Keine Gefangenen

Die Bundesrepublik Deutschland muss Bürgern des selbst ernannten „Freien Deutschland“ keinen Unterhalt zahlen, auch wenn diese sich bei uns als Kriegsgefangene empfinden. Das Sozialgericht Heilbronn lehnte es in einem Urteil ab, dem Betroffenen Ansprüche nach der Haager Landkriegsordnung zu bewilligen.

Der Kläger tritt als Leiter eines von 11 „Bürgerämtern Freies Deutschland“ auf, welche die Bundesrepublik nicht als rechtmäßigen Staat anerkennen. Im März 2013 beantragte er Sozialleistungen mit der Begründung, er sei Kriegsgefangener in der Bundesrepublik. Nach der Haager Landkriegsordnung müsse der Staat, der ihn gefangen hält, für seinen Unterhalt aufkommen.

Allerdings konnte das Sozialgericht nicht erkennen, dass der Mann Kriegsgefangener ist. Auch kein vergessener. Eine Rolle mag hierbei gespielt haben, dass der Kläger nach eigenen Angaben in einem Stuttgarter Unternehmen als Angestellter arbeitet.

Ebenso wenig kann der Kläger laut dem Gericht „Sozialgeld“ verlangen, welches hilfsbedürftigen Deutschstämmigen unter Umständen in den ehemaligen deutschen Ostgebieten zusteht. Das Gericht vertritt den nicht sonderlich verwegenen Standpunkt, Baden-Württemberg sei kein „Ostgebiet“ im Sinne des Gesetzes (Aktenzeichen S 11 SO 2377/13).

Energieversorger verlangt zu hohe Abschläge

Energieversorger müssen die Abschlagszahlungen ihrer Kunden dem tatsächlichen Verbrauch anpassen. Das Landgericht Düsseldorf erklärte die Bedingungen eines Neusser Stromlieferanten für unwirksam. Die Firma wollte weiter Abschläge auf der Basis oft überhöhter Verbrauchsschätzungen bei Vertragsschluss nehmen, obwohl die Jahresabrechnung einen viel niedrigeren Verbrauch ergab.

In einem weiteren Urteil hatte das Landgericht Düsseldorf dem Anbieter bereits untersagt, Guthaben aus Abrechnungen mit den nächsten Abschlagszahlungen zu verrechnen. Kunden, so das Gericht, hätten Anspruch auf umgehende Auszahlung, allenfalls müssten sie eine komplette Verrechnung bei der nächsten Abschlagszahlung akzeptieren.

Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass auch andere Energieversorger mitunter so kundenunfreundliche Klauseln verwenden. Sie rät deshalb, bei Guthaben auf umgehende Auszahlung zu pochen und darauf zu achten, dass die Abschläge angemessen sind. Maßstab sei normalerweise die letzte Jahresabrechnung, wobei Preiserhöhungen zu addieren sind. (Aktenzeichen 12 O 474/12 und 12 O 180/13).

„Zivile Bullen raus“ darf auf Demos gefordert werden

Bei Demonstrationen dürfen grundsätzlich Lautsprecher und Megafone benutzt werden. Und die Möglichkeit der Behörden, inhaltlich unliebsame Äußerungen zu verhindern, sind eingeschränkt. Dies zeigt eine heute bekanntgegebene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Es ging um die Frage, ob eine Demonstrantin unter anderem „Zivile Bullen raus aus der Versammlung – und zwar sofort!“ über ihren Lautsprecher fordern durfte.

Die Stadt München und das Amtsgericht hatte die Demonstrantin mit 250 Euro Bußgeld belegt. Begründung: Per Auflage sei vorher festgelegt worden, dass Lautsprecher und Megafone nur für Durchsagen zum Versammlungsthema und für Ordnungshinweise eingesetzt werden dürfen.

Das Bundesverfassungsgericht stellt nun klar, dass die Äußerung durchaus themenbezogen war. Das Gericht erklärt beiläufig sehr schön, um was es bei Demonstrationen überhaupt geht:

In ihrer idealtypischen Ausformung sind Demonstrationen die körperliche Sichtbarmachung von gemeinsamen Überzeugungen. Wer an einer solchen Versammlung teilnimmt, ist grundsätzlich auch dazu berechtigt, während der Versammlung dafür einzutreten, dass nur die das Anliegen der Versammlung unterstützenden Personen an ihr teilnehmen und Polizisten sich außerhalb des Aufzugs bewegen.

Das Amtsgericht muss nun neu entscheiden, und zwar unter etwas stärkerer Berücksichtigung der Grundrechte.

Ein Immendorff bleibt ein Immendorff

Zu drastischen juristischen Mitteln griff die Witwe des verstorbenen Künstlers Jörg Immendorff. Sie verlangte, dass der Käufer eines teuren Immendorff-Bildes das Werk vernichtet. Es handele sich um eine Fälschung.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied nun, es komme gar nicht darauf an, ob das Bild aus Immendorffs Hand stammt oder nicht. Der Künstler habe es jedenfalls zu Lebzeiten geduldet, dass Mitarbeiter seines Ateliers auch Bilder als Immendorffs verkaufen, die möglicherweise nicht von ihm autorisiert waren. Durch diese Praxis sei ein Vertrauenstatbestand auf Käuferseite entstanden.

Es ging um eine angeblich autorisierte Kopie des Bildes „Ready-Made de l´Histoire dans Café de Flore“, das im Original in einer Kunstgalerie in Neuseeland hängt. Im Atelier Immendorff soll es durchaus üblich gewesen sein, dass auch Mitarbeiter Bilder oder Kopien schon erfolgreicher Immendorff-Bilder erstellten und der Künstler diese zum Verkauf freigab.

Das Landgericht Düsseldorf hatte den jetzigen Besitzer noch verurteilt, das Werk zu vernichten. Jörg Immendorffs Witwe kann jetzt beim Bundesgerichtshof beantragen, die Revision zuzulassen (Aktenzeichen I-20 U 167/12).

Videotipp zum Leben und Schaffen Immendorffs: Ich.Immendorff (Amazon Partner-Link)

Ecclestone: Glück mit dem Paragrafen

Der Strafprozess gegen Formel-1-Chef Bernie Ecclestone ist zu Ende. Nachdem Staatsanwaltschaft und Angeklagter bereits zugestimmt hatten, stellte das Landgericht München heute das Verfahren ein. Ecclestone zahlt 100 Millionen Dollar ( = etwa 75 Millionen Euro). Mit der Einstellung gilt Ecclestone als nicht vorbestraft.

Letztlich dürfte Ecclestone das Delikt gerettet haben, das ihm zur Last gelegt wird. Bestechung wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet. So weit, so normal. Interessanter ist im Fall Ecclestone die Untergrenze für die Strafe. Diese beträgt bei Bestechung lediglich drei Monate. Erst durch diese Untergrenze ist es überhaupt möglich, dass die Richter Ecclestones mögliches Fehlverhalten nun als Quasi-Bagatelle einordnen und den entsprechenden Paragrafen ziehen können.

Die nun zum Zuge gekommene Einstellungsvorschrift des § 153a Strafprozessordnung gilt nämlich nur für Taten, die nur als Vergehen gelten. Als Vergehen sind lediglich Delikte anzusehen, für die eine Mindeststrafe unter einem Jahr vorgeshen ist. Ab einem Jahr spricht man von Verbrechen – und bei Verbrechen gilt der Bagatellparagraf ausdrücklich nicht.

Verbrechen sind neben Mord, um nur einige Beispiele zu nennen, Körperverletzung mit Todesfolge, schwere Brandstiftung, schwerer sexueller Missbrauch oder auch gewisse Steuer- und Wirtschaftsvergehen. Hier wäre es also schon gar nicht möglich, das Verfahren gegen Zahlung einer Auflage einzustellen. Das Gesetz verbietet es ausdrücklich. Von einigen praktischen Möglichkeiten, eine Tat auf ein niedrigeres Level zu definieren, natürlich abgesehen.

Bei Vergehen ist eine Einstellung dann laut Gesetz zulässig, sofern die Schwere der Schuld nicht entgegensteht und die Auflage geeignet ist, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen.

Ob und inwieweit es im Fall Ecclestone vertretbar ist, diese Voraussetzungen zu bejahen, kann und wird man unterschiedlich beurteilen. Auffällig ist natürlich die absolute Rekordhöhe der Auflage für Ecclestone. Millionenzahlungen hat es zwar schon gegeben, etwa im Mannesmann-Verfahren. Aber eine derartig hohe Summe wirft schon die Frage auf, ob die Wahrscheinlichkeit, Ecclestone noch etwas nachweisen zu können, wirklich so gering war wie vom Gericht nun angeführt.

Im übrigen muss sich das Landgericht München dann auch fragen lassen, wieso es bei einem derart schlechten Beweisergebnis für die Ankläger nicht zu einer anderen Lösung gegriffen hat. Nämlich einen Freispruch, auch wenn dieser vielleicht noch den einen oder anderen Verhandlungstag erfordert hätte.

Festhalten sollte man aber in jedem Fall, dass der Einstellungsparagraf kein Schattendasein führt. Die weitaus meisten Strafverfahren werden heute auf diese Art und Weise ohne Urteil erledigt, oft schon im Ermittlungsverfahren. Ohne diese und eine verwandte Vorschrift, die eine Einstellung auch ohne jede Auflage ermöglicht, wäre die deutsche Justiz heute wohl schon kollabiert. Insoweit ist also definitiv kein Sonderrecht für Ecclestone geschaffen worden. Auch wenn das unschöne Bild bleiben wird, dass ausgerechnet Bestechungsvorwürfe hier durch eine Art „Abstandszahlung“ aus der Welt geschafft werden.

Was die Verteilung des Geldes angeht, ist das Gericht frei. Die weitaus meisten Auflagen werden zu Gunsten der Staatskasse verhängt. Schon um die Kosten des Verfahrens auszugleichen, denn bei einer Einstellung kann der Angeklagte hierfür nicht zur Kasse gebeten werden. Auch eine Teilzahlung an gemeinnützige Vereine, hier ein Kinderhospiz, ist grundsätzlich üblich, sofern etwas für den guten Zweck übrig bleiben soll. Wieso das Landgericht München nur eine von 75 Millionen für diesen guten Zweck springen lässt, verstehe ich nicht ganz. Üblicherweise machen Gerichte das dann 50 : 50.

Äh, ja?

Ich durfte mich heute mit der Frage beschäftigen, unter welchen Voraussetzungen ein Zeuge in einem Zivilprozess nichts sagen muss. Dabei spielte auch dieser schöne Satz in § 383 Zvilprozessordnung eine Rolle:

Die Vernehmung der unter Nummern 4 bis 6 bezeichneten Personen ist, auch wenn das Zeugnis nicht verweigert wird, auf Tatsachen nicht zu richten, in Ansehung welcher erhellt, dass ohne Verletzung der Verpflichtung zur Verschwiegenheit ein Zeugnis nicht abgelegt werden kann.

Nachdem ich das gelesen habe, nehme ich es dem zuständigen Richter weniger übel, dass er die Rechtslage in seinem Hinweisbeschluss an die Prozessparteien nicht auf die Reihe gekriegt hat.

Urteil zu Mappus‘ Outlook-Konto

Das Land Baden-Württemberg muss Sicherungskopien von den E-Mail-Postfächern des früheren Ministerpräsidenten Stefan Mappus grundsätzlich löschen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hält es in einem aktuellen Urteil für rechtswidrig, dass das Land die Sicherungskopien behalten hat und gegebenenfalls darauf zugreifen wollte.

Mappus war im Mai 2011 abgewählt worden. Bei seinem Ausscheiden aus dem Amt wurden seine E-Mail-Postfächer in der Staatskanzlei ordnungsgemäß gelöscht. Erst später, bei der Aufarbeitung des EnBW-Skandals, fiel auf, dass es noch Sicherungskopien von den E-Mails gab. Diese hatte ein Techniker erstellt, weil Mappus im Herbst 2010 Probleme mit seinem Outlook-Kalender hatte. Der Fehler wurde jedoch nicht gefunden, die Sicherungskopien allerdings nicht gelöscht.

Wie schon die Vorinstanz bestätigt der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, dass die Sicherungskopien grundsätzlich gelöscht werden müssen. Zum einen sei der Zweck für ihre Anfertigung entfallen. Die Sicherungskopien hätten schon gelöscht werden müssen, als sie nicht mehr für die Fehlersuche gebraucht wurden. Die Verwendung für einen anderen Zweck sei ohnehin ausgeschlossen.

Zum anderen dürfe jedenfalls dann nicht auf noch vorhandene Sicherungskopien zurückgegriffen werden, wenn die ursprünglichen Original-Dateien rechtmäßig gelöscht worden seien. Es sei aber datenschutzrechtlich korrekt gewesen, dass Mappus‘ Outlook-Konto mit seinem Ausscheiden komplett gelöscht wurde.

Allerdings müssen die Dateien laut dem Gericht erst dem Landesarchiv angeboten werden, bevor sie gelöscht werden. Das Landesarchiv dürfte die Daten aber seinerseits nur für bestimmte Zwecke (z.B. Forschung) verwenden (Aktenzeichen 1 S 1352/13).

Wie weit darf Google schnüffeln?

Google soll Mails seiner Kunden von sich aus nach kinderpornografischen Inhalten scannen. In den USA steht nach Presseberichten nun ein Mann vor Gericht, der Kinderpornografie bzw. Texte mit entsprechenden Schlüsselwörtern auf seinem Google-Account gehabt haben soll. Das Besondere an dem Fall: Google hat nach den Berichten sozusagen auf eigene Faust ermittelt und den Mann angezeigt, ohne vorher von den Behörden beauftragt gewesen zu sein.

Google soll eine spezielle Software einsetzen, die Microsoft für die allgemeine Nutzung freigegeben hat. Die Software kann Fotos anhand von Hash-Werten, die in einer Datenbank hinterlegt sind, aufspüren. Ein System, das man auch von der Überwachung von Filesharing-Börsen kennt.

Allerdings ist es jedenfalls nach deutschem Recht höchst fraglich, ob Google von sich aus Nutzer-Inhalte inhaltlich scannen darf. Aber auch wenn ja, dann in welchem Umfang? Zwar nimmt Google sich in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen allerlei Rechte heraus, um die Kundenkonten zu scannen. Allerdings müssen sich solche Bedingungen immer am Gesetz messen lassen. Der hier maßgebliche Paragraf § 88 aus dem Telekommunikationsgesetz lautet wie folgt:

Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.

Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses ist jeder Diensteanbieter verpflichtet. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist.

Den nach Absatz 2 Verpflichteten ist es untersagt, sich oder anderen über das für die geschäftsmäßige Erbringung der Telekommunikationsdienste einschließlich des Schutzes ihrer technischen Systeme erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der Telekommunikation zu verschaffen. Sie dürfen Kenntnisse über Tatsachen, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, nur für den in Satz 1 genannten Zweck verwenden. …

Auch Google darf demnach nur auf Nutzerinhalte zugreifen, die das Unternehmen für die Erbringung seiner Telekommunikationsdienste (dazu gehört auch die Erzielung von Werbeeinnahmen) und den Schutz seiner technischen Systeme benötigt. Alles, was darüber hinausgeht, ist der Firma nach deutschem Recht aber untersagt, denn das Telekommunikationsgeheimnis soll nicht ausgehöhlt werden.

Das alles gilt – zumindest ohne wirksames Fahndungsersuchen der Polizei – auch für gezielte Schnüffelei in Nutzerinhalten, um mögliche strafbare Handlungen zu entdecken. Denn so was ist von der Ermächtigung im Telekommunikationsgesetz eindeutig nicht gedeckt. Das gilt gerade für den Einsatz einer Software, die ersichtlich nichts mit dem Geschäftsmodell von Google zu tun hat.

Es ist natürlich gut möglich, dass auch deutsche Behörden bereitwillig Informationen von Google dankend nutzen würden. Dass hierdurch Täter überführt werden könnten, muss aber nicht bedeuten, dass die Verantwortlichen bei Google nicht selbst Ärger mit der Justiz bekommen können. Die Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses auf Providerseite wird mit Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren geahndet.

Hoher Arbeitsaufwand

Es geht ja hartnäckig die Mär um, dass DNA-Analysen nur bei schweren Straftaten eingesetzt werden. Das ist jedoch nicht der Fall. DNA-Tests sind längst eine polizeiliche Standardmaßnahme. Eine aktuelle Pressemeldung der Polizei in Pirmasens illustriert dies sehr gut:

Ende April dieses Jahres wurde ein Mofaroller in der Zweibrücker Straße in Pirmasens entwendet. Nach dem Auffinden wurden umfangreiche erkennungsdienstliche Maßnahmen an dem Fahrzeug vorgenommen. Der hohe Arbeitsaufwand hat sich für die Beamten gelohnt: Durch einem DNA-Treffer wurde ein 16-Jähriger als dringend Tatverdächtiger ermittelt.

Wir alle hinterlassen DNA. Ständig und überall. Dementsprechend steigt auch das Risiko, bloß durch die (angebliche) Anwesenheit an einem Ort, der später zum „Tatort“ wurde, ins Visier von Ermittlungen und unter entsprechenden Rechtfertigungsdruck zu geraten. Obwohl man als Betroffener ja gar nichts gemacht hat, außer vielleicht am „falschen“ Ort gewesen zu sein.

Faktisch läuft das dann darauf hinaus, dass man unter Rechtfertigungsdruck gerät und erklären muss, wieso man kein Mofa geklaut hat. Das kann man auch als großen Schritt in Richtung zu einer Umkehr der Unschuldsvermutung betrachten. Wer freiwillig eine DNA-Probe abgibt, sollte sich dessen bewusst sein.

Nach wie vor gilt bei uns: Die Polizei kann keine DNA-Probe anordnen, so lange der Betroffene nicht ausdrücklich zustimmt. Und zwar schriftlich. Die Anordnung muss bis auf wenige Ausnahmefälle vom Richter kommen. Und sie ist keineswegs eine reine Formalität, wie es Polizeibeamte gerne darstellen.

Nicht mehr

Mitteilung der Staatsanwaltschaft:

Das Verfahren wird eingestellt (170 Abs. 2 Strafprozessordnung).

Es besteht kein begründeter Tatverdacht mehr.

Die Formulierung hat mich ein wenig gefreut. Denn als weiteres „Ereignis“ gibt es in der Ermittlungsakte nur meine schriftliche Stellungnahme zu den Tatvorwürfen.

Kleine Panne bei der Unterschrift

Schon beim Lesen einer schriftlichen Zeugenaussage hatte ich das Gefühl: Der angeblich „zufällige“ Zeuge einer Körperverletzung meint es aber gut mit dem möglichen Opfer.

Er schildert den Vorfall exakt so, wie ihn auch das mutmaßliche Opfer selbst bei der Polizei erzählt hat. Es ist zwar alles in der Ich-Form formuliert, aber bei der Aussage zur Sache mit exakt den gleichen Kommafehlern garniert, die der Polizeibeamte im Vernehmungsprotokoll der Geschädigten produziert hat.

Das war schon komisch genug. Richtig lustig wurde es allerdings am Ende der schriftlichen Zeugenaussage. Dort hat nicht der Zeuge unterschrieben, sondern ganz eindeutig das Opfer. Da fiel mir auch wieder ein, woher ich die Handschrift kannte. Vom Strafantragsformular, das die Geschädigte mit der handschriftlichen Anmerkung garniert hatte, sie wolle nicht nur eine harte Strafe für den Täter, sondern auch „Schmerzensgeld: mindestens 1.000 Euro“.

Ich schätze mal, der Zeuge wird keinen leichten Stand haben. Zumal er doch in „seiner“ Aussage mehrfach betont, er kenne die Zeugin nicht und habe auch keinen Kontakt zu ihr.

Lärm – heute gratis

Wenn ihr wie ich ein Android-Smartphone nutzt, gibt es bei Amazon noch heute ein ganzes Bündel Gratis-Apps. Aber nicht den üblichen Ausschuss, den man sonst (leider) oft bei den Gratis-Apps des Tages findet. Sondern es handelt sich um attraktive und teilweise sogar nicht ganz billige Apps aus dem Bereich Produktivität und Lifestyle.

Meine persönliche Lieblings-App aus dem Gratis-Reigen ist White Noise. White Noise ist, wie der Name schon sagt, guter Lärm in unzähligen Variatonen, die sich kostenlos nachladen lassen. Ozeanwellen, Regentropfen, die Geräusche einer Sommernacht, Flaggen im Wind. Ich nutze die App vor allem in Hotels, wo ich traditionell eher schwer einschlafe. Mit White Noise klappt es deutlich leichter.

Die größte Ersparnis von über 20 Euro gibt es beim Oxford Advanced Learner’s Dictionary. Das ist das englisch-englische Wörterbuch schlechthin. Die gedruckte Version nutze ich schon seit Jahrzehnten, wenn ich Bücher in Originalsprache lese.

Ansonsten finde ich vor allem folgende Apps nützlich: Flightradar24 Pro, WiFi Explorer Pro, PDF Max, Docs To Go Premium.

Hier geht es zur gesamten Liste der aktuellen Gratis-Apps.