Neuauflage der militanten Gruppe?

In einer großangelegten Aktion sucht die Polizei seit heute morgen nach Beweismitteln gegen mutmaßliche Linksextremisten. Bundesweit sind etwa 300 Beamte im Einsatz, die Wohnungen in Berlin, Magdeburg und Stuttgart durchsuchen. Die Ermittlungen richten sich gegen die “Revolutionären Aktionszellen” (RAZ). Es soll sich um eine Nachfolgeorganisation der “militanten gruppe” (mg) handeln.

Die Beschuldigten stehen im Verdacht, Straftaten geplant und durchgeführt zu haben. Unter anderem legt ihnen die Bundesanwaltschaft mehrere Brand- und Sprengstoffanschläge in Berlin zur Last, nämlich auf das Amtsgericht Wedding, ein Job-Center der Agentur für Arbeit in Berlin-Wedding, das Haus der Wirtschaft, das Amt für Stadtentwicklung sowie das Bundeshaus in Berlin-Charlottenburg.

Bislang sind durch die Anschläge keine Menschen zu Schaden gekommen.

Zudem habe sich die RAZ selbst zu dem Versand von Pistolenpatronen an den Bundesinnenminister, den Ständigen Vertreter des Generalbundesanwalts und einen Wissenschaftler im März 2011 bekannt. In dem Bekennerschreiben kündigte die „RAZ“ an, die Patronen zukünftig „per Express“ zu versenden.

Die Durchsuchungen dienen nach Angaben der Bundesanwaltschaft auch dazu, Aufschluss über die Organisation der RAZ zu gewinnen und herauszufinden, ob die Bekennerschreiben tatsächlich der Gruppe zuzurechnen sind.

Bislang geht die Bundesanwaltschaft davon aus, dass es sich um eine kriminelle Vereinigung mit terroristischem Hintergrund handelt.

Im Fall der militanten gruppe war es zuletzt allerdings so, dass die Ermittlungen meist an die örtlichen Staatsanwaltschaften zurückgegeben werden mussten. Der Bundesgerichtshof hatte mehrfach entschieden, dass die militante Gruppe keine kriminelle Vereinigung ist, welche die Existenz des Staates ernsthaft bedroht. Nur für so erhebliche Straftaten ist die Bundesanwaltschaft zuständig.

Keine Anklage gegen rabiate Erzieherinnen

Der Vorwurf klang heftig: Erzieherinnen in einem Wertheimer Kindergarten sollen aufmüpfigen Kindern die Münder mit Pflastern oder Klebestreifen zugeklebt haben. Die Staatsanwaltschaft ermittelte – die Vorwürfe bestätigten sich weitgehend. Dennoch hat die Behörde nun das Verfahren eingestellt. Eine strafbare Körperverletzung, lassen die Staatsanwälte wissen, habe nicht vorgelegen.

Eine einzelne Beschwerde brachte die Ermittlungen ins Rollen. Am Ende stellte sich heraus, dass in Wertheim tatsächlich öfter Kindern die Münder zugeklebt wurden, und zwar auch von der Leiterin der Tagesstätte. Den Ermittlern sagten die Kinder allerdings nach Angaben der Staatsanwaltschaft, sie hätten sich an den Klebestreifen nicht gestört. Die Streifen seien außerdem leicht und vor allem schmerzfrei zu lösen gewesen, teilweise sogar von selbst abgefallen. Außerdem hätten sich die Kinder von der Maßnahme in “keinster Weise beeindruckt” gezeigt. Dass auch schwer lösbares Pflaster eingesetzt wurde, konnte nicht nachgewiesen werden.

Lediglich ein Kind habe eine leichte Atembeeinträchtigung geschildert. Aber auch in diesem Fall soll das Gericht das Verfahren einstellen, da es sich das “Erfolgsunrecht” am unteren Rand bewege. Die Kindergartenleiterin soll lediglich ein angemessenes Schmerzensgeld an das Kind zahlen.

Die Bewertung durch die Staatsanwälte orientiert sich am Gesetz. Zumindest vordergründig. Danach spricht man von einer Körperverletzung, wenn das körperliche Wohlbefinden nicht nur geringfügig beeinträchtigt wird. Es handelt sich deshalb um eine Wertungsfrage. Das Ergebnis scheint jedenfalls mir nicht sonderlich nachvollziehbar.

Zunächst wird man nicht annehmen können, dass die Kinder Spaß an der Disziplinierung hatten. Es handelt sich um eine entwürdigende Erziehungsmaßnahme, die gesetzlich verboten ist. Und zwar mit gutem Grund. Auch finde ich es merkwürdig, dass die Staatsamwaltschaft Mosbach darauf abstellt, die Kinder seien nicht beeindruckt gewesen. Das schließt natürlich nur vordergründig eine Körperverletzung aus.

Es wäre hochinteressant, wie die Kinder befragt worden sind. Für mich klingt das Ganze reichlich ergebnisorientiert. Dabei kann es sicher auch eine Rolle spielen, dass die Kinder weiter in die Betreuung gegangen sind.

Die Eltern haben nun die Möglichkeit, juristisch gegen die Verfahrenseinstellung vorzugehen. Vielleicht kann damit das etwas merkwürdige Signal abgemildert werden, welches die Entscheidung ausstrahlt.

Kein Anspruch auf “Eiche braun”

Der Mieter einer Wohnung muss den Austausch undichter Fenster dulden, auch wenn die neuen Fenster eine andere Farbe haben als bisher. Das Amtsgericht München verurteilte nun eine Frau, künftig mit weißen Fenstern zu leben. Die Betroffene hatte sich gegen die Renovierung gewehrt, weil sie bei der Fensterfarbe “Eiche braun” bleiben wollte.

Ursprünglich hatte die Frau selbst verlangt, dass die bisherigen Fenster ausgetauscht werden. Selbst der Vermieter räumte ein, dass die Fenster alt und undicht waren. Dass der Vermieter allerdings weiße Fenster für die Wohnung bestellte, wollte die Mieterin nicht akzeptieren. Sie betrachtete die Farbe weiß als “massive Umgestaltung der Mietsache” durch den Vermieter und sprach von Rücksichtslosigkeit.

Das Amtsgericht München sah das anders. Zwar könne es sein, dass weiße Fenster das ästhetische Empfinden beeinträchtigen. Allerdings stehe dem Vermieter auch ein Ermessen zu, wie er die Wohnung ausstattet. Weiße Fenster seien von diesem Ermessen unzweifelhaft umfasst, zumal der Vermieter angeboten hatte, auch die anderen Rahmen in der Wohnung weiß zu streichen.

Die Mieterin muss den Austausch der Fenster nun dulden (Aktenzeichen 473 C 25342/12).

“Der Wendler” ist nicht mehr

Der Prozesskrieg zwischen den konkurrierenden Schlagerbarden Frank und Michael Wendler hat eine weitere Hürde genommen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf urteilte jetzt, dass weder Frank noch Michael Wender sich ohne weiteres mit der prägnanten Bezeichnung “Der Wendler” schmücken dürfen.

Vielmehr müssen nun beide Künstler zur Klarstellung ihren Vornamen mit angeben, wenn sie als “Der Wendler” auftreten. Das gebiete, so das Gericht, das Gebot der Rücksichtnahme. Der etwas bekanntere Schlagersänger Michael Wendler sei seit spätestens 2007 bundesweit bekannt. Deshalb dürfe Michael Wendler den Künstlernamen führen – auch wenn er mit bürgerlichem Namen Michael Norberg heißt.

Sein singender Konkurrent Frank, im Hauptberuf Gashändler, heißt schon seit Geburt Wendler. Überdies hatte er sich 2008 die Marke “Der Wendler” eintragen lassen. Der Künstler- und der bürgerliche Name sind nach Auffassung der Richter gleichwertig. Deshalb müssten beide Rücksicht aufeinander nehmen. Konkret muss, so das Gericht, jeder Wendler stets darauf aufmerksam machen, welcher Wendler er ist.

Interessanterweise ist das Ergebnis des Prozesses jetzt genau umgekehrt zum Ausgang der 1. Instanz. Das Landgericht Düsseldorf hatte zuletzt noch entschieden, jeder der beiden Sänger dürfe sich ohne weitere Zusätze “Der Wendler” nennen.

Abschließend beendet ist der Namenskrieg damit noch nicht. Beide Seiten können noch Rechtsmittel einlegen (Aktenzeichen I-20 U 67/12).

Zerkaute Masse

Colafläschchen gelten, in Maßen genossen, als durchaus harmlos. Nun schafft es das Produkt eines bekannten Süßwarenherstellers aber bis vor das Oberlandesgericht Hamm. Die Juristen wollen prüfen, ab ein zerkautes Stück Zuckermasse tatsächlich früher mal ein Colafläschchen war. Ein Angestellter behauptet nämlich, durch einen Biss auf das Corpus delicti zwei Zähne eingebüßt zu haben.

Der Streit dreht sich um die großen Colafläschchen (“Happy Cola”). Der 44-Jährige verlangt vom Hersteller 10.000 Euro und weiteren Schadensersatz, weil sich in  einem der Gummis ein Stein befunden haben soll. Der kräftige Biss in den Gummi sei in heftigen Schmerzen und zwei neuen Zahnkronen geendet.

Das Oberlandesgericht Hamm hat jetzt einen Sachverständigen beauftragt, der sich das mögliche Colafläschhen ansehen soll. Vorrangig stellt sich nämlich die Frage, ob die zerkaute Masse tatsächlich von dem Hersteller stammt. Falls das bejaht wird, soll der Sachverständige bewerten, ob sich in dem Fruchtgummi ein Fremdkörper, ein Steinchen etwa, befindet und wie der Fremdköper in das Fruchtgummi gelangt sein könnte.

Die Beweisaufnahme findet am 23. Mai statt. Das mögliche Fruchtgummi soll im Gerichtstermin auch in Augenschein genommen werden.

Colaflasche

Colaflasche oder nicht?

Update: Haribo ist zu 2.000 Euro Schmerzensgeld verurteilt worden. Außerdem muss die Firma die Behandlungskosten des Betroffenen übernehmen. Prozessbericht.

Ebay darf rechte Kleidung boykottieren

Ebay darf zum Schutz des eigenen Namens unerwünschte Kleidung von Auktionen ausschließen. Das Landgericht Nürnberg-Fürth lehnte heute den Antrag einer Bekleidungsfirma auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab, mit dem ebay zur Fortsetzung der Auktionen gebracht werden sollte.

Ebay hatte sämtliche Produkte der Firma für Auktionen sperren lassen, nachdem das Label im Zusammenhang mit rechtsextremen Aktivitäten genannt wurden. Ebay bezog sich auf Presseberichte, nach denen die Kleidung als Erkennungsmerkmal in Szenekreisen gilt.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hält den Selbstschutz von ebay für zulässig. Dem Unternehmen drohe ein greifbarer Schaden, wenn es als Vertriebsplattform für solche Produkte angesehen werde. Der von ebay verhängte Boykott habe deshalb sachliche Gründe.

Der Kleidungsfabrikant könne sich auch nicht darauf berufen, dass ebay eine marktbeherrschende Stellung habe. Nach Auffassung der Richter gibt es noch genug andere (Online-)Vertriebskanäle für die Kleidung. Ebay könne deshalb von der Vertragsfreiheit Gebrauch machen und die Produkte der Firma generell ausschließen, selbst wenn diese von Zwischenhändlern und Privatleuten eingestellt werden.

Die Kleidungsfirma kann die Entscheidung noch anfechten (Aktenzeichen 4 HK 1975/13).

Stilles Örtchen steuerlich nicht absetzbar

Das Finanzgericht Baden-Württemberg musste die Frage klären, ob eine Toilette ein Arbeitsplatz sein kann und von der Steuer abgesetzt werden darf. Ein Steuerprüfer, selbst beim Finanzamt angestellt, wollte nicht nur sein häusliches Arbeitszimmer absetzen. Vielmehr wollte er auch die Renovierungskosten für sein Klo.

Um den Anspruch zu begründen, legte er dem Gericht ein “Toilettentagebuch” vor. Darin führte er auf, wie oft er täglich das stille Örtchen aufsucht (9 bis 10 mal am Tag) und wie oft das Bedürfnis während seiner Heimarbeit entsteht (8 bis 9 mal). Dementsprechend wollte der Kläger den Löwenanteil der Renovierungskosten von der Steuer absetzen.

Selbst die detaillierte Aufstellung überzeugte das Finanzgericht nicht. Die Richter kamen schon zum Ergebnis, dass der Kläger überhaupt nicht schwerpunktmäßig von zu Hause aus arbeitet. Er hatte nämlich auch viele Prüftermine außerhalb. Außerdem sei sein Hauptarbeitsplatz noch immer im Finanzamt, auch wenn er auch Arbeit von zu Hause aus erledigen könne.

Aber unabhängig davon sei eine Toilette jedenfalls nicht Teil des Arbeitsplatzes, befanden die Richter. Nach den gültigen Regeln des Steuerrechts seien sonstige außerhalb des Arbeitszimmers nicht abzugsfähig, daran ändere auch die akribische Buchführung nichts (Aktenzeichen 9 K 2096/12).

Studie erhellt das Ausmaß von Cybermobbing

Der nachfolgende Beitrag nimmt Bezug auf die ARAG SE. Die ARAG SE sponsort das law blog.

Cybermobbing ist ein wichtiges Thema. Aber bislang herrschte Unklarheit über Ursachen, Ausmaß und Folgen. Licht ins Dunkel bringt nun die bislang größte Studie zum Cybermobbing. Forscher befragten über 10.000 Schüler, Eltern und Lehrer zu ihren Erfahrungen.

17 Prozent aller Schüler gaben in der ausführlichen Befragung an, schon einmal Opfer von Cyber-Mobbing-Attacken geworden zu sein. Besonders betroffen ist die Altersgruppe von 14-15 Jahren. Hier berichtet jedes fünfte Kind von Cybermobbing. Aber auch Grundschüler sind bereits betroffen. Schauplatz des Cybermobbings sind, so die Studienautorin Dr. Catarina Katzer, in der Regel soziale Netzwerke.

Bei Eltern und Lehrern stellten die Wissenschaftler große Defizite fest. Eine große Zahl der Eltern sind der Auffassung, dass die mediale Entwicklung die Erziehung deutliche erschwere. Sie fühlen sich dadurch überfordert – und vermissen Hilfsangebote. Nur 17 Prozent der Eltern gaben an, das Surfverhalten ihrer Kinder zu kontrollieren.

Den Lehrern attestiert die Studie zwar Problembewusstsein und Hilfsbereitschaft in Fällen von Cybermobbing. So richtig umsetzen können Lehrer dies jedoch nach eigenem Bekunden kaum. Ihnen fehlen vernünftige Informationsquellen und Weiterbildungsangebote zum Thema Internet insgesamt, gerade aber zu den Möglichkeiten, etwas gegen Cybermobbing zu tun. 

Weitere Informationen, aber auch die Studie selbst finden sich hier. Die ARAG SE hat die Studie finanziell unterstützt, und auch ich sage in einem Gastbeitrag bei der ARAG etwas zum Thema.

Noch keine Entscheidung zum Framing

Der Bundesgerichtshof entscheidet zunächst nicht selbst über die Frage, ob man fremde Videos im Wege des “Framing” einbinden darf – ohne dabei möglicherweise eine Urheberrechtsverletzung zu begehen. Die Karlsruher Richter legen das Problem vielmehr dem Europäischen Gerichtshof vor, wie aus einer heute bekanntgegebenen Entscheidung hervorgeht.

Das Problem geht jeden an, der zum Beispiel Youtube-Videos auf die eigene Seite einbindet – auch bei Facebook, Twitter und Co. Normalerweise vertrauen Nutzer darauf, dass sie durch das “Framing”, also die automatische Wiedergabe des Youtube-Inhalts auf der eigenen Seite, keine Urheberrechtsverletzung begehen. Immerhin achten Youtube und andere Plattformen darauf, kein urheberrechtlich geschütztes Material auf der Plattform zu haben.

Mitunter gelingt dies jedoch nicht. Im entschiedenen Fall ging es um einen zwei Minuten langen Film mit dem Titel “Die Realität”. Darin erklärt eine Firma relativ neutral, wie schlecht es um unser Wasser bestellt ist und wie dringend jedermann Wasserfilter braucht. Genau diesen Streifen nutzten aber auch Konkurrenten – sie warben mit dem Video um eigene Kunden.

Dem Bundesgerichtshof stellt sich also die Frage, wie sehr Nutzer darauf vertrauen dürfen, dass bei Youtube eingestelltes Material legal genutzt werden darf. Die Macher des Films jedenfalls beteuerten, sie hätten den Streifen nicht selbst bei Youtube eingestellt. Sie seien auch nicht einverstanden gewesen, dass die Konkurrenz den Film übernimmt und auf den eigenen Seiten einbindet.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs hängt die Entscheidung davon ab, wie das Europarecht auszulegen ist. Deshalb schicken sie den Sachverhalt an den Europäischen Gerichtshof, der sich nun damit beschäftigen muss. Konkret geht es darum, ob das Framing möglicherweise auf europäischer Ebene ein besonderes Nutzungsrecht ist, das durch deutsches Urheberrecht nicht eingeschränkt werden kann.

Da nicht mit einer schnellen Entscheidung zu rechnen ist, sollten Nutzer auch bei Youtube weiter vorsichtig sein, wenn sie fremde Inhalte auf ihren Seiten einbinden (Beschluss vom Beschluss vom 16. Mai 2013, Aktenzeichen I ZR 46/12).

Für Anwälte reicht die Holzklasse

Zuletzt bin ich in Deutschland Business geflogen, als ein Mandant ausdrücklich darauf bestand. Das fand ich sehr wohlwollend, der Komfortgewinn hat mich dann aber nicht umgehauen.

Außer einem etwas größeren Sitzabstand, der auf solchen Strecken nicht ins Gewicht fällt, kann ich mich nur an eine Extrazeitung erinnern. Und an ein mitfliegendes Publikum, dem ich sogar noch jenes aus der Economy vorziehe – und schon dort ist Überleben ja reine Nervensache.

Der Flug ist, wie gesagt, schon einige Zeit her. Seitdem hatte ich nur noch Gelegenheit, die Business-Class auf dem Weg in die Holzklasse zu durchschreiten. So richtig tolle Neuerungen scheint es dort nicht zu geben. Selbst die gereichten Snacks (“süß” oder “herzhaft”) scheinen sich nicht mehr zu unterscheiden. Weil es überall im Flugzeug gleich öde schmeckt, buche ich schon von mir aus grundsätzlich kein Business.

Bis zum Beweis des Gegenteils gehe ich davon davon aus, dass Businessflüge auf der Kurzstrecke höchstens das Meilenkonto erfreuen. Deshalb finde ich es auch nicht dramatisch, dass das Landgericht Frankfurt es ablehnt, den Prozessgegner mit den Kosten für die Business Class zu belasten. Ein Anwalt hatte beantragt, dem unterlegenen Gegner diese Kosten in voller Höhe aufs Auge zu drücken.

Der Jurist kriegt vom Gegner aber nur den Preis für die Economy Class. Nach Auffassung des Gerichts ist Business jedenfalls auf innerdeutschen Strecken nicht notwendig. Der betreffende Anwalt kann sich die Differenz nun höchstens noch bei seinem eigenen Mandanten holen, sofern er es mit ihm vereinbart hat (Aktenzeichen 2-06 O 427/12).

Kartellamt prüft Telekom-Drossel

Die Telekom wird sich wegen ihrer neuen Tarifpolitik auch mit dem Kartellamt auseinandersetzen müssen. Die Behörde kündigte heute an, die Geschäftsbedingungen der Telekom zu überprüfen. Es geht darum, dass die Telekom künftig keine echten Flatrates mehr anbieten, ihre eigenen Dienste aber vom berechneten Datenvolumen ausschließen will.

Die geplante Drosselung des Zugangs ab einem gewissen Volumen sieht das Kartellamt allerdings nicht als vorrangiges Problem, heißt es bei Chip.de. Jedem Kunden stehe es nämlich frei, bei einem anderen Anbieter unterzuschlüpfen.

Problematischer sei, dass für Mitbewerber der Marktzugang erschwert werden könnte. Sie müssten nämlich mit der Telekom besondere Verträge abschließen, damit ihre Daten auch bei gedrosselten Kunden noch in erträglichem Tempo ankommen. Die Telekom nütze hier möglicherweise eine marktbeherrschende Stellung aus. Gerade kleinere und junge Anbieter würden vermutlich nicht das Geld haben, um das Privileg für zügigen Datentransport zu bezahlen.

Damit gerät die Telekom nun von weiterer Seite unter Druck. Politisch wird dem Marktführer angekreidet, dass er offenbar bereits ist, die wichtige Netzneutralität zu opfern. Damit würde es im Internet eine Klassengesellschaft geben – der Leidtragende wäre in jedem Fall der Kunde.

Daneben herrscht natürlich keine Begeisterung darüber, dass man als Kunde künftig nur noch eine entwertete Flatrate erhält und extra zur Kasse gebeten wird. Überdies hat die Verbraucherzentrale die Telekom abgemahnt, weil sie die geplante Drosselung für wettbewerbswidrig hält – so lange die Telekom am Begriff “Flatrate” festhält.

Morgen sind auch Proteste am Rande der Telekom-Hauptversammlung in Köln geplant, unter anderem eine Demo (ab 16 Uhr).

Tauschwirtschaft

Es ging um kein weltbewegendes Honorar, aber die Mandantin sagte lieber gleich, wie es ist. Sie sei Studentin und habe kein Geld. Ihr Konto befinde sich sogar 200 Euro im Minus.

Allerdings hatte sie einen kreativen Vorschlag:

Gibt es was, das ich für Sie tun kann? Ich könnte zum Beispiel Kaffee im Büro kochen und so das Geld abarbeiten.

Auch der Rest des Schreibens war total nett formuliert. Doch leider wird bei uns nicht genug Kaffee getrunken. Aber auch bei anderen Büroarbeiten ist das mit der Tauschwirtschaft so eine Sache. Steuerlich gesehen, und wenn dann erst die Sozialversicherung kommt.

Schade eigentlich.

Google muss Suchergebnisse entschärfen

Google darf Nutzern zwar automatische Suchvorschläge unterbreiten, haftet aber auch für eventuelle Rechtsverletzungen. Der Bundesgerichtshof gab damit einer Klage statt, die ein Firmengründer erhoben hatte. Der Mann und sein Unternehmen waren bei den Suchergebnissen mit “Scientology” und “Betrug” genannt worden.

Der Streit drehte sich um die Autocmplete-Funktion der Google-Suche. Bereits während der Eingabe eines Suchbegriffs unterbreitet Google Suchvorschläge, die möglicherweise passen. Die sogenannten “Predictions” werden von den Google-Computern vollautomatisch generiert.

Im Zusammenhang mit “Betrug” und “Scientology” wollte der Kläger aber nicht genannt werden. Er wies Google darauf hin, die Suchergebnisse seien nicht nachvollziehbar. In keinem einzigen Eintrag, auf den die Voraussagen verweisen, werde ein solcher Zusammenhang hergestellt.

Der Bundesgerichtshof hält es für durchaus für möglich, dass die Voraussagen Persönlichkeitsrechte verletzen. Im Gegensatz zu Google betrachten die Richter die Predictions als eigenständig aussagekräftig. Der Zusammenhang zwischen dem Klägernamen und den verknüpften Begriffen sei für jeden Leser erfassbar, so dass dieser sich zu Recht beeinträchtigt fühle.

Allerdings muss Google nicht proaktiv überprüfen, ob vorgeschlagene Ergebnisse Persönlichkeitsrechte verletzen. Die automatische Auswertung sei nicht zu beanstanden, befinden die Richter. Erst wenn sich ein Betroffener zu Recht beschwere, müsse Google die Suchergebnisse ändern und dafür sorgen, dass auch künftig keine rechtswidrigen Suchtreffer mehr angezeigt werden.

Über Einzelheiten muss die erste Instanz jetzt neu entscheiden. Das Urteil wird sich auch auf die Klage von Bettina Wulff auswirken. Die Frau des früheren Bundespräsidenten streitet sich ebenfalls mit Google, weil die Ergebnisvorschau ihren Namen unter anderem im Zusammenhang mit “Rotlicht” nannte.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. Mai 2013, Aktenzeichen VI ZR 269/12