Double Opt-In muss belegbar sein

Versender von E-Mail-Werbung müssen detailliert belegen, dass der Empfänger mit der Zusendung einverstanden war. Ansonsten können sie als Spammer abgemahnt werden, entschied das Amtsgericht Düsseldorf.

Ein Rechtsanwalt hatte sich gegen die Zusendung eines Newsletters gewehrt. Die Firma behauptete jedoch, sie nutze das „Double Opt-In“-Verfahren. Demgemäß habe sich der Anwalt selbst angemeldet. Allerdings konnte die Firma nur allgemein vortragen, wie ihr System funktioniert. Wirklich konkrete Daten, wann der Jurist sich angemeldet haben soll, konnte sie jedoch nicht liefern.

Nach Auffassung des Amtsgerichts Düsseldorf genügt es nicht, wenn das Double Opt-In auf dem Papier funktioniert. Vielmehr sei es Aufgabe des Werbenden, den gesamten Prozess lückenlos und überprüfbar zu dokumentieren. Gelinge ihm dies nicht, könne er sich nicht auf ein Einverständnis berufen. Die Firma wurde deshalb zur Unterlassung künftiger Werbung kostenpflichtig verurteilt (Aktenzeichen 23 C 3876/13).