„Privates“ Knöllchen

Dürfen Polizisten in ihrer Freizeit Knöllchen verteilen? Diese Frage stellt sich eine Frau aus Haltern. Ein Polizist hatte ihr einen Strafzettel über 15 Euro ausgestellt, obwohl der Beamte gar nicht im Dienst war.

Die Frau klagte der Haltener Zeitung ihr Leid. Aber, so heißt es auch korrekt in dem Bericht, Polizisten dürfen grundsätzlich auch außerhalb ihrer Dienststunden „arbeiten“.

Da gibt es keine Bagatellgrenze. Das Knöllchen ist somit formell nicht zu beanstanden. Allerdings musste der Beamte nicht einschreiten, denn es handelt sich nur um eine Ordnungswidrigkeit. Da gilt, im Gegensatz zu Straftaten, das sogenannte Opportunitätsprinzip. Das heißt, der Beamte darf beide Augen zudrücken. Er muss nicht jeden Falschparker aufschreiben. Oder jeden Rotlichtsünder stellen. Weder im Dienst noch in seiner Freizeit.

Ganz so schutzlos, wie im Artikel dargestellt, ist die Frau allerdings nicht. Zwar ist es auch zulässig, wenn ein Beamter einen Tempoverstoß nur nach Augenmaß beurteilt. Allerdings hängt die Genauigkeit der Schätzung von vielen Faktoren ab. Vor Gericht lässt sich das natürlich einfacher in Zweifel ziehen als die Messung mit einer Radarfalle.

Da dürfte dann auch eine Rolle spielen, ob der Polizist im Dienst war oder nicht. Man unterscheidet nämlich zwischen „gezielter Verkehrsüberwachung“ oder reinen Zufallsbeobachtungen. Bei letzteren, und dafür spricht hier ja einiges, fällt der bei Schätzungen ohnehin happige Toleranzabzug auch mal höher aus.