Keine Helmpflicht durch die Hintertür

Für Fahrradfahrer gibt es keine Helmpflicht durch die Hintertür. Der Bundesgerichtshof entschied heute, dass Fahrradfahrer an einem Unfall nicht mit schuld sind, bloß weil sie keinen Helm tragen.

Es ging um den Fall einer Radfahrerin. Diese war in eine Autotür gefahren, die plötzlich vor ihr geöffnet wurde. Die Autoversicherung wollte ihr eine 20-prozentige Mithaftung anrechnen. Laut Bundesgerichtshof trifft die Radfahrerin aber keinerlei Mitverschulden.

Für Radfahrer, so das Gericht, ist das Tragen eines Schutzhelms nicht vorgeschrieben. Zwar kann einem Geschädigten auch ohne einen Verstoß gegen Vorschriften ein Mitverschulden anzulasten sein, wenn er fahrlässig handelt. Dies wäre aber bei einem Fahrradfahrer ohne Helm nur der Fall, wenn das Tragen von Schutzhelmen erforderlich und und zumutbar gewesen wäre.

Ein entsprechendes „Verkehrsbewusstsein“ gibt es nach Aufffassung des Gerichts derzeit aber nicht. So trugen nach Untersuchungen der Bundesanstalt für Straßenwesen im Jahr 2011 – dem Unfalljahr – innerorts nur elf Prozent der Fahrradfahrer einen Schutzhelm. Das reiche nicht, um Helme für Fahrradfahrer für erforderlich und zumutbar zu halten.

Eine andere Frage könnte sein, ob Radsportler möglicherweise einen Helm tragen müssen. Da die Frau ganz normal unterwegs war, musste der Bundesgerichtshof hierüber aber nicht befinden (Aktenzeichen VI ZR 281/13).