Gutachterin muss für Fehler zahlen

Das kommt auch nicht alle Tage vor: Eine Gerichtsgutachterin muss einem Mann 50.000 Euro Schmerzensgeld zahlen, weil sie den Betroffenen rund zwei Jahre unschuldig hinter Gitter gebracht hat und er deswegen auch seine Beamtenstellung verlor. Dem Mann war sexueller Missbrauch seines Pflegekindes vorgeworfen worden.

Die Sachverständige habe ihr Gutachten grob fahrlässig erstellt, befand nun das Landgericht Saarbrücken. Das ursprüngliche Strafurteil gegen den 71-Jährigen war revidiert worden, nachdem sich einem nachfolgenden Zivilprozess extreme Mängel des psychologischen Gutachtens herausstellten.

Die damaligen Richter haben dagegen wohl nichts zu befürchten. Sie haften nur, wenn sie vorsätzlich das Recht beugen. Ein falsches Gutachten nicht als solches zu erkennen, gehört nicht dazu.

Bericht auf Spiegel Online

Beobachtungsdruck

Der Vermieter eines Wohnhauses wollte Straftäter abschrecken. Deshalb montierte er Kameraattrappen im Eingangsbereich und im Treppenhaus. Ob das zulässig war, musste jetzt das Amtsgericht Frankfurt am Main entscheiden (Aktenzeichen 33 C 3407/14).

Ein Mieter klagte nämlich gegen die Attrappen, weil er sich beobachtet und eingeschüchtert fühlte. Das Gericht gab dem Mann Recht: Schon die Androhung einer ständigen Überwachung schränke die Handlungsfreiheit des Mieters und seiner Besucher ein. Darin liege eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Aber es gibt auch andere Meinungen. Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg verneinte letztes Jahr eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts, wenn der Vermieter den Bewohnern mitgeteilt hat, dass die Kameras nur Attrappen sind (Aktenzeichen 103 C 160/14).

Streusalz ist besser als Hobelspäne

Hobelspäne sind kein geeignetes Mittel, um im Winter Straßen und Gehwege zu streuen. Das Oberlandesgericht Hamm verurteilte jetzt einen Hauseigentümer und seine Mieterin zu Schadensersatz. Eine Passantin, die Klägerin, war bei Winterwetter auf dem Gehweg gestürzt, der mit Hobelspänen gestreut worden war.

Ein Sachverständiger hatte vor Gericht erklärt, Hobelspäne hätten keine abstumpfende Wirkung, weil sie sich mit Feuchtigkeit vollsaugen und so zu einer Art Eisflocken mit Rutscheffekt werden. Die Mieterin hatte eingewandt, sie habe kein Streusalz gehabt. Allerdings, so das Gericht, habe sie nicht überzeugend dargelegt, dass sie sich rechtzeitig um ausreichende Vorräte gekümmert hat (Aktenzeichen 6 U 92/12).

Nicht nur eine Rentenfrage

Sind Unternehmensjuristen „echte“ Anwälte? Diese Frage stellt sich seit einem Jahr mit großer Dringlichkeit. Denn das Bundessozialgericht hat mit einem Urteil festgestellt, dass Unternehmensjuristen mit Anwaltszulassung in der Regel ganz normale Angestellte sind. Sie müssen deshalb eigentlich in die gesetzliche Rentenkasse einzahlen und nicht, wie bisher üblich, in die Versorgungswerke.

Die Legal Tribune Online berichtet über den aktuellen Stand der Diskussion, mit der eine vernünftige Lösung erreicht werden soll. Immerhin sind Syndikus-Anwälte mit 60 bis 70 % mittlerweile die größte Gruppe innerhalb der Anwaltschaft.

Der Artikel zeigt auch, dass es längst um weit mehr geht also die Regelung der Rentenfrage. Zitat:

Es geht den den deutschen Unternehmensjuristen auch um die Chancengleichheit gegenüber ihren ausländischen Kollegen, die weitgehende Anwaltsprivilegien genießen. Und damit am Ende um die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen und der europäischen Industrie, deren Rechtsberatung Ländergrenzen längst überschritten hat.

Knöllchen-Horst – ein geiler Typ

Dem als „Knöllchen-Horst“ bekanntgewordenen Vollzeitdenunzianten aus dem Harz darf unterstellt werden, er geile sich an seinen massenhaften Anzeigen auf. Wir dürfen das vielleicht nicht behaupten – aber zumindest die Ex-Pornodarstellerin Dolly Buster.

Aus dem Mund einer Erotikqueen sei die Verwendung des Begriffs „geil“ jedenfalls keine Beleidigung, urteilte heute das Amtsgericht Osterode. Es handele sich um einen Sprachgebrauch, der für eine Pornodarstellerin üblich sei.

Außerdem habe das Wort geil in den letzten Jahrzehnten eine Bedeutungsveränderung durchgemacht. Es spreche deshalb viel dafür, dass alleine die Verwendung des Begriffs nicht automatisch eine Beleidigung darstellen kann. So wies der Richter darauf hin, wer heute geil sei, gelte ja sogar als kluger Käufer.

Knöllchen-Horst hatte von Dolly Buster 1.500 Euro Schmerzensgeld verlangt. Der Richter hielt das auch für unnötig, weil bereits der Fernsehsender RTL, der das Interview mit Buster ausstrahlte, 400 Euro Entschädigung an Knöllchen-Horst gezahlt hat.

Der emsige Rentner geht übrigens selbst mit der Zeit. Mittlerweile soll er sogar eine Dashcam im Auto haben, mit der er Verkehrsverstöße dokumentiert. Sein Lebenswerk soll mittlerweile 40.000 Anzeigen übersteigen.

Der biologische Vater darf nicht geheim bleiben

Auch Minderjährige haben grundsätzlich ein Recht, den Namen ihres biologischen Vaters zu erfahren. Nach einem heute verkündeten Urteil des Bundesgerichtshofs gibt es kein Mindestalter, wenn zum Beispiel im Fall künstlicher Befruchtung junge Menschen wissen wollen, wer ihr wirklicher Vater ist.

Geklagt hatten zwei Mädchen im Alter von 12 und 17 Jahren. Sie waren mittels einer heterologen Insemination gezeugt worden. Ihre biologische Mutter und der mit ihr verheiratete (rechtliche) Vater hatten sich gegenüber der Klinik damit einverstanden erklärt, dass der Samenspender anonym bleibt. Trotzdem wollten die Kinder – vertreten durch ihre Eltern – den Namen des Samenspenders erfahren.

Der Bundesgerichtshof weist darauf hin, dass auch unter 18-Jährige ihre Rechte durchsetzen können. Die Kenntnis der eigenen Abstammung sei ein hohes Gut. Diese Kenntnis gehe in der Regel den Interessen der Reproduktionskliniken vor. Gleiches gelte auch für die Samenspender. Deren Persönlichkeitsrechte müssten normalerweise zurückstehen. Ob die Spender möglicherweise auf Unterhalt in Anspruch genommen werden, spielt laut dem Gericht überhaupt keine Rolle. Wirtschaftliche Interessen, heißt es in der Entscheidung, seien nicht maßgeblich.

Ein gesetzliches Mindestalter für die Auskunft lehnt das Gericht ab. Bei Minderjährigen sei lediglich Voraussetzung, dass die gesetzlichen Vertreter, also die Eltern oder ein Vormund, die Information auch tatsächlich im Interesse der Kinder verlangen (Aktenzeichen XII ZR 201/13).

Katzen müssen nicht an die Leine

Heute gibt es mal echten Katzencontent im Blog. Das Amtsgericht Frankfurt hat zu Gunsten der possierlichen Tiere entschieden, dass sie in Mehrfamilienhäusern nicht an die Leine genommen werden müssen. Eine entsprechende Regelung in der Hausordnung ist unzulässig.

Eine Katzenhalterin hatte gegen die neugefasste Hausordnung geklagt. Die Hausordnung verpflichtete sie, ihre Katze im Treppenhaus und auf den Freiflächen an der Leine zu führen. Nach Auffassung des Amtsgerichts reicht es dagegen völlig aus, wenn die Hausordnung anordnet, dass der Katzenhalter eventuelle Verschmutzungen beseitigt. Außerdem, so der Richter, könnten ja ohnehin auch nicht angeleinte Katzen aus der Nachbarschaft unliebsame Spuren hinterlassen (Aktenzeichen 3 C 2891/14).

„Ich verpflichte mich daher…“

Auf einen ganz neuen Trichter verfällt die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth in Verfahren, in denen es um den Vorwurf des Besitzes oder gar der Verbreitung kinder- oder jugendpornografischer Schriften geht.

Nachdem ich mich als Verteidiger eines Mandanten gemeldet hatte, sagt mir die Behörde schriftlich zwar die gesetzlich vorgesehene Akteneinsicht (§ 147 StPO) zu. Jedoch soll ich den Beweismittelordner mit den fraglichen Bildern oder Filmen erst erhalten, wenn ich eine vorbereitete Erklärung unterschreibe.

Diese Erklärung lautet wie folgt:

Ich verpflichte mich daher,

– den zur Akteneinsicht erhaltenen Beweismittelband sowie daraus gefertigte Kopien ausschließlich zur Erfüllung beruflicher Pflichten zu verwenden;

– den Beweismittelordner und Kopien hieraus nur nach gewissenhafter Prüfung und im Rahmen der Notwendigkeit für die Verteidigung ggf. in Auszügen und insbesondere unter Beachtung der §§ 184 ff. StGB an den Beschuldigten herauszugeben, keinesfalls aber mögliche kinder-/jugendpornografische Schriften;

– die gefertigten Kopien sorgfältig und vor unbefugtem Zugriff geschützt aufzubewahren und sie nach Abschluss des Verfahrens sowie Ablauf der Aufbewahrungsfristen (§ 50 BRAO) – soweit diese zur Anwendung kommen – ebenso zugriffsgeschützt zu vernichten.

Ich habe mich geweigert, die Erklärung zu unterschreiben. Nicht, weil ich die Vorgaben für falsch halte. Sondern weil diese schlicht und einfach selbstverständlich sind. Sie ergeben sich schon aus den einschlägigen Regeln, die für mich als Rechtsanwalt gelten. Ich sehe überhaupt keinen Grund, mich gegenüber der Staatsanwaltschaft zu etwas zu verpflichten, zu dem ich ohnehin schon verpflichtet bin.

Hier mein Schreiben an die Staatsanwaltschaft:

… Hinsichtlich des Bildordners machen Sie die zugesagte Akteneinsicht davon abhängig, dass ich eine vorbereitete Erklärung unterschreibe.

Hierzu bin ich nicht bereit:

1. Mir ist keine gesetzliche Grundlage ersichtlich, aufgrund derer eine derartige Erklärung von einem Verteidiger verlangt werden könnte.

Das Verlangen stellt den Versuch einer Einschränkung der Verteidigung dar, die einer gesetzlichen Rechtfertigung bedarf.

Schon von daher ist das Verlangen rechtswidrig. .

2. Des weiteren enthält die Erklärung in den Punkten 1 und 2 lediglich Selbstverständlichkeiten. Sämtlich der dort geforderten Zusicherungen ergeben sich bereits aus dem (Straf-)Gesetz beziehungsweise dem Berufsrecht.

Selbst für den Fall der Unterzeichnung wäre die Erklärung also sinnlos.

3. Für den letzten Punkt der Erklärung gilt zunächst das Vorstehende. Überdies kann nicht verlangt werden, dass ich als Verteidiger Unterlagen nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen vernichte. § 50 BRAO regelt Mindestaufbewahrungsfristen. Eine längere Aufbewahrung steht dem Rechtsanwalt frei und kann sogar sinnvoll sein.

Für eine derartige Verpflichtung gegenüber der Staatsanwaltschaft gibt es somit weder einen sachlichen Anlass noch eine gesetzliche Eingriffsgrundlage.

Ich beantrage daher, die bereits zugesagte Akteneinsicht in den Beweismittelordner nicht von der Unterzeichnung der Erklärung abhängig zu machen.

Sollte dem Antrag nicht entsprochen werden, bitte ich um eine schriftliche Begründung und behalte mir rechtliche oder dienstrechtliche Schritte vor.

Mit freundlichen Grüßen

Ich werde erzählen, wie es weiter geht.

Keine Elektromobile in Bussen

Nutzer von Elektromobilen (E-Scooter) können nicht verlangen, dass sie in Bussen mitgenommen werden. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen lehnt einen Beförderungsanspruch ab, weil die Gefahren für Nutzer und andere Fahrgäste zu groß seien.

Der Nutzer eines Elektromobils hatte eine einstweilige Anordnung beantragt, weil er ohne die Möglichkeit, seinen Scooter mit in den Bus zu nehmen, übermäßig in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt werde.

Laut dem Gericht belegen allerdings aktuelle Studien, dass Elektromobile zu erheblichen Risiken führen, gerade auch für andere Fahrgäste. Das Beförderungsinteresse des Betroffenen müsse hier zurücktreten, zumal er im Zweifel auch einen Rollstuhl nutzen könne (Aktenzeichen 7 L 31/15).

Sparkasse ist an Verträge gebunden

Banken sind bekanntlich gut darin, Kunden auf ihre Geschäftsbedingungen festzunageln. Im Fall der Sparkasse Ulm wird der Spieß jetzt umgedreht: Bis zu 4.000 Kunden beharren auf lukrativ verzinsten, langlaufenden Sparverträgen. Die Sparkasse Ulm möchte dagegen raus aus den Verträgen, weil das Institut wegen der Zinsflaute ordentlich draufzahlt. Das jedoch hält das Landgericht Ulm für unzulässig.

In einem aktuellen Urteil nagelt das Landgericht Ulm das Geldinstitut auf seine eigenen Bedingungen fest. In den Verträgen, die in der Hochzinsphase zwischen zwischen 1993 und 2005 vertrieben worden, hatte sich die Sparkasse Ulm zwar 25 Jahre Laufzeit ausbedungen. Allerdings gewährte sie im Gegenzug einen ansehnlichen Zinsbonuns von jährlich 3,5 %, der nach 20 Jahren fällig sein sollte.

Viele Kunden nutzen jetzt auch die Möglichkeit, die monatliche Sparrate, die anfänglich oft nur bei 50 Euro lag, auf bis zu 2.500 Euro aufzustocken. Auch das hatte die Sparkasse Ulm eingeräumt.

Nach Auffassung des Landgerichts Ulm, das über die Feststellungsklage eines Kunden zu entscheiden hatte, ist die Sparkasse Ulm an ihre Verträge uneingeschränkt gebunden. Es gebe weder vertragliche noch gesetzlich Rechte, wegen der heute für die Bank ungünstigen Konditionen die Verträge aufzukündigen.

Bericht in der FAZ

Unsachliche Werbung mit „Dream Girls“

Je nach Klientenkreis könnte die Werbeidee eines Kölner Anwalts durchaus verfangen. Er verschickte an einige seiner Mandanten vorletztes Jahr den den erotisch angehauchten Dream Girls Bildkalender 2014 (Amazon Partner Link) als Präsent. Das brachte ihm allerdings Ärger mit der Anwaltskammer ein. Diese beanstandete die Werbung als standeswidrig.

Die Richter am Anwaltsgericht Köln hatten auf die Beschwerde des Anwalts dann ebenfalls Gelegenheit, den Kalender inhaltlich zu prüfen. Dabei machten sie in ihrem Beschluss deutlich, dass sie sich der „Schönheit der Bildmotive“ durchaus nicht verschließen, stufte die Werbung aber dennoch als „plakativ reklamehaft und auf eine Effekthascherei“ gerichtet ein.

Anwälte seien aber verpflichtet, „sachlich“ zu werben – was hier nicht mehr der Fall sei. Übliche Kalender hält das Anwaltsgericht als Kundengeschenk aber für zulässig (Aktenzeichen 10 EV 490/14).

Bericht in der Legal Tribune Online

Bettelbrief von Debcon

Zum Glück hat die Sekretärin vor dem Wochenende noch Faxpapier nachgelegt. Denn es war mal wieder Debcon-Day. Das Inkassobüro nudelte jetzt gleich in Dutzenden Filesharing-Fällen einen gleichlautenden, nun ja, nennen wir es Bettelbrief an uns durch.

In für Abmahner und ihre Inkasso-Gehilfen bislang nicht gekannter Demut räumt Debcon ein, dass die Sach- und Rechtslage keineswegs so eindeutig contra Filesharing-Verdächtige ist, wie es sonst in den sattsam bekannten Schreiben diverser Anwaltskanzleien behauptet wird. So gibt Debcon freimütig zu, dass viele Gerichte mittlerweile durchaus keine sonderlich hohen Anforderungen mehr daran stellen, wie etwa der Anschlussinhaber seine minderjährigen Kinder über die Risiken des Filesharings aufklären muss.

„Gott sei Dank“, lautet der Stoßseufzer des Bottroper Debcon-Justiziars, sähen das aber nicht alle Gerichte so lax. Was wohl auf das Eingeständnis hinausläuft, dass die Erfolgsquote vor Gericht jedenfalls schon längst nicht mehr die Wucht ist – was ja auch die extrem kleine Zahl von Verfahren zeigt, in denen es überhaupt zu einer Klage kommt.

Fast schon beleidigt warnt Debcon dann davor, schnell „auf den Zug aufzuspringen“, der sich wohl unaufhaltsam in Richtung einer nutzerfreundlicheren Filesharing-Rechtsprechung in Bewegung gesetzt hat. Weiter wird enttäuscht zur Kenntnis genommen, dass Abgemahnte heutzutage versuchen „alle Register“ zu ziehen und sich sogar erdreisten, in Altfällen Verjährung einzuwenden. Was laut Debcons Begründung natürlich absurd ist. Wobei das einzige Absurde Debcons Begründung ist, aber na ja…

Fast am Ende folgt natürlich das obligatorische Angebot, auf den vorher künstlich aufgebauschten Anspruch eine gewisse Quote zu zahlen. Alternativ die putzige Aufforderung doch mal konkret mitzuteilen, „warum Sie und Ihre Mandatschaft davon ausgehen, dass hier eine Haftung nicht vorliegt“. Als hätten wir das in unseren Antwortschreiben nicht schon bis zum Exzess dargelegt.

Debcon schließt mit bemerkenswerter Klarsicht:

Alles in allem gibt es für beide Seiten ein Prozesskostenrisiko und nur eine Unsicherheit, wie und für wen sich die Gerichtsbarkeit entscheidet.

Immerhin ist das alles weit ehrlicher als die alltäglichen Drohkulissen der Abmahn-Koryphäen wie Rasch, Waldorf, Baumgarten, Sebastian und wie sie alle heißen.

Kein Künstlername für Sexarbeiterin

Prostituierte, die ihrer Tätigkeit unter einem Pseudonym nachgehen, können diesen Namen nicht als Künstlernamen im Personalausweis eintragen lassen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Die Klägerin ist Prostituierte, die einen Escortservice betreibt. Zugleich engagiert sie sich öffentlich für die Rechte von Prostituierten. In der Öffentlichkeit tritt sie jeweils unter einem Pseudonym auf. Ihren an das Bezirksamt Pankow von Berlin gerichteten Antrag auf Eintragung dieses Namens als Künstlernamen in ihren Personalausweis lehnte die Behörde ab.

Hiergegen wandte sich die Klägerin unter anderem mit dem Argument, als Kultur- und Erotikbegleiterin arbeite sie mit ihrem Körper ebenso wie etwa eine Tänzerin. Sie schlüpfe in verschiedene Rollen wie eine Schauspielerin und beeinflusse dadurch die Wahrnehmung des Betrachters; so löse sie Affekte in ihm aus, wie dies auch andere Künstler täten. Als Advokatin für die politischen und sozialen Rechte von „Sexarbeitern“ sei sie ebenfalls unter dem Namen bekannt.

Die 23. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin wies die Klage ab. Als Künstlername werde der Namen bezeichnet, unter dem ein Betroffener als Künstler auftrete. Daran fehle es hier. Beim künstlerischen Schaffen im eigentlichen Sinn wirken laut dem Gericht Intuition, Phantasie und Kunstverstand zusammen. Dabei gehe es primär nicht um Mitteilung, sondern um den Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers.

Auch wenn die Klägerin einer selbstbestimmten Tätigkeit nachgehe, handele es sich hierbei nicht um freie schöpferische Gestaltung, in der sie ihre Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse zum Ausdruck bringe. Im Mittelpunkt ihrer Dienstleistung stehe die Erfüllung der sexuellen Bedürfnisse ihrer Kunden. Tatsächlich wolle die Klägerin ein Pseudonym oder einen Berufsnamen führen; dieser sei aber im Personalausweis nicht eintragungsfähig (Aktenzeichen VG 23 K 180.14).

Die Domestizierung des Mannes

Darf ein Wohnungsmieter im Stehen pinkeln, auch wenn Urinspritzer langfristig den Badezimmerboden in Mitleidenschaft ziehen?

Das Amtsgericht Düsseldorf hat diese Frage nun entschieden:

Trotz der in diesem Zusammenhang zunehmenden Domestizierung des Mannes ist das Urinieren im Stehen durchaus noch weit verbreitet. Jemand, der diesen früher herrschenden Brauch noch ausübt, muss zwar regelmäßig mit bisweilen erheblichen Auseinandersetzungen mit – insbesondere weiblichen – Mitbewohnern, nicht aber mit einer Verätzung des im Badezimmer oder Gäste-WC verlegten Marmorbodens rechnen.

Bericht in der FAZ

Korrekt gerundet

Aus einem Schreiben des Gerichts:

Auf den Antrag vom 5.01.2015 wird die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung festgesetzt auf 3.230,68 €. Der Betrag wurde um 0,01 € reduziert.

Die Summe der geltend gemachten Einzelpositionen beträgt richtig 3.230,68 € (steuerrechtlich korrekte Rundung)./blockquote>

O.k., das weiß der Rechtspfleger wahrscheinlich besser als wir…