Die nicht erläuterte Kündigungsfrist

An die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses dürfen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Der Kündigende muss nicht unbedingt den exakten Zeitpunkt angeben, an dem das Arbeitsverhältnis nach seiner Auffassung endet.

Mit dieser Begründung wies das Bundesarbeitsgericht nun die Klage einer Frau ab, die lange Jahre in einem Unternehmen beschäftigt war. Der Insolvenzverwalter hatte ihr gekündigt, und zwar “zum nächstmöglichen Zeitpunkt“. Danach erläuterte der Insolvenzverwalter etwas umständlich, die an sich geltende Kündigungsfrist verkürze sich wegen der gesetzlichen Sonderregeln in Pleitefällen auf höchstens drei Monate, wobei er offenließ, ob es auch weniger als drei Monate sein könnten.  Einen konkreten Endtermin nannte er überhaupt nicht. 

Die Mitarbeiterin wollte die Kündigung so nicht akzeptieren, da die Erklärung zu unbestimmt sei. Während die Vorinstanzen der Frau noch recht gaben, wollte das Bundesarbeitsgericht die Anforderungen an eine Kündigung nicht überspannen. Es genüge, so die Richter, dass der Arbeitnehmer den Endzeitpunkt seines Arbeitsverhältnisses “unschwer” ermitteln kann – auch wenn er dafür in Gesetze oder Tarifverträge schauen muss.

Auf der sicheren Seite ist man als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer auf jeden Fall, wenn man in die Kündigung den berechneten Endtermin reinschreibt oder ganz klar angibt, welche Kündigungsfrist maßgeblich ist (Urteil vom Urteil vom 20. Juni 2013, Aktenzeichen 6 AZR 805/11).