Kein FDP-Bonus fürs Frühstück im Hotel

Der ermäßigte Umsatzsteuersatz für Hoteliers in Höhe von 7 % gilt nur für die Übernachtung. Für das Frühstück muss dagegen der Regelsteuersatz von 19 % abgeführt werden, auch wenn das Hotel Übernachtung und Frühstück zu einem Pauschalpreis anbietet. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Das Finanzamt hatte von einem Hotelier verlangt, dass er für den anteiligen Frühstückspreis 19 % Umsatzsteuer abführt. Der Unternehmer wollte für diesen „kalkulatorischen Anteil“ am Gesamtzimmerpreis aber nur die ermäßigte Umsatzsteuer von 7 % zahlen.

Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt recht. Der ermäßigte Steuersatz beziehe sich lediglich auf die reine Übernachtung. Sonstige Dienstleistungen wie das Frühstück seien von der Steuerbefreiung nicht umfasst. Gegenüber dem Finanzamt müssen Hoteliers deshalb auch bei Pauschalpreisen für den Anteil des Frühstücks den normalen Steuersatz zahlen.

Die schwarz-gelbe Koalition hatte nach ihrem Amtsantritt 2010 die Umsatzsteuer für Hoteliers auf 7 % Prozent ermäßigt (Aktenzeichen XI R 3/11).

Abmahnung gegen Stream-Nutzer

Spätestens mit kino.to ist Streaming im Internet salonfähig geworden. Viele nutzen die Angebote. Und das nicht nur, um urheberrechtlich unproblematische Inhalte anzuschauen. Bislang galt das als relativ risikolos. Denn die Contentindustrie ging nur gegen die Betreiber von Streaming-Portalen vor, nicht gegen einzelne Nutzer. Das könnte sich jetzt ändern.

Der Mainzer Rechtsanwalt Karsten Gulden berichtet von einer Abmahnung, die ein Nutzer des Streaming-Portals redtube.com bekommen hat. Der Nutzer soll sich über Redtube den Porno „Amanda’s Secrets“ angeschaut haben. Einzelheiten zur Abmahnung sind dem Juristen nach eigenen Angaben bislang nicht bekannt.

Interessant wäre insbesondere, wie die Rechteinhaber an die IP-Adresse des Abgemahnten gekommen sind. Das Landgericht Köln soll sie, das weiß RA Gulden aus der Abmahnung, über eine ganz normale Abfrage an die Rechteinhaber herausgegeben haben, wie sie bislang in Filesharing-Fällen üblich ist.

Für mich ist nicht ganz klar, wie die Rechteinhaber in dem Fall feststellen konnten, ob der betreffende Anschluss Daten beim Streamingdienst abfragte – und insbesondere welche. In Frage kommt in erster Linie eine „Überwachung“ der von Redtube ausgelieferten Streams. Ich ging bisher davon aus, dass dies (rechtssicher) nicht möglich ist.

Sollten die Contentindustrie tatsächlich selbst den Streaming-Verkehr analysieren können, wäre das natürlich ein Alarmsignal für die Nutzer von Streaming-Portalen. Aber nicht nur für diese. Auch Filehoster wie das selige megaupload.com galten bislang als relativ „sicher“, weil der Nutzer im Gegensatz zum Filesharing seine IP-Adresse ebenfalls nicht quasi öffentlich stellt.

Eine andere – vielleicht näherliegende – Möglichkeit ist natürlich, dass Redtube die beim Abruf festgehaltenen Nutzerdaten herausgegeben hat, möglicherweise auf juristischen Druck.

Ohnehin ist höchst fraglich, ob der Abgemahnte tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung begangen hat. Denn bislang streiten sich Juristen noch intensiv darüber, ob das Betrachten einzelner Streams nicht möglicherweise schlicht und einfach zulässig ist.

Belästigung aus Köln

Die Gebühreneinzugszentrale gibt es nicht mehr. Damit ist auch das Schreckenskürzel GEZ weg. Aber die Methoden haben sich offensichtlich kaum geändert.

Die Quälgeister des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nennen sich jetzt „Beitragsservice“. Und der bleibt penetrant. So setzt er, nur ein Beispiel von vielen, einer Dame im Düsseldorfer Stadtteil Wittlaer zu.

Die ist verheirat mit einem Mann, der die Gebühren für die gemeinsame Wohnung in einem 2-Familien-Haus zahlt. Das könnte dieser (er nennt sich wahrhaftig so) „Service“ durchaus wissen, denn die Verhältnissse im Haushalt sind nicht neu – und waren schon zu Zeiten der GEZ bekannt. Stattdessen vergeudet der GEZ-Nachfolger Porto und Papier und will immer wieder wissen, wer der Familienangehörige der Dame ist.

Für die Antwort soll sie sogar zahlen. Entweder das Porto für den „Antwortbogen“. Oder 6,5 Cent pro Minute für ein klärendes Telefonat. „Bitte bedenken Sie,“, so droht der Service aus Köln, „dass Sie gesetzlich verpflichtet sind, uns Auskunft zu geben“. Wörtlich: „Bitte in BLOCKSCHRIFT“. Und weiter: „In den Farben Blau oder Schwarz!“ Aber gerne. Hier kommt die Antwort. In Blockschrift. Und sozusagen schwarz auf weiß: NEIN!

Denn das alles ist, auch juristisch, absurd. Und wer das weiß, hat stets den zweckmäßigen Platz für diese belästigenden Briefe aus Köln: den Papierkorb. (pbd)

„Nichts in der Hand“

Nicht mit Ruhm bekleckert hat sich die Polizei bei den Ermittlungen rund um eine Drogenplantage im Kreis Vorpommern-Greifswald. Das Landgericht Neubrandenburg attestierte den Ermittlern in einem Urteil wenig Fingerspitzengefühl.

Tatsächlich, so das Gericht, beruhte die Verurteilung zweier Helfer nur auf deren Geständnissen. „Ohne die Geständnisse der Angeklagten hätten wir gar nichts gehabt“, zitiert N24 den Vorsitzenden Richter. Die Hintermänner der Aktion seien entwischt, weil die Polizei die Plantage nicht erst beobachtete, sondern gleich mit einem Sondereinsatzkommando zuschlug und sonstigen Spuren nicht energisch nachging.

Die jetzt verurteilten Helfer stufte das Gericht als „kleine Lichter“ ein. Da sie noch nicht einmal am Tatort waren, hätten sie ohne ihre eigenen Geständnisse nach Auffassung des Gerichts gar nicht verurteilt werden können.

An sich eine alltägliche Geschichte. Sie bestätigt aber mal wieder schön die Erfahrung, dass redselige Beschuldigte meist das beste Beweismittel – und oft das einzige Beweismittel – gegen sich selbst sind. Selbst wenn man im Gegensatz zu den Angeklagten tatsächlich nichts zu „verbergen“ hat, lohnt es sich auf jeden Fall, das Recht zu schweigen als Option im Auge zu haben.

Mordparagraf unter der Lupe

Mord. Ausgerechnet eine der schwersten Strafvorschriften passt nicht recht ins sonstige System des Strafgesetzbuches. Der Mordparagraf geht in erster Linie von den Beweggründen des mutmaßlichen Täters aus, nicht wie sonst üblich von der eigentlichen Tat. Jetzt gibt es mal wieder Initiativen, das Relikt in eine sinnvollere Fassung zu bringen.

Der Mordparagraf erklärt unter anderem jenen zum Mörder, der einen Menschen aus bestimmten Motiven tötet. Genannt werden Mordlust, die Befriedigung des Geschlechtstriebs, Habgier oder niedrige Beweggründe. Der Katalog hat keine sonderlich sympathischen Urheber. Seine nach wie vor aktuelle Fassung erhielt er 1941 unter Federführung Roland Freislers.

Schleswig-Holsteins Justizministerin Anke Spoorendonk möchte mit dem unglücklichen Paragrafen nun brechen. Sie hat eine Bundesratsinitiative eingebracht, um die Vorschrift zu ändern. Mit guten Gründen, wie ein Bericht der Zeit belegt.

Interessant finde ich auch den Aspekt, dass ein weiteres Mordmerkmal, die Heimtücke, strukturell schwache Täter benachteiligt. Zum Beispiel Frauen, die aus körperlicher Unterlegenheit zu Gift greifen. Hätten sie die Möglichkeit, ihrem Opfer offen gegenüber zu treten, stünde ihre Chance auf eine mildere Strafe deutlich besser. Denn ist eine Tat erst mal als Heimtückemord eingeordnet, hat das Gericht kaum noch eine Möglichkeit, die lebenslange Freiheitsstrafe zu umgehen.

Ausweise dürfen nicht kopiert werden

Firmen sind grundsätzlich nicht berechtigt, Personalausweise zu scannen und die Daten zu speichern. Dies stellt das Verwaltungsgericht Hannover in einem aktuellen Urteil klar.

Ein Logistikdienstleister aus Rehden hat auf seinem Gelände ständig mehrere tausend Autos gelagert. Täglich werden viele Autos von Speditionen abgeholt, die sie vornehmlich an Autohäuser ausliefern. Um den Vorgang zu sichern, scannte die Firma bei Abholung der Autos die Personalausweise der Fahrer ein.

Der niedersächsische Landesdatenschutzbeauftragte kritisierte diese Praxis. Er erhielt jetzt aber Rückendeckung von den Richtern. Der Personalausweis ist laut Gericht ein Identifizierungsmittel, das der Inhaber vorlege und vorzeige, um sich auszuweisen. Nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers sei aber das unbeschränkte Erfassen der Daten – und damit auch das Einscannen und Speichern durch ein Unternehmen – untersagt. Dadurch solle die Datensicherheit geschützt werden, weil einmal erfasste und gespeicherte Daten leicht missbräuchlich verwendet werden könnten.

Das Gericht betont ausdrücklich, es unterstelle dem Logistikunternehmen keinen Datenmissbrauch. Es sei aber vom Prinzip her erforderlich, dass möglichst wenig Personalausweisdaten erhoben und gespeichert werden. Daran müsse sich eine Firma halten, egal wie ernst sie selbst den Datenschutz nimmt.

Das Urteil zeigt erneut, dass niemand verpflichtet ist, seinen Ausweis kopieren zu lassen oder ihn gar als Pfand zu hinterlegen. Ausnahmen gibt es allerdings insbesondere für Banken, wenn diese Kunden nach dem Geldwäschegesetz überprüfen (10 A 5342/11).

Die Prohibition der Prostitution

Das Strafrecht soll es richten. Mal wieder. Die Große Koalition will sich an Frankreich und den skandinavischen Ländern orientieren und Prostitution strafbar machen. Nicht die Prostituierte, sondern der Kunde soll gegebenenfalls verfolgt werden.

So sehen es nach Medienberichten die aktuellen Planspiele vor, welche die künftige Bundesregierung umsetzen soll. Immerhin gehen die Pläne derzeit nicht so weit, Prostitution insgesamt zu verbieten. Den verantwortlichen Politikern scheint klar zu sein, dass trotz lautstarker Befürworter wie Alice Schwarzer eine Prohibition der Prostitution kaum durchsetzbar wäre.

Zum einen, weil die moralisch-religiöse Keule in unserem Land längst zum Gummihämmerchen verkümmert ist. Zum anderen, weil der Versuch, das Gewerbe nicht nur auf dem Papier zu verbieten, quer durch die Weltgeschichte bislang immer gescheitert ist. Dass dies dann ausgerechnet in einer – in den Kernzügen – noch liberal eingestellten Gesellschaft wie der unseren gelingen soll, ist ja wohl kaum anzunehmen.

Stattdessen also der Gedanke, wenigstens die Kunden von Zwangsprostituierten zu bestrafen. Das soll unter der Voraussetzung möglich werden, dass die Zwangslage der Betroffenen für den Kunden erkennbar ist. Da schwingt die Vorstellung mit, Prostituierte würden in Ketten an ihren Arbeitsplatz geführt und wiesen erkennbare Misshandlungsspuren auf, so dass jeder Kunde trotz diffuser Beleuchtung sofort eine Notlage diagnostizieren kann.

So einfach ist es aber nicht. Die weitaus meisten Zwangslagen beruhen auf psychischem Druck. Diesen Druck kann der Kunde im Regelfall nicht erkennen. Ich stelle mir also die Frage, welchen Anwendungsbereich so eine Strafdrohung überhaupt haben kann.

Überdies: Erkennt der Kunde die Notsituation oder wendet er gar selbst Gewalt an, gibt es für sein Verhalten bereits strafrechtliche Normen. Sie heißen etwa Nötigung und Freiheitsberaubung. Und Körperverletzung oder gar Vergewaltigung. Diese Vorschriften schützen auch Sexarbeiter.

Bleibt also der Verdacht, dass die angehende Regierung vordergründig mit ihrem Gesetzesvorhaben tatsächlich gar keine Bestrafung bezweckt. Sondern Abschreckung. Die schlichte Angst vor möglichem Ärger soll davon abhalten, sexuelle Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. In diese Richtung geht ja eindeutig der etwa bei Spiegel online zitierte Satz einer Verhandlungsführerin, Freier müssten künftig halt damit rechnen, „dass zu Hause die Polizei vor der Tür steht“.

Das Strafrecht dient demnach als moralischer Hebel. Auch damit haben wir schon Erfahrungen gemacht. Sehr schlechte.

Die Sdg. ist unzustellbar

Die Post schickt uns den Brief an einen Mandanten zurück. Mit folgender Mitteilung:

Der Hausbfk. des Empfängers wird nicht geleert und ist voll. Ersatzzustellung erfolglos. Die Sdg. ist unzustellbar.

Oh, oh. Ich brauche da nicht lange zwischen den Zeilen zu lesen. Zumal das Handy des Mandanten tot ist. Auch seine Mailadresse scheint nicht mehr zu gehen. Immerhin bin ich gut ausgerüstet. Der Mandant hat den erbetenen Kostenvorschuss gezahlt. Eine schriftliche Vollmacht habe ich auch. Ersteres, damit ich ihn freudig besuchen kann. Letzteres, damit ich zügig in den Knast komme.

Wann auch immer.