Google muss Mails zur Kenntnis nehmen

Google muss das Impressum für seine Webdienste ändern. Das Landgericht Berlin fordert von Google, die angegebene E-Mail-Adresse müsse eine schnelle Kontaktaufnahme ermöglichen. Bislang antwortet Google auf eine Anfrage an „support-de@google.com“ mit einer Mail, in der steht, dass Mails nicht zur Kenntnis genommen werden.

Allerdings verweist Google die Absender auf seine Hilfeseiten, über die man Anfragen stellen kann. Das reicht nach Auffassung der Richter jedoch nicht aus. Die gesetzlichen Vorschriften fordern laut dem Gericht die Möglichkeit schneller Kontaktaufnahme und unmmittelbarer Kommunikation. Damit folgen die Richter der Argumentation des Verbraucherzentrale Bundesverbandes, der Google verklagt hatte.

Wie jeder andere Anbieter von Online-Diensten ist Google laut dem Urteil verpflichtet, Anfragen über die angegebene E-Mail-Adresse entgegen zu nehmen. Das bedeute zwar nicht unbedingt, dass Google unbedingt sofort oder stets auf Anfragen antworten muss. Allerdings reiche es eben nicht aus, wenn die Kommunikation über die E-Mail-Adresse von vornherein abgelehnt und auf andere Kanäle verwiesen wird (Link zum Urteil).

Lücken in der Rechtekette

In Filesharing-Fällen kann es sich durchaus lohnen, die Abmahner auf nähere Angaben festzunageln, wieso sie gerade Urheber des fraglichen Films, Songs oder Hörbuch sein wollen. Gerade bei irgendwo in der Welt eingekauften Pornofilmen fällt es den Firmen nämlich oft tatsächlich schwer, die Rechtekette lückenlos nachzuweisen.

Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Bremen beschäftigt sich mit genau mit dieser Frage. Hier behauptete ein Label, der Beklagte habe einen seiner Filme in einer Tauschbörse angeboten. Zu ihren eigenen Rechten trug die Firma lediglich vor, sie habe den Film bei der Gesellschaft für die Übernahme und Wahrnehmung von Filmvorführungsrechten (GüFA)angemeldet. Außerdem sei sie auf dem Cover der DVD als Produzentin aufgeführt.

Beides reicht dem Amtsgericht Bremen nicht aus. Die Anmeldung bei der GuFA erfolge online und ohne weitere Prüfung. Deshalb sei dies allenfalls ein Indiz für die Stellung als Rechteinhaber. Auch die Nennung als Urheber auf dem DVD-Cover führe nicht zu einer Beweiserleichterung – genau das nehmen aber andere Gerichte häufig an.

Das Amtsgericht Bremen weist darauf hin, dass es einer sorgfältig arbeitenden Filmfirma problemlos möglich sein müsste zu erklären, wie der Film zustandegekommen ist und wie Rechte eventuell übertragen wurden. Sie sitze „an der Quelle“ dieser Informationen, gerade wenn sie den Film sogar selbst produziert haben will. Deshalb sei es normalerweise nicht zulässig, Rechteinhabern den konkreten Nachweis über solche Hilfsmittel wie die GüFA-Anmeldung oder den Urhebervermerk auf dem Medium zu ersparen (Link zum Urteil).

Keine Bewährung nach Verkehrsunfall

Eine Haftstrafe wegen fahrlässiger Tötung im Straßenverkehr muss nicht unbedingt zur Bewährung ausgesetzt werden. Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte jetzt das Strafurteil gegen einen 25-Jährigen, der im November 2012 betrunken einen Radfahrer umgefahren hatte, obwohl dieser mit eingeschaltetem Rücklicht fuhr und auf der Landstraße an sich gut sichtbar war. Der Mann wurde vom Landgericht Bielefeld wegen des Verkehrsunfalls zu einem Jahr und neun Monaten Gefängnis verurteilt.

Der 25-Jährige war strafrechtlich bislang nicht aufgefallen. Die Trunkenheitsfahrt mit tödlichem Ende hatte er vor Gericht eingeräumt. Dennoch, so das Oberlandesgericht, müsse die Freiheitsstrafe nicht unbedingt zur Bewährung ausgesetzt werden. Vielmehr habe die Vorinstanz dem Mann zu Recht Bewährung versagt.

Zu Lasten des Mannes berücksichtigte das Gericht die Blutalkoholkonzentration von 2,0 Promille, die aggressive Fahrweise des Mannes und den Umstand, dass er sich problemlos von seinem Bruder hätte abholen lassen können. Weiter verweist das Gericht auch darauf, dass die Tat über den Tod des Radfahrers hinaus schreckliche Folgen hatte. Das Opfer war verheiratet und hatte drei Kinder (Aktenzeichen 3 RVs 55/14).

Freizügige Selfies

Ein interessanter Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten beschäftigt sich mit den juristischen Auswirkungen freizügiger Selfies. Auszug:

Dem Angeschuldigten wird eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen vorgeworfen, indem er auf dem Laptop der Zeugin N. mehrere Aktaufnahmen der Geschädigten J., von denen drei in einer Wohnung entstanden waren, gefunden und sodann als Anhang an eine Mail von dem Computer der Zeugin N. (den er berechtigt mitnutzen durfte), an seinen eigenen Computer geschickt haben soll.

Der vorgeworfene Sachverhalt begründet kein strafbares Verhalten. …

Unzweifelhaft hat der Angeschuldigte … die streitbefangenen Fotos nicht selbst aufgenommen, sondern fand sie bereits gespeichert auf dem Computer der Zeugin N. Indem er diese Fotos auf seinen Computer gemailt hat, könnte er diese Bilder im Sinne von § 201a StGB „übertragen“ haben.

Eine derartige strafbare Handlung setzt aber eine Echtzeitübertragung im Sinne einer Übermittlung von Live-Aufnahmen voraus. Gleich dem „Herstellen“ soll nämlich in § 201a Abs. 1 StGB die unbefugte erstmalige Verwendung von höchstpersönlichen Bildern Dritter unter Strafe gestellt werden. Bei den Bildern handelte es sich aber gerade nicht um Live-Aufnahmen. Sie waren bereits fixiert und hergestellt.

Auch eine strafbare „Verbreitung“ vermag das Amtsgericht Tiergarten nicht zu erkennen. Selfies scheiden als Tatobjekte schon deshalb aus, weil sie bereits nicht „unbefugt“ im Sinne des Gesetzes hergestellt worden sind. Selbst knipsen darf man sich nämlich noch.

All das hatte ich der zuständigen Staatsanwältin schon vorher schriftlich erläutert. Dennoch erhob sie unbedarft und ohne jeden Selbstzweifel Anklage. Die rechtliche Würdigung durch das Amtsgericht, das die Anklage nun nicht zugelassen hat, fruchtete dagegen mehr. Hiergegen hat sie dann doch keine Beschwerde mehr eingelegt.

Der Vorleser

Telefonnotiz aus dem Sekretariat:

Frau P. bittet um Rückruf. Sie bittet um Erläuterung zu Ihrer Mail vom heutigen Tag. Sie hat die Mail gesehen, möchte aber mit Ihnen über den Inhalt sprechen, weil die Mail auf dem iPhone so klein ist.

Das ist dann wohl das Äquivalent zum Hörbuch.

Bei Vorauskasse muss das Geld nicht weg sein

Partnervermittlungen dürfen Vorauszahlungen ihrer Kunden nicht einfach einbehalten, wenn der Vertrag vorzeitig endet. In einem aktuellen Urteil erklärt das Oberlandesgericht Dresden eine entsprechende Vertragsklausel für unwirksam.

Von ihren „Premiumkunden“ verlangte eine Partnervermittlung vorab die gesamte Jahresgebühr von 474 Euro. Die Kunden konnten den Vertrag – wie gesetzlich vorgesehen – zwar jederzeit kündigen, sollten die Vorkasse aber nicht anteilig zurückbekommen. Die Klausel verstößt nach Auffassung der Richter mehrfach gegen geltendes Recht. Unter anderem entwerte sie das Kündigungsrecht völlig. Außerdem entstehe beim Kunden der unzutreffende Eindruck, er habe sich für mindestens ein Jahr an die Firma gebunden.

Erstritten hat das Urteil der Bundesverband der Verbraucherzentralen.

Ackermanns Einsicht

Eine Belehrung über die Pflichten gegenüber der Justiz: Diese Prozedur muss jeder über sich ergehen lassen, der als Zeuge vor Gericht aussagt. Oder bei der Polizei. Oder bei der Staatsanwaltschaft. Beim früheren Deutsche-Bank-Chef Josef Ackermann dürfte es kaum anders gewesen sein. Dennoch hat er möglicherweise die Unwahrheit gesagt – das soll Ackermann jetzt selbst gegenüber der Staatsanwaltschaft München eingeräumt haben.

Ackermann soll, so etwa die FAZ, in einem vierseitigen Brief darlegen, er habe in den Prozessen um die Pleite des Kirch-Imperiums seinerzeit wohl falsche Angaben gemacht hat. Allerdings soll Ackermann betonen, nicht bewusst falsch ausgesagt zu haben. Vielmehr hält er es für möglich, dass er sich bei der Vorbereitung seiner Aussagen von der Rechtsabteilung der Deutschen Bank beeinflussen ließ. Grund sei Zeitmangel gewesen. Erst nach seinem Weggang von der Bank habe er sich gründlicher mit dem Thema befasst und sein Gedächtnis bemüht.

Letztlich könnte dies auf ein Geständnis Ackermanns hinauslaufen. Denn für eine Falschaussage kommt es höchstens am Rande darauf an, ob sich ein Zeuge sich etwas hat einflüstern lassen. Maßstab ist vielmehr stets das, woran er sich selbst konkret erinnert. Und wenn er sich nicht erinnert, muss er genau das sagen: Ich erinnere mich nicht.

Ackermann wird wohl bald Gelegenheit haben, vor Gericht nähere Erläuterungen abzugeben. Er ist neben anderen früheren Topmanagern der Deutschen Bank wegen Prozessbetrugs und Falschaussage angeklagt. Immerhin einen Vorteil hat Ackermann dann. Als Angeklagter gelten die Zeugenpflichten für ihn nicht. Er darf vielmehr so viel lügen, wie er will.

Tatwerkzeug Computer

Computer dürfen nicht unbedingt schon deshalb gerichtlich einbehalten werden, weil auf ihnen Dateien aus einer Straftat gespeichert sind. Vielmehr muss nach einem aktuellen Beschluss des Bundesgerichtshofs immer geprüft werden, ob nicht ein milderes Mittel zur Verfügung steht – zum Beispiel die wirksame Löschung der Daten.

Im entschiedenen Fall ging es um einen Rechner, auf dem ein Verurteilter illegal gefertigte Aufnahmen gespeichert hatte, die den höchstpersönlichen Lebensbereich Dritter verletzten. Mit der Verurteilung ordnete das Landgericht an, dass der Rechner des Betroffenen als Mittel der Straftat eingezogen wird. Das ist zwar grundsätzlich möglich (und wird auch gern gemacht). Allerdings moniert der Bundesgerichtshof, die Richter hätten den gesetzlich verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht beachtet. Bei Einziehungen ist nämlich ausdrücklich vorgesehen, dass weniger einschneidende Maßnahmen ergriffen werden müssen, sofern diese möglich sind. Dazu gehöre auch die Löschung der Daten.

Der Beschluss gibt zwar an sich nur die Rechtslage wieder. Allerdings ist es natürlich gut, wenn Gerichte mal von oberster Stelle gemahnt werden, dass nicht jeder Computer einkassiert werden kann, bloß weil mit ihm eine Straftat begangen worden ist (Aktenzeichen 4 StR 128/14).

RA Thomas Stadler zum gleichen Thema

Streit um Rollos

Ein Wohnungsmieter mit einem behinderten Kind kann nicht verlangen, dass der Vermieter die Wohnung auf eigene Kosten behindertengerecht gestaltet. Das Amtsgericht München sieht allenfalls einen Anspruch des Mieters, die Wohnung auf eigene Kosten umzubauen.

In dem entschiedenen Fall ging es um die Zimmerrollos. Der körperbehinderte Sohn einer Mieterin konnte die früher angebrachten Gurtrollos bedienen. Vor knapp vier Jahren ließ die Vermieterin die alten Rollos erneuern. Die neuen Rollos müssen aber mit einer Kurbel bedient werden – was der Sohn der Mieterin nicht kann. Allerdings ist er wegen seiner fortschreitenden Erkrankung auch nicht mehr in der Lage, die Gurtrollos zu bedienen.

Laut Amtsgericht München haben Mieter ohne ausdrückliche Regelung im Mietvertrag keinen Anspruch darauf, dass der Vermieter bei Instandhaltungsmaßnahmen „besondere“ Einrichtungen installiert. Also in diesem Fall wohl elektrische Rollos. Der Mieterin bleibe nur die Möglichkeit, die Wohnung auf eigene Kosten umbauen zu lassen. Das müsse der Vermieter wohl dulden.

Einen möglichen Anspruch auf (Wieder-)Einbau von Gurtrollos verneint das Amtsgericht München mit der Begründung, dass das Kind diese wegen seiner Erkrankung nun auch nicht mehr bedienen könne (Aktenzeichen 433 C 2726/13).

Nur noch mit Powerbank

Genau eindreiviertel Stunden ließ ein Richter am Amtsgericht Köln heute warten, bis er unsere Strafsache aufrief. Sicher kein böser Wille. In den vorangehenden Verfahren war irgendwie der Wurm drin. Das ließ sich unschwer an ständig rein- und rauslaufenden Anwälten, hektischen Telefonaten und diversen Sitzungspausen ersehen.

Als meine Mandantin und ich dann daran waren, konnten wir zum Abbau des Zeitverzugs beitragen. Allerdings unfreiwillig. Denn wie sich herausstellte, war der einzige, aber wichtige Zeuge in unserem Verfahren nicht erschienen. Oder er hatte schon vorab aufgegeben und war ohne Nachricht wieder nach Hause gegangen.

Notgedrungen gibt’s also demnächst einen neuen Termin. An dem Tag muss ich unbedingt die Powerbank für mein Handy einstecken. Heute hatte ich es auf 4 % runtertelefoniert.

Wann kommt ein Flugzeug an?

Flugverspätungen werden nicht danach berechnet, wann das Flugzeug auf der Landebahn aufsetzt. Vielmehr kommt es darauf an, wann die Türen des Fliegers geöffnet werden. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden.

Ab drei Stunden Verspätung steht Fluggästen eine finanzielle Entschädigung zu. Bei einem Flug der Airline Germanwings von Salzburg nach Köln/Bonn setzte der Flieger mit 2 Stunden und 58 Minuten Verspätung auf der Piste auf. Die Türen wurden erst fünf Minuten später geöffnet. Germanwings wollte die an sich fällige Entschädigung von 250 Euro nicht zahlen.

Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs ist ein Fahrgast erst „angekommen“, wenn die Türen geöffnet werden. Bis dahin bestehe – wie auch auf dem Flug selbst – für die Reisenden eine einschränkende Situation, weil sie wegen der Sicherheitsvorschriften nicht nach außen kommunizieren oder ihre Zeit sonstwie nach eigenen Vorstellungen nutzen können. Deswegen sei es richtig, die Ankunft auf den Moment zu legen, in dem die Passagiere das Flugzeug verlassen dürfen (Aktenzeichen C-452/13).

Router-Lücke kann sich auszahlen

Mögliche Sicherheitslücken in Routern können dazu führen, dass Abgemahnte nicht wegen angeblichen Filesharings zur Kasse gebeten werden können. Das Amtsgericht Braunschweig wies eine Klage auf rund 1.100 Euro Schadensersatz ab, weil sich der Abgemahnte auf bekannte Sicherheitslücken in seinem Telekom-Router Speedport W504V berufen hatte.

Der Betroffene soll im Jahr 2010 den Film „Resident Evil Afterlife 3D“ über eine Filesharing-Börse bezogen und gleichzeitig wieder angeboten haben. Er machte geltend, dass er es jedenfalls nicht war und die Telekom selbst rund zwei Jahre später die Sicherheitslücke in ihren Routern eingeräumt hat.

Nach Auffassung des Gerichts ist es nicht ausgeschlossen, dass damals „kriminelle Personen mit hoher IT-Kompetenz“ die Lücke ausgenutzt haben. Die Möglichkeit sei auch nicht ganz fernliegend, gerade weil der Betroffene in einem Mehrfamilienhaus lebe (Aktenzeichen 117 C 1049/14).

Bericht auf heise online

„Dein Freund und Partner“

„Was beim Friseur der Kamm ist, ist bei uns die Waffe“, zitiert Zeit Online einen Polizeiausbilder. Es geht um den immer lauter artikulierten Wunsch diverser Polizeiführungen, ihre Beamten zu „offensiver Waffenhaltung“ zu animieren.

Laut dem Bericht soll die gezückte Waffe Routine werden. Sogar schon bei Verkehrskontrollen. Da soll der „sichernde Beamte“ die Dienstwaffe in der Hand halten – immerhin noch auf den Boden gerichtet.

Früher hieß es: „Die Polizei, dein Freund und Partner.“ Diese Zeiten sind offenbar vorbei.

„Positiv und dankbar“

Wie man durch die Hintertür die Polizei als „Werbepartner“ einspannt, zeigt die Firma Red Bull. Das Unternehmen hat die Deutsche Polizeigewerkschaft (DPolG) in Hamburg als „Kooperationspartner“ gewonnen. Und die Gewerkschafter streuen nun wiederum bei Großeinsätzen fleißig und offensichtlich reichlich Red-Bull-Produkte unter die Polizeibeamten.

Zuletzt war das bei den „Squatting Days“ in Hamburg der Fall. „In bewährter Form wurden die Kolleginnen und Kollegen mit heißem Kaffee, Süßigkeiten und Kaltgetränken unseres Kooperationspartners „Red Bull“ versorgt“, lobt sich die DPolG auf der eigenen Webseite. Bevor es später „zur Sache ging“ (es gab gewalttätige Auseinandersetzungen), seien alle Einsatzkräfte „komplett erreicht und versorgt“ worden.

Nicht vergessen zu erwähnen wird, dass erstmals auch Red Bull Cola an die Frau und den Mann gebracht wurde. Die Beamten, heißt es, hätten alles „positiv und dankbar“ angenommen. Den Artikel ziert ein Bild Hamburger Polizisten, die ihre Energy Drinks in die Kamera halten.

Dabei fährt doch gerade die Stadt Hamburg seit Jahren einen harten Kurs bei „Zuwendungen“ im Zusammenhang mit dem Dienst. So ist es Müllmännern beispielsweise streng untersagt, Geschenke mit einem Wert von über zwei Euro anzunehmen. Aber sicher ist das alles nicht mal ansatzweise vergleichbar.