ja auch schon im Vorfeld interessant zu wissen, welche Argumente der Gegenseite so einfallen. 

Vielleicht überlegt es sich der Staatsanwalt aber ja noch mal und nimmt seine Berufung zurück. Natürlich nur, weil er sieht, dass er sachlich daneben liegt. Und nicht, weil der Rückzieher weniger Arbeit macht.

Eine andere Möglichkeit wäre für ihn, den Begründungszwang schlicht zu ignorieren. Für das Verfahren ändert das nichts; die Berufung bleibt gültig. Aber wenn er dann wegen meiner Dienstaufsichtsbeschwerde zum Vorgesetzten muss, soll er bitte nicht maulen.