Nur mit Stempel

Als Anwalt bin ich verpflichtet, auf Wunsch den Empfang hier eingegangener Schriftstücke von Gerichten und Behörden zu bestätigen. Das geschieht durch ein „Empfangsbekenntnis“ (§ 174 Zivilprozessordnung).

Das Empfangsbekenntnis ist an keine besondere Form gebunden. Üblicherweise schicken Gerichte ein vorbereitetes Formular mit, das ich unterschrieben zurücksende. So weit, so einfach. Die Tage meldete sich bei mir der Mitarbeiter einer süddeutschen Staatsanwaltschaft. Er – ich kann es nicht anders sagen – pflaumte mich an, weil auf dem zurückgeschickten Empfangsbekenntnis unser Kanzleistempel fehlte.

„Da steht doch extra drunter: Stempelabdruck der Kanzlei beifügen“, belehrte er mich. Normalerweise hätte ich auch keine Probleme damit, dem Mann seinen Wunsch nach einem Stempelbildchen zu erfüllen. Wobei unsere Mitarbeiter sowieso meist einen Stempel mit unserem Namen und den Kontaktdaten unter das Unterschriftenfeld machen. Wieso er hier fehlte, keine Ahnung. Vermutlich hatte ich das Schriftstück selbst aus dem Fax geholt und gleich unterschrieben.

Aber der Ton macht ja wie so häufig die Musik. „Nö“, sagte ich mit gewisser Lust an der Rebellion. „Ich schicke Ihnen kein Empfangsbekenntnis mit Stempelabdruck meiner Kanzlei.“ Da ich vor Jahren schon mal ähnlichen Ärger hatte, brauchte ich meine Rechte und Pflichten nicht groß zu recherchieren. Das Empfangsbekenntnis erfordert auf Seiten des Empfängers nämlich nur das Datum und die Unterschrift. Also keinen Kanzlei- oder einen Datumsstempel. An dieser Pflicht ändert sich natürlich auch daran nichts, wenn eine Behörde meint, auf einen Stempel bestehen zu müssen. (Wobei ich sowieso eher den Eindruck hatte, das ist ein persönlicher Fetisch des Mannes.)

Wir sind dann so verblieben, dass er sich bei der Anwaltskammer über mich beschwert. Dafür muss er aber den Dienstweg einhalten. Ich gehe davon aus, dass ihn schon einer seiner Vorgesetzten stoppen wird.